On wegen Eines Hoch - Edlen nnd H
Hoch - Weisen Raths allhier / wird )
allen und jeden hiesigen Burgern , Bcy-
fassen und andern Einwohnern hiermit bekandt ge- s
macht, daß wer einen Vorrath von Haber
vor sich oder von andern ; wann es auch anhero
gepflichtetes Guth seye, in seinem Hauß liegen habe,
solches ohne allen Zeit - Verlust gebührend anzcigen
möge, mit dem weiteren Anfügen, daß darvon ohne
Obriakeitliches Vorwissen nichts vcräusscrt noch an-
derwärts hingebracht werde , wie dann diejenige so
diesem Verbott daraegen handlen, und etwas hierin¬
nen verschweigen würden, ohnfehlbar zu gewärtigen,
daß ihnen das Verschwiegene hinweg genommen wer¬
den solle.
Frankfurt den 20. Decemb. 1759.