1729 KOVJ 11
der professoren fleiß und eifriger application wiederum aufgeholfen werd, als
haben dieselbe gnädigst verordnet, 1. daß von allen haltenden sowol öffentlichen
als privatlectionen eine ordentliche verzeichnuß mit benennung der stunden der
professoren, worinnen und von welchen solche tractirt, ad manus eingeschickt
5 und damit monathlich mit anmerkung der neglecten continuirt, sonderbahr 2. bei
der iuristen facultas die collegia publica et privata auf gewisse stunden und so
eingetheilt, daß kein professor dem andern in seiner Obliegenheit eingreife, son-
dern ein ieder denen seiner professur anklebenden lectionen dergestalt abwahrte,
damit die studiosi einer und der anderen collegiis successive beizuwohnen nicht
10 behinderet, sonderbahr aber das Studium iuris publici und historiarum beßer,
als bißhero beschehen, unterhalten, zu welchem ende und damit 3. hierauf von
allen und ieden schuldigste acht getragen, alle und iede unterlaßungen aufge-
zeichnet und denen in geflißentlicher versaumnus befundenen von ihren geniesen-
den besoldungen nach anlaß der Statuten ein gewißes zu determiniren seiendes
15 proportionirtes neglectengeld abgezogen und inbehalten werden solle, welches
churf. regierung mehr ermelter universitet solchem noch bekant zu machen und
--' deßen genaue beobachtung allen fleißes zu beeifern hat. Manheim den 24.
november 1729.
Carl Philipp churfürst.
20 Ad mandatum Serenissimi
vidit Busch. Vogels.
Aus Acta fac. theol. I.: cod. Heid. 368, 611 f. 496 — 498.
263. Universität macht die disciplinarischen befugnisse bekannt, welche der kurfiirst
den Jesuiten über die katholischen studiosen der theologie und philosophie übe)'-
25 tragen hat. 1729 nov. 14.
Nachdem i. eh. d., unser gnädigster churfürst und herr, zu besserem auf-
nehmen und beförderung deren Studien auf der Universität zu Heidelberg wegen
ertheilung der Spieltagen deren catholischen studiosorum theologiae und philo-
sophiae, haltung des gottesdienstes und guter diseiplin, auch frequentirung der
30 öffentlichen lectionen gnädigst befohlen haben und wollen, daß führohin die
regulirung der Spieltagen für ersagte Studenten in einer freien ohngefeierten woene
von des collegii societatis determination lediglich abhangen solle, wo aber in einer
wochen zwei feiertäg einfallen, nur ein halber, bei einem eintzigen feiertag aber
wöchentlich mehr nicht als ein gantzer spieltag gestattet, seeundo eß auch wegen
35 des gottesdienstes [und] der lectionum publicarum auf art und weiß, wie auf andern
Universitäten, alwo die patres societatis professuren vertreten, gehalten, mithin
selbigen die geringere excessen alß versaumnussen der lectionen, des gottesdienstes,
ubertrettungen in sitten, debauchen, Verführung, zu bestrafen überlassen und fre1
bleiben, iedoch darbei der universitet oberobsicht und direction gestalt der sad
40 nach keinesweges außgeschlossen, sondtern nebst der Cognition und iurisdictioi
in grösern verbrechen selbiger in alle wege beibehalten sein sollen, alß wird solc es
sowohl denen herren professoribus theologiae et philosophiae alß sambthenen
studiosis zur nachricht und künftiger stracker beobachtung sofort zu ohnverbruc
der professoren fleiß und eifriger application wiederum aufgeholfen werd, als
haben dieselbe gnädigst verordnet, 1. daß von allen haltenden sowol öffentlichen
als privatlectionen eine ordentliche verzeichnuß mit benennung der stunden der
professoren, worinnen und von welchen solche tractirt, ad manus eingeschickt
5 und damit monathlich mit anmerkung der neglecten continuirt, sonderbahr 2. bei
der iuristen facultas die collegia publica et privata auf gewisse stunden und so
eingetheilt, daß kein professor dem andern in seiner Obliegenheit eingreife, son-
dern ein ieder denen seiner professur anklebenden lectionen dergestalt abwahrte,
damit die studiosi einer und der anderen collegiis successive beizuwohnen nicht
10 behinderet, sonderbahr aber das Studium iuris publici und historiarum beßer,
als bißhero beschehen, unterhalten, zu welchem ende und damit 3. hierauf von
allen und ieden schuldigste acht getragen, alle und iede unterlaßungen aufge-
zeichnet und denen in geflißentlicher versaumnus befundenen von ihren geniesen-
den besoldungen nach anlaß der Statuten ein gewißes zu determiniren seiendes
15 proportionirtes neglectengeld abgezogen und inbehalten werden solle, welches
churf. regierung mehr ermelter universitet solchem noch bekant zu machen und
--' deßen genaue beobachtung allen fleißes zu beeifern hat. Manheim den 24.
november 1729.
Carl Philipp churfürst.
20 Ad mandatum Serenissimi
vidit Busch. Vogels.
Aus Acta fac. theol. I.: cod. Heid. 368, 611 f. 496 — 498.
263. Universität macht die disciplinarischen befugnisse bekannt, welche der kurfiirst
den Jesuiten über die katholischen studiosen der theologie und philosophie übe)'-
25 tragen hat. 1729 nov. 14.
Nachdem i. eh. d., unser gnädigster churfürst und herr, zu besserem auf-
nehmen und beförderung deren Studien auf der Universität zu Heidelberg wegen
ertheilung der Spieltagen deren catholischen studiosorum theologiae und philo-
sophiae, haltung des gottesdienstes und guter diseiplin, auch frequentirung der
30 öffentlichen lectionen gnädigst befohlen haben und wollen, daß führohin die
regulirung der Spieltagen für ersagte Studenten in einer freien ohngefeierten woene
von des collegii societatis determination lediglich abhangen solle, wo aber in einer
wochen zwei feiertäg einfallen, nur ein halber, bei einem eintzigen feiertag aber
wöchentlich mehr nicht als ein gantzer spieltag gestattet, seeundo eß auch wegen
35 des gottesdienstes [und] der lectionum publicarum auf art und weiß, wie auf andern
Universitäten, alwo die patres societatis professuren vertreten, gehalten, mithin
selbigen die geringere excessen alß versaumnussen der lectionen, des gottesdienstes,
ubertrettungen in sitten, debauchen, Verführung, zu bestrafen überlassen und fre1
bleiben, iedoch darbei der universitet oberobsicht und direction gestalt der sad
40 nach keinesweges außgeschlossen, sondtern nebst der Cognition und iurisdictioi
in grösern verbrechen selbiger in alle wege beibehalten sein sollen, alß wird solc es
sowohl denen herren professoribus theologiae et philosophiae alß sambthenen
studiosis zur nachricht und künftiger stracker beobachtung sofort zu ohnverbruc