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Winkelmann, Eduard [Hrsg.]
Urkundenbuch der Universitaet Heidelberg (Band 1): Urkunden — Heidelberg, 1886

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https://doi.org/10.11588/diglit.2746#0461
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444

1803 MAI 13.

policeivorfälle sind iedoch nicht dahin zu ziehen, sondern werden von dem pro-
reetor unter beirath des syndicus abgethan und durch letzteren vollzogen.

32. Nebst diesem soll noch ein ephorat bestehen aus sechs gliedern, wovon
aus der ersten section zwei nach der religionsgleichheit und aus ieder der folgenden

5 vier sectionen eines gezogen sind, die wir und unsere regierungsnachfolger eigens
dazu, nach zutrauen, iedoch stets auf gutfindende willkührliche änderung, aus den
sämmtlichen lehrern der sectionen ernennen: diese haben auf den lebenswandel
und auf die bildung zur Sittlichkeit und wohlanständigkeit der dort studirenden
landeskinder, auch iener fremden, die ihnen dazu von eitern oder fürsorgern

10 empfohlen werden, genaue aufsieht zu tragen, sofort, wo sie ab weichungen be-
merken, in geheimen väterlichen ermahnungen zuerst mit überredender liebe, dann
mit überweisendem ernst, die betreffende subiecte zurecht zu weisen, wo aber
dieses nichts fruchtete, dem senat zu weiterer einschreitung davon bericht zu
geben. Dabei müssen sie sich iedoch von aller strengen splitterrichterei, womit

15 unschuldige, wann auch dem reifern alter geschmacklose vergnügen gestört und
eine schon männliche geseztheit und Zurückhaltung von der aufblühenden iugend
gefordert wird, gänzlich enthalten.

33. Die gerichtsbarkeit, welche wir unserer hohen schule verleihen, besteht
a) in der strafgerechtigkeitspflege über die in der bildenden section angestellte

20 meister, über die auf eigene hand lesende docenten, über die diener der Univer-
sität, und über die der matrikel einverleibte studirende, so lang die vergehen von
iener geringeren art sind, welche unser achtes organisationsedict art. 4 den exe-
cutiven landesstellen überlässt (wo hingegen, so bald sie höherer art sind, das
akademische gericht nur die Untersuchung, das hofgerieht der provinz aber die

25 entscheidung hat), b) in der civilgerichtsbarkeit über eben diese personen und
zwar so, daß das akademische gericht als privilegirter gerichtsstand hier die stelle
der hofgerichte vertritt, und daher von ihm die berufung unmittelbar an das
oberhofgericht geht; und c) in der völligen polieeigerichtsbarkeit sowohl über
sämmtliche lehrer als diener und immatriculirte Studenten. Hingegen eine straf-

30 gerechtigkeitspflege oder eine civilgerichtsbarkeit über die von uns angestellte
lehrer der fünf oberen sectionen gestatten wir der hohen schule nicht; sondern
diese iurisdiction bleibt unserem hofgerieht der pfalzgrafschaft; ebenso wenig ge-
statten wir ihr eine solche über iene künstler und professionisten, die für den
gebrauch der hohen schule arbeiten, sondern über diese verbleibet die gerichts-

35 barkeit dem ordentlichen Stadtgericht.

34. Da übrigens in polieeisachen häufig der fall vorkommt, wo ein und derselbe
Vorfall personen verschiedener iurisdictionen umfasset, und alsdann zu schneller und
zweekgemäser erledigung eine einmüthig zusammenwirkende iurisdictionsausübung
nothwendig ist, so bestellen wir für solche fälle eine polieeicommission, wovon

40 der prorector das vorsizende glied, sodann der stadtdirector, ein militärofficier und
das iüngste senatsglied der staatsrechtlichen section die beisizer und ein stadt-
gerichtsactuar der schreiber sein sollen, welche alsdann zusammen dergleichen
vorfallenheiten zu untersuchen und zu beurtheilen, die unverweilte Vollziehung
aber denjenigen mitglied, von dessen iurisdiction der fehlerhaft befundene is ,

45 zur einleitung zu überlassen haben, das iedoch diese unverweilt besorgen un
den erfolg den übrigen commissionsgliedern anzeigen muß.
 
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