Hinweis: Dies ist eine zusätzlich gescannte Seite, um Farbkeil und Maßstab abbilden zu können.
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, Decemb. 1759»
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On wegen Eines Hoch - Edlen nnd
Hoch - Weisen Raths allhier, wird
allen und jeden hiesigen Burgern , Bey-
macht, daß wer einen Vorrath von Habcr
gepflichtetes Guth seye, in seinem Hauß liegen habe,
solches ohne allen Zeit - Verlust gebührend anzcigen
möge, mit dem weiteren Anfügen, daß darvon ohne
Obriakeitliches Vorwissen nichts vcräuffert noch an-
derwärts hingebracht werde , wie dann diejenige so
diesem Verbott daraegen handle«, und etwas hierin-
nen verschweige würden, ohnfehlbar zu gewärtigen,
" " hinweg genommen wer-
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Hoch - Weisen Raths allhier, wird
allen und jeden hiesigen Burgern , Bey-
fassen und andern Einwohnern hiermit bekandt ge-
macht , daß wer einen Vorrath von Habcr
vor sich oder von andern ; wann es auch anhero
gepflichtetes Guth seye, in seinem Hauß liegen habe,
solches ohne allen Zeit - Verlust gebührend anzcigen
möge, mit dem weiteren Anfügen, daß darvon ohne
Obriakeitliches Vorwissen nichts veräußert noch an-
derwärts hingebracht werde , 1 V '
diesem Verbott daraegen handlen, und etwas hierin-
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