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Frankfurt am Main [Hrsg.]
Avertissement. Von wegen Eines Hoch-Edlen und Hoch-Weisen Raths allhier, wird allen und jeden hiesigen Burgern, Beysassen und andern Einwohnern hiermit bekandt gemacht, daß wer einen Vorrath von Haber vor sich oder von andern; wann es auch anhero gepflichtetes Guth seye, in seinem Hauß liegen habe, solches ohne allen Zeit-Verlust gebührend anzeigen möge, mit dem weiteren Anfügen, daß darvon ohne Obrigkeitliches Vorwissen nichts veräussert noch anderwärts hingebracht werde, ...: Franckfurt den 20. Decemb. 1759 — [S.l.], 1759 [VD18 1432749X]

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https://doi.org/10.11588/diglit.33671#0003
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On wegen Eines Hoch - Edlen nnd
Hoch - Weisen Raths allhier, wird
allen und jeden hiesigen Burgern , Bey-
macht, daß wer einen Vorrath von Habcr
gepflichtetes Guth seye, in seinem Hauß liegen habe,
solches ohne allen Zeit - Verlust gebührend anzcigen
möge, mit dem weiteren Anfügen, daß darvon ohne
Obriakeitliches Vorwissen nichts vcräuffert noch an-
derwärts hingebracht werde , wie dann diejenige so
diesem Verbott daraegen handle«, und etwas hierin-
nen verschweige würden, ohnfehlbar zu gewärtigen,
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Hoch - Weisen Raths allhier, wird
allen und jeden hiesigen Burgern , Bey-
fassen und andern Einwohnern hiermit bekandt ge-
macht , daß wer einen Vorrath von Habcr
vor sich oder von andern ; wann es auch anhero
gepflichtetes Guth seye, in seinem Hauß liegen habe,
solches ohne allen Zeit - Verlust gebührend anzcigen
möge, mit dem weiteren Anfügen, daß darvon ohne
Obriakeitliches Vorwissen nichts veräußert noch an-
derwärts hingebracht werde , 1 V '
diesem Verbott daraegen handlen, und etwas hierin-
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