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Minst, Karl Josef [Transl.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 3): Schenkungsurkunden Nr. 819 - 1999, Wormsgau — Lorsch, 1970

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https://doi.org/10.11588/diglit.20607#0168
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keit strebenden Mönchsgemeinde geweiht, welche ebendort unter dem ehrwürdigen Abt
Gundeland (seit 765) dient. Nach meinem Willen soll die Schenkung für alle Zeiten in
Kraft bleiben, und ich versichere, daß sie vollkommen freiwillig gereicht wurde. Ich schenke
in pago wormatfzemz — im Wormsgau), und zwar in der Gemarkung

Agmarsheim (Ludivigshafen-Oggersheim?) einen Weinberg als ewiges Eigentum. Von
heute an sollt ihr das Recht haben, denselben zu behalten, zu verschenken, zu vertauschen
oder sonstwie damit zu machen, was ihr wollt. In allen Belangen sollt ihr freie und un-
umschränkteste Verfügungsgewalt haben. Vertraglich abgeschlossen. Geschehen in mona-
sterio laurissamensi (im Lorscher Kloster). Tag und Zeit wie oben.

URKUNDE 1225 (1. September 771 — Reg. 669)

Schenkung von Isinleic, Helmbert und Helmbald unter Kaiser (richtig: König) Karl

und Abt Gundeland

In Christi Namen, am 1. September im 3. Regierungsjahr (771) des Königs Karl,
machen wir, Isinlech und meine Söhne Helmbert und Helmbald, eine Vergabung an den
heiligen Märtyrer Nazarius. Der Leib des Heiligen ruht in dem in pago renensi (im Ober-
rheingau) bestehenden Lorscher Kloster. Daher dient unsere Gabe auch jener geweihten
Ordensgesellschaft der Mönche, welche ebendort unter dem ehrwürdigen Abt Gundeland
ihren Dienst versehen. Wir wünschen unserer Spende ewigen Bestand und erklären, daß sie
auf einem vollkommen freien Willensentscheid unsererseits beruht. Wir schenken in pago
wormatfiensi — im Wormsgau), und zwar in der Gemarkung

Agmarsheim Ludwigshafen-Oggersheim?) einen Weinberg. Wir schenken, übergeben
und übertragen ihn in das gesetzliche Recht und unter die Herrschaft des Hl. Nazarius. In
Gottes Namen möge er ihn auf ewig besitzen. Von diesem Tag an sollt ihr die Vollmacht
haben, ihn zu behalten, zu verschenken, zu vertauschen oder sonstwie nach euerem Gut-
dünken damit zu verfahren. In allen Belangen sollt ihr die freie und nachhaltigste Ver-
fügungsgewalt haben. Gegenwärtige Schenkung soll, gestützt auf diese vertragliche Über-
einkunft, jederzeit unangetastet und beständig verbleiben. Geschehen in monasterio lauris-
samensi (im Lorscher Kloster). Tag und Zeit wie oben.

URKUNDE 1226 (1. Juni 773? — Reg. 1922)
Schenkung der Gundrad in Aspisheim unter König Karl und Abt Gundeland

In Christi Namen, am 1. Juni im 15. Regierungsjahr (873; vielleicht richtig: 5. RJ. —
773) des Königs Karl, spende ich, Gundrad, eine alte Frau, zu meinem Seelenheil ein Al-
mosen. Ich bestimme, daß meine Spende für alle Ewigkeit gültig bleiben soll und bekräftige
den gänzlich freien Willen, mit dem ich sie gegeben habe. Ich wende sie dem St.-Nazarius-
Kloster zu, welches Laurissa (Lorsch) genannt wird, das unter der Leitung des ehrwürdigen
Abtes Gundeland (765—778) steht. Ich schenke, übergebe und übertrage 16 Joch Acker-
land, gelegen in pago wormatf zensz — im Wormsgau), in der Gemarkung

Ascmundesheim (Aspisheim so. Bingen!R.), in das Eigentums- und Herrenrecht des
Hl. Nazarius, damit er sie auf ewig besitze. Der Vertragsabschluß ist damit in Kraft ge-
treten. Geschehen in monasterio laurissamensi (im Lorscher Kloster). Tag und Zeit wie
oben.
 
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