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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 3): Schenkungsurkunden Nr. 819 - 1999, Wormsgau — Lorsch, 1970

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https://doi.org/10.11588/diglit.20607#0137
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Oberrheingau) errichteten Lorscher Kloster ruht, beziehungsweise an jene in Heiligkeit
lebende Ordensgemeinde der Mönche, welche ebendort unter dem ehrwürdigen Abt Rich-
bodo ihren Dienst verrichtet. Ich übergebe in pago worvaax(iensi — im Wormsgau), in

Lammundesheim (Lambsheim w. Frankenthal s. WormsIR.) drei Morgen Land. In
Gottes Namen sollen sie ewiges Eigentum in der Weise bleiben, daß sie von heute an jeder-
zeit eine wirtschaftliche Aufbesserung bedeuten. Daraufhin erfolgte feierliches Handge-
löbnis. Geschehen in monasterio laurissamensi (im Lorscher Kloster). Tag und Zeit wie
oben. Handzeichen von Dagabert und Willebert, auf deren Veranlassung diese Schen-
kungsurkunde ausgestellt und gefertigt wurde.

URKUNDE 1147 (12. April 791 — Reg. 2310)
Schenkung von Ansild und Artolf in der Einselthumer Gemarkung
unter König Karl und Abt Richbod

Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreifaltigkeit. Ich, Ansilt, vornehmem Ge-
schlechte entsprossen, mache zugleich mit meinem edelfreien Gemahl Artolf eine Vergabung
zu unserem Seelenheil und der ewigen Wiedervergeltung wegen. Wir entrichten eine Spende
an den heiligen Märtyrer Nazarius, dessen Leib in monasterio laurissamensi (im Lorscher
Kloster) ruht, das in pago renensi (im Oberrheingau) am Flusse Wiscoz (Weschnitz) liegt.
Diese Gabe gelte auch jener geweihten Bruderschaft der Mönche, welche ebendort Gott
dient, und welcher der ehrwürdige Richbodo als Abt vorsteht. Nach unserem Willen soll
unsere Übergabe für alle Zeiten bestimmt sein, und wir erklären, daß sie vollkommen
freiwillig gereicht wurde. Wir schenken in pago wormat(7e725z = im Wormsgau), im Dorf

Enseltheim (Einselthum n. Grünstadt/W. ö. Kirchheim-Bolanden) und in seiner Ge-
markung, ferner in der

Guntheimer marca (in der Gemarkung Gundheim nw. Worms) alles, was wir bisher
dort besessen haben. Wir selbst stellen uns, unsere Söhne und unsere Töchter Volchendrud,
Judda und Hildegart, mit all unserem Einfluß, mit unserer freien und allseitigen Tätig-
keit, mit Zustimmung des vorgenannten Abtes unter die trefflich bewährte Rechtsord-
nung der Dienstmannen genannter Kirche; das heißt also: wir treten in die Dienstpflichten
der Kämmerer ein. Daher schenken wir all unser Gut, unsere Leibeigenen und alles, was
wir in den vorgenannten Dörfern besitzen, seien es Hofreiten, Felder, Wiesen, Weiden,
Wege, Wälder oder Weinberge, bepflanzte oder unbepflanzte Ländereien. Wir schenken
auch unsere Leibeigenen, deren Namen um des Nachweises willen genannt sein sollen:

Waldo, Otswint,
Rimitrud, Isinhart und

Godedanc, Mahtsuint.

Dies alles, was oben genannt ist, schenken, übergeben und übertragen wir aus unserem
Besitz- in das Eigentums- und Herrenrecht des heiligen Märtyrers Nazarius. Auf ewig
möge es im Namen Gottes ewiges Eigengut bleiben. Von heute an möget ihr das Recht
haben, dies alles zu behalten, zu verschenken, zu vertauschen oder sonstwie nach eurem
Gutdünken damit zu verfahren. In allen Belangen sollt ihr freie und unumschränkteste
Verfügungsgewalt haben. Wenn aber künftig jemand — was wir allerdings durchaus nicht
glauben — wenn wir selbst oder einer unserer Erben oder Nacherben oder sonstwie ein
mißgünstiger Außenseiter gegen diese von uns gemachte Schenkung anzukämpfen versu-
 
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