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Illustrationen zum Strafgesetzbuchs
1. Mit Gefängniß wird bestraft, wer einem Offizier
der Armee oder der Landwehr während der Ausübung seiner
Dienstpflicht oder, um wegen einer solchen Rache zu nehmen,
Gewalt anthut.
2. Wer fremde Kinder unter 8 Jahren ohne Bewillig-
ung der Polizeibehörde in Pflege und Erziehung nimmt, ist
mit Geld bis zu 100 fl. zu bestrafen.
3. Wer durch Vorspiegelung falscher Thatsachen Jemand
an seinem Verinögen bcnachtheiligt, wird mit Zuchthaus bestraft.
4. Wer einen Gefangenen aus der Gewalt der Obrig-
keit oder ihrer Diener befreit, soll, wenn die Thal mittelst
Erbrechen des Gefängnisses, und in eigennütziger Weise er-
folgte, mit schwerem Kerker beahndet werden.
5. Wer eine Person unter 16 Jahren durch Zwang
oder List der Obhut ihrer Eltern entzogen hat, um auf die
Erziehung oder Lebensbestimmung derselben Einfluß zu üben,
wird mit Zuchthaus bestraft.
6. Wer ein Kind unterschiebt, oder sonst den Familien-
stand eines Menschen beeinflußt oder ändert, wird mit Ge-
fängniß bestraft.
Illustrationen zum Strafgesetzbuchs
1. Mit Gefängniß wird bestraft, wer einem Offizier
der Armee oder der Landwehr während der Ausübung seiner
Dienstpflicht oder, um wegen einer solchen Rache zu nehmen,
Gewalt anthut.
2. Wer fremde Kinder unter 8 Jahren ohne Bewillig-
ung der Polizeibehörde in Pflege und Erziehung nimmt, ist
mit Geld bis zu 100 fl. zu bestrafen.
3. Wer durch Vorspiegelung falscher Thatsachen Jemand
an seinem Verinögen bcnachtheiligt, wird mit Zuchthaus bestraft.
4. Wer einen Gefangenen aus der Gewalt der Obrig-
keit oder ihrer Diener befreit, soll, wenn die Thal mittelst
Erbrechen des Gefängnisses, und in eigennütziger Weise er-
folgte, mit schwerem Kerker beahndet werden.
5. Wer eine Person unter 16 Jahren durch Zwang
oder List der Obhut ihrer Eltern entzogen hat, um auf die
Erziehung oder Lebensbestimmung derselben Einfluß zu üben,
wird mit Zuchthaus bestraft.
6. Wer ein Kind unterschiebt, oder sonst den Familien-
stand eines Menschen beeinflußt oder ändert, wird mit Ge-
fängniß bestraft.
Werk/Gegenstand/Objekt
Pool: UB Fliegende Blätter
Titel
Titel/Objekt
"Illustrationen zum Strafgesetzbuche"
Weitere Titel/Paralleltitel
Serientitel
Fliegende Blätter
Sachbegriff/Objekttyp
Inschrift/Wasserzeichen
Aufbewahrung/Standort
Aufbewahrungsort/Standort (GND)
Inv. Nr./Signatur
G 5442-2 Folio RES
Objektbeschreibung
Maß-/Formatangaben
Auflage/Druckzustand
Werktitel/Werkverzeichnis
Herstellung/Entstehung
Entstehungsort (GND)
Auftrag
Publikation
Fund/Ausgrabung
Provenienz
Restaurierung
Sammlung Eingang
Ausstellung
Bearbeitung/Umgestaltung
Thema/Bildinhalt
Thema/Bildinhalt (GND)
Thema/Bildinhalt (normiert)
Hundebesitzer <Motiv>
Wortillustration
Literaturangabe
Rechte am Objekt
Aufnahmen/Reproduktionen
Künstler/Urheber (GND)
Reproduktionstyp
Digitales Bild
Rechtsstatus
Public Domain Mark 1.0
Creditline
Fliegende Blätter, 49.1868, Nr. 1210, S. 92
Beziehungen
Erschließung
Lizenz
CC0 1.0 Public Domain Dedication
Rechteinhaber
Universitätsbibliothek Heidelberg