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Winkelmann, Eduard [Hrsg.]
Urkundenbuch der Universitaet Heidelberg (Band 1): Urkunden — Heidelberg, 1886

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https://doi.org/10.11588/diglit.2746#0460
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1803 MAI 13. 443

schäftigt, als logik, methaphysik, naturrecht, moral, praktische philosophie), die
anschauende weltweißheit (als reine und angewandte mathematik und naturlehre),
die kenntniß der wichtigsten erfahrungs-gegenstände (durch Statistik, staaten-
geschichte, cultur- und handelsgeschichte, naturgeschichte, geschichte der welt-
weisheit, erd- und länderkunde) ausgetheilt werden, und zu welchen als achter 5
lehrer der in Mannheim anzusezende Universitätsastronom hinzukommt, der, nebst
der eigenen beobachtung der gestirne und meteore, zugleich zur pflicht habe, allen
denen, die deßfalls dahin kommen, zu der kenntniß und dem gebrauch der in-
strumente, auch der sichersten art ihrer anwendung die anleitung zu geben.

27. In der bildenden section sollen vorhanden sein vier exercitienmeister 10
für reiten, fechten, tanzen und zeichnen und zwei sprachmeister für Englisch,
Französisch und Italiänisch.

y('28. Als diener der Universität bestimmen wir einen syndicus (der dieses amt
neben einer andern convenablen stelle begleite, mithin nicht eigends dafür auf-
gestellt sei), drei bibliothekare (aus der zahl der lehrer), einen prosector zur zer- 15
gliederungsanstalt, einen kunstgärtner, einen pedell oder senatsdiener, einen reut-
knecht und einen haußknecht (der zugleich der bibliothekdiener sei).

29. Aus den fünf oberen sectionen sollen, von der kirchlichen die sechs
älteste lehrer halbtheilig aus beeden religionstheilen, von der staatsrechtlichen und
ärztlichen von ieder die vier älteste, von der staatswirthschaftlichen die zwei 20
älteste, und von der allgemeinen die vier älteste ordentliche lehrer siz und stimme
in dem akademischen Senat haben, in welchem alle allgemeine Studien- und
Universitätsangelegenheiten berathen und durch beschluß nach den mehreren
stimmen erörtert werden.

' 30. Rector der Universität, die wir auf diese art von neuem begründen, wollen 25
wir selbst sein und unsern* nachfolgern in der kur diese würde hinterlassen;
mithin ist der erste amtsführende Vorsteher des general-studii ein prorector,
der an unserer statt die directum der ganzen anstalt nach den von uns er-
gehenden Verordnungen zu leiten und zu beleben habe. Er soll alle semester
am schluß desselben aus den Senatsgliedern neu bestellt werden, und das zwar 30
m der maase, daß, nach einem turnus, iederzeit der älteste der Senatsglieder, der
vorhin noch nicht in dieser function gestanden ist, einrüke, wann nicht in einer
vorher unter dem vorsiz des abgehenden prorectors mit weißen und schwarzen
kugeln zu veranstaltenden geheimen Stimmensammlung, bei welcher alle besoldete
lehrer der fünf oberen sectionen, dieienige mit eingerechnet, welche nicht Senats- 35
gheder sind, stimme zu geben haben, zwei drittel schwarze kugeln ihm die ex-
clusive geben, als in welchem fall er für diesmal übergangen wird und sein
nächster nachfolger im alter ohne weitere kugelung in das prorectorat für dismal
antritt, er aber gleich das nächstemal wieder in dem turnus mitbewerber ist.
Der prorector ist, so lange er im amt stehet, unter allen in Heidelberg angestellten 40
dienern, welchen höheren personalrang sie auch haben, der erste; ist Vorsteher
des Senats, haupt des akademischen gerichts und policeirichter der Universität,

31. Das akademische gericht besteht aus dem ieweiligen prorector, den zwei
mngsten lehrern der iuristischen facultät als beisizern, und dem syndicus als
gmchtsschreiber, und hat die strittige rechtshändel, welche dor gerichtsbarkeit der 45
Universität überlassen sind, zu untersuchen und zu entscheiden. Blosse gemeine
 
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