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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 3): Schenkungsurkunden Nr. 819 - 1999, Wormsgau — Lorsch, 1970

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https://doi.org/10.11588/diglit.20607#0050
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übertrage ich dieses Land aus meinem Besitzstand in das Eigentums- und Herrenrecht des
Hl. Nazarius. Von heute an soll es jederzeit der Vermögensmehrung jener örtlichkeit
beziehungsweise ihrer Verwalter dienen. Die Schenkung ist damit in Rechtskraft erwachsen.
Geschehen im Kloster Lorsch. Tag und Zeit wie (in Urkunde 910?), im 2. Regierungsjahr
(770) unseres Herrn, des Königs Karl. Handzeichen von Teutger, welcher veranlaßt hat,
daß diese Schenkungsurkunde ausgestellt werde. Handzeichen von Wfojlfger. Der Schrei-
ber war Samuel..

URKUNDE 912 (12. Juni 778 — Reg. 1417)

Schenkung von Wolfgang und Frideburg unter Kaiser (richtig: König) Karl

und Abt Gundeland

Im Namen Gottes und seines Sohnes Jesu Christi, der den Menschen auf Erden alles
Gute gegeben und ihnen das Himmelreich verheißen hat. Wir hörten die allerheiligste
Stimme unseres Herrn Jesu Christi, welche im Evangelium sich vernehmen läßt und sagt:
„Suchet zuerst das Reich Gottes und seine Gerechtigkeit, und alles andere wird euch hinzu-
gegeben werden (Lucas 12, 31), und wiederum: „Gebet Almosen, so werdet ihr ganz
rein sein" (Lucas 11, 41). So haben auch wir arme Sünder, Wolf gang und Frideburg, meine
Frau, dieses Wort aus dem Munde seines Dieners gehört. Zerknirschten Herzens und ein-
gedenk unserer Sünden bringen wir nun zu unserem Seelenheile eine Opfergabe dar. Sie sei
gereicht dem heiligen Märtyrer Gottes Nazarius, dessen Leib in dem am Flusse Wiscoz
(Weschnitz) gelegenen Oberrheingauer Kloster Lorsch ruht, beziehungsweise jener geweih-
ten Mönchsschar, welche ebendort ihren Dienst verrichtet. Wir wünschen, daß unsere Ver-
gabung ewigen Bestand habe und erklären, daß sie vollkommen freiwillig erfolgt. Zur
Übergabe gelangt unser Hab und Gut im Wormsgau, und zwar in der Gemarkung

Arashefzm — Harxheim!Pfrimm nw. GrünstadtlW.), nämlich alles das, was wir in
jener Gemarkung bisher besessen haben: Hof reiten, Leibeigene, Felder, Wiesen, Weiden,
Wege, Weingüter, stehende und fließende Gewässer, an denen eine Mühle errichtet werden
kann. Alles das oben erwähnte geben wir mit dem heutigen Tag aus unserem Besitzrecht
in das Eigentums- und Herrenrecht des Hl. Nazarius. Wir übergeben und übertragen es in
der Weise, daß ihr von diesem Tag an das Recht haben sollt, dies alles innezuhaben, zu be-
halten, zu verschenken, zu vertauschen oder sonstwie damit zu verfahren, wie ihr wollt.
In allen Belangen sollt ihre freie und unumschränkteste Vollmacht haben. Wenn aber je-
mand — wir glauben allerdings nicht, daß dieser Fall eintreten werde — wenn wir selbst
oder einer von unseren Erben und Nacherben oder irgendein sonstiger böswilliger Mensch
gegen diese von mir gemachte Schenkung vorzugehen sich erdreisten oder dieselbe zu bre-
chen oder zu verfälschen versuchen sollte, so sei er straffällig. Er entrichte an jene Kloster-
stätte beziehungsweise an ihre Vorgesetzten und an die königliche Kammer eine doppelte
Buße von je drei Goldunzen und vier Pfund Silber. Seine Einwendungen aber seien für
eine Beurteilung der Angelegenheit gegenstandslos. Gestützt auf Handgelöbnis und Vertrag
soll die gegenwärtige Schenkung jederzeit gefestigt und unverbrüchlich bestehen bleiben.
Geschehen im Kloster Lorsch am 12. Juni, im 10. Regierungsjahre des ruhmreichen Königs
Karl. Handzeichen von Wolfgang und seiner Gattin Frideburg, welche diese Schenkung
erstellt haben. Grimhar hat sie niedergeschrieben.
 
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