(1559?) 289
hiermit auf, daß "unsere bibliotheca mit aller ihrer zugehörde, wie wir sie ver-
lassen, auch das astronomisch werk, so der doctor Imbser1) uns machen soll,
desgleichen auch der quadrant, so wir selbst gerissen, item die alchymie bücher,
so unser secret. Hans Kilian zu Neuburg hat, laut der inventarien, item die
bücher und instrument, so Wendel Sprenger dechant zu Heidelberg von uns hat, 5
item2) unsere instrumenta und zeug zu den Sonnenuhren, item eine große eichene
truchen mit geheimen büehern, bei der churfürstl. Pfalz und also zu Heidelberg,
da die universitaet ist, beharrlich und steetig gelassen und dazu von tag zu tag
mit Christlichen heilsamen auch sonstigen künsten, historien und sprachen nütz-
lichen und guten büehern gemehret geschmückt gezieret, auch da sich3) eine 10
sonders gelehrte taugliche person* in guter richtiger registratur Ordnung und
weesen in einem sondern dazu deputirten bequemen ort fleissig für und für,
vermög der Ordnung, welche wir aufzurichten gedenken, als ein besonder theurer
schätz des churfürstenthums erhalten werden und dieienige, so uns in der
chur succediren, auch ihre nachkommen daran keinen nothwendigen kosten 15
spahren.
Damit auch die nachkommen und daß wir diese bibliothecam anfänglich
fundirt und aufgericht, unser mit dankbahrem gemüth im besten gedenken, so
wollen wir die Verordnung thun, daß in alle die bücher, welche iezund vorhanden
oder künftiglich durch uns bei zeiten unsers lebens zu gemelter bibliotheck ge- 20
bracht, unsere gedruckte wappen samt dem nahmen geleimbt und verzeichnet
werden. Gleichergestalten sollen unsere nachkommen und successoren an der chur
auch thun, damit man wifie, wie und welchergestalt solche bibliotheca gemehret
und gebeßert und was ein ieder die zeit seiner liebden regierung darzu gethan
habe, und damit solches alles in das werck gesezet und von tag zu tag sein 25
fortgang erreiche und aufnehmen, so setzen ordnen und wollen wir, daß auf das
wenigste alle und iede Franckfurther mess nach unserm todt fünfzig gülden zu
gemelter bibliotheck gewendet und um dieselbige nützliche bücher nach rath
deren, welchen die Verwaltung befohlen, erkauft und in Ordnung gebracht werden,
welche fünfzig gülden wir also eine iede Franckfurther mess für und für dahien 30
zu wenden verschaffen legiren und verordnen, dieselbige unverzüglich und ewiglich
dahien zu gebrauchen und anzulegen, und im fall sich zutrüge, daß in einer
oder anderer Franckfurther mess solche fünfzig gülden nit möchten nützlich um
bücher angewendet, also daß nichts sonders vorhanden oder ausgangen, so sollen
nichts destoweniger dieselbe fünfzig gülden dazu verordnet sein und verordnet 35
bleiben und hernach zu einer andern Franckfurther mess samt andern, so fällig
lgt, ie nach gelegenheit angewendet werden, und soll in solcher summa das ein-
oinderlohu nit4) begriffen sein. Würden aber unsere erben und nachkommen
an der chur an erlegung solcher fünfzig gülden zu einer ieden Franckfurther
mess, das ist einhundert gülden iährliches einkommens zur bibliotheca, säumig 40
°der fahrlässig sein und also solch geld zwo Franckfurther messen nach einander
""bestimmter maßen zu entrichten und anzuwenden unterlaßen, so wollen sezen
ußd ordnen wir, daß alsclan solch legat und geschäft und nemlich zwei taußend
gülden hauptguths oder hundert gülden iährlicher beständiger zienß, so zu Unter-
haltung oft angeregter bibliotheca sollen gereicht werden, auch deren rechten und 45
'«echtigkeiten auf und an die universitaet zu Heidelberg fallen und derselben
keimarm, Urkundentmch. I. , 19
hiermit auf, daß "unsere bibliotheca mit aller ihrer zugehörde, wie wir sie ver-
lassen, auch das astronomisch werk, so der doctor Imbser1) uns machen soll,
desgleichen auch der quadrant, so wir selbst gerissen, item die alchymie bücher,
so unser secret. Hans Kilian zu Neuburg hat, laut der inventarien, item die
bücher und instrument, so Wendel Sprenger dechant zu Heidelberg von uns hat, 5
item2) unsere instrumenta und zeug zu den Sonnenuhren, item eine große eichene
truchen mit geheimen büehern, bei der churfürstl. Pfalz und also zu Heidelberg,
da die universitaet ist, beharrlich und steetig gelassen und dazu von tag zu tag
mit Christlichen heilsamen auch sonstigen künsten, historien und sprachen nütz-
lichen und guten büehern gemehret geschmückt gezieret, auch da sich3) eine 10
sonders gelehrte taugliche person* in guter richtiger registratur Ordnung und
weesen in einem sondern dazu deputirten bequemen ort fleissig für und für,
vermög der Ordnung, welche wir aufzurichten gedenken, als ein besonder theurer
schätz des churfürstenthums erhalten werden und dieienige, so uns in der
chur succediren, auch ihre nachkommen daran keinen nothwendigen kosten 15
spahren.
Damit auch die nachkommen und daß wir diese bibliothecam anfänglich
fundirt und aufgericht, unser mit dankbahrem gemüth im besten gedenken, so
wollen wir die Verordnung thun, daß in alle die bücher, welche iezund vorhanden
oder künftiglich durch uns bei zeiten unsers lebens zu gemelter bibliotheck ge- 20
bracht, unsere gedruckte wappen samt dem nahmen geleimbt und verzeichnet
werden. Gleichergestalten sollen unsere nachkommen und successoren an der chur
auch thun, damit man wifie, wie und welchergestalt solche bibliotheca gemehret
und gebeßert und was ein ieder die zeit seiner liebden regierung darzu gethan
habe, und damit solches alles in das werck gesezet und von tag zu tag sein 25
fortgang erreiche und aufnehmen, so setzen ordnen und wollen wir, daß auf das
wenigste alle und iede Franckfurther mess nach unserm todt fünfzig gülden zu
gemelter bibliotheck gewendet und um dieselbige nützliche bücher nach rath
deren, welchen die Verwaltung befohlen, erkauft und in Ordnung gebracht werden,
welche fünfzig gülden wir also eine iede Franckfurther mess für und für dahien 30
zu wenden verschaffen legiren und verordnen, dieselbige unverzüglich und ewiglich
dahien zu gebrauchen und anzulegen, und im fall sich zutrüge, daß in einer
oder anderer Franckfurther mess solche fünfzig gülden nit möchten nützlich um
bücher angewendet, also daß nichts sonders vorhanden oder ausgangen, so sollen
nichts destoweniger dieselbe fünfzig gülden dazu verordnet sein und verordnet 35
bleiben und hernach zu einer andern Franckfurther mess samt andern, so fällig
lgt, ie nach gelegenheit angewendet werden, und soll in solcher summa das ein-
oinderlohu nit4) begriffen sein. Würden aber unsere erben und nachkommen
an der chur an erlegung solcher fünfzig gülden zu einer ieden Franckfurther
mess, das ist einhundert gülden iährliches einkommens zur bibliotheca, säumig 40
°der fahrlässig sein und also solch geld zwo Franckfurther messen nach einander
""bestimmter maßen zu entrichten und anzuwenden unterlaßen, so wollen sezen
ußd ordnen wir, daß alsclan solch legat und geschäft und nemlich zwei taußend
gülden hauptguths oder hundert gülden iährlicher beständiger zienß, so zu Unter-
haltung oft angeregter bibliotheca sollen gereicht werden, auch deren rechten und 45
'«echtigkeiten auf und an die universitaet zu Heidelberg fallen und derselben
keimarm, Urkundentmch. I. , 19