Kuprecht II 1395.
335
apr. 13
Heidelberg
Heidelberg
4260 gülden nicht genannten Städten zu nutzen, wie bestimmt war, verwendet wurde. Karlsr.
Copb. 466,131. 5509
Friedrich, graf von Leiningen, fibergibt dem pfalzgrafen sein viertheil an den dörfern Grünstadt,
Asselnheim, Cellen, Haigeshem, Nyfern, Otershem, Imshem, Sultzen, Susenhem, Kirchem,
Bissesthem, Daekenhein, Mertinshem, Ebernshem, Lutershem, Euschwilre, Quirnhem, Diffen-
dal, Wattenhem, Hertlingeshusen und Twingewilre zu schütz und schirm. Or. Manchen,
hausarehiv. 5600
belehnt Heinrich, Borghart und Conrad, gebrfider von Gyltlingen zu Berneck gesessen, mit der
obern und untern feste Berneck. Karlsr. Copb. 466,131. 5601
Wilbelm von Jülich, herzog von Berg, notifieirt dem pfalzgrafen den ankauf der rente vom
rbeinzoll zu Kaiserswerth, welche bisher der graf von der Mark inne hatte. Or. Düsseldorf
staatsareh. 5602
gibt zu dem predigeramt, das ein magister oder baccalaureu« der heil. Schrift inne hat, 60 rhei-
nische gülden auf der Steuer zu Altorf. Karlsr. Copb. 466,131*. 5603
stellt Matheus von Krakau als lehrer der h. schrift an der Universität Heidelberg an. Karlsr.
Copb. 466,131'. Winkelmann, ürkb. d. Univ. 1 nr. 38, 2 nr. 78 extr. 5604
(Mergentheim) Conrad, erzbiscbof von Mainz, und Lamprecht, bischof von Bamberg, machen
eine sühne zwischen dem pfalzgrafen, meister Conrad von Soltau, seinem pfaffen und diener,
Ludolf, dessen magen, einerseits und Clas Contzmann anderseits wegen gefangennähme Con-
rads und Ludolfs durch Contzmann, welcher dieselben frei zu lassen, während Conrad für ab-
solvirnng der schuldigen vom päpstl. banne sorge zu tragen hat. Or. München, staatsareh.
Speyer, kreisarchiv, Copb. Hochstift 2 anh. 883. Karlsr. Copb. 511,237, Würzburg, kreis-
aveh. Aschaffb. Ingrossbeh. 12,261. — Zeitschr. f. d. 0. 23,469 extr. — Ueber diese ge-
fangennähme vgl. Winkelmann, Ukbch. d. TJniv.Heidelberg 1 nr. 37; 2 nr. 73—77. Töpke,
Zeitschr. d. Harzvereins 13,140. Thorbecke, Aelteste Zeit der Univers. Heidelberg 36 und
. Anm. 127. ' 5605
erzbischof Conrad von Mainz, Euprecht, bischof Nicolaus von Speier und markgraf Bernhard
von Baden verbünden sich auf grund eines diesbezüglichen artikels des Egerer landfriedens
gegen die Schlegler. Or. München, staatsareh. Or. Karlsr. hausarch. u. staatsareh. Karlsr.
Copb. 512,187 extr. Gudenus,Cod. dipl. 3,613. 5606
dieselben einigen sich noch einmal besonders zur aufrechthaltimg des friedens mit den grafen,
herrn, rittern, knechten und Städten, welche zu ihnen in ihre emung kommen. Or, München,
staatsareh. Karlsr. Copb. 511,104 extr. 5(i07
erklärt, dass er wegen der von ihm zu lehen rührenden vogtei zu Bergheim niemand als dem
herzog Wilhelm von Jülich besitz zuerkenne. Or. Düsseldorf staatsareh. 5608
belehnt Johann June von Lorebin mit 15malter korngeld auf der bete zu Bledensheim. Karlsr.
Copb. 466,132. 5609
Otto (von Sobernhoim), des pfalzgrafen Schreiber, meldet, dass auf datum des briefs seinem
herrn von seinen soeben vom kö'nig zurückgekehrten räthen die nachricht von der gefangen-
nähme des markgrafen Jost von Mähren zugekommen sei. Or. Strassb. stadtarch. Eeichs-
tagsakten 2,413 es or. 5610
Bnpertinische Constitution.
(s. Margaretentag) Euprecht der ältere undEuprechtderjüngere machenzugleichfürdesletztern
söhne: Euprecht den jüngsten, Friedrich, Ludwig, Hans, Stephan und. Otte unter bezugnahme
auf die früheren Vereinbarungen betr. die nachfolge in der kur und unveräusserlichkeit und
untheilbarkeit gewisser stücke eine tewige Ordnung und Satzung". Nach dieser »gift unter
lebenden* sollte eine iede weitere theilung der pfälzischen gesammtlande verhütet werden,
ieweils nur der älteste söhn alleiniger erbe sein, die übrigen mit kleinern von der Pfalz lehnbaren
stücken entschädigt werden, deren rückfall bei tode des betr. Inhabers ohne männliche erben
bedingt war. Hinzugefügt zu den unveräusserlichen stücken des kurpraeeipuums (vgl. nr. 3790)
werden.durch diese Ordnung noch: Otsberg, Herings, Umstadt, Stromberg, Simmern, Steins-
berg u. Hilsbach. — Dieses unter dem namen der Eupertinischen Constitution bekannte haus-
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Heidelberg
4260 gülden nicht genannten Städten zu nutzen, wie bestimmt war, verwendet wurde. Karlsr.
Copb. 466,131. 5509
Friedrich, graf von Leiningen, fibergibt dem pfalzgrafen sein viertheil an den dörfern Grünstadt,
Asselnheim, Cellen, Haigeshem, Nyfern, Otershem, Imshem, Sultzen, Susenhem, Kirchem,
Bissesthem, Daekenhein, Mertinshem, Ebernshem, Lutershem, Euschwilre, Quirnhem, Diffen-
dal, Wattenhem, Hertlingeshusen und Twingewilre zu schütz und schirm. Or. Manchen,
hausarehiv. 5600
belehnt Heinrich, Borghart und Conrad, gebrfider von Gyltlingen zu Berneck gesessen, mit der
obern und untern feste Berneck. Karlsr. Copb. 466,131. 5601
Wilbelm von Jülich, herzog von Berg, notifieirt dem pfalzgrafen den ankauf der rente vom
rbeinzoll zu Kaiserswerth, welche bisher der graf von der Mark inne hatte. Or. Düsseldorf
staatsareh. 5602
gibt zu dem predigeramt, das ein magister oder baccalaureu« der heil. Schrift inne hat, 60 rhei-
nische gülden auf der Steuer zu Altorf. Karlsr. Copb. 466,131*. 5603
stellt Matheus von Krakau als lehrer der h. schrift an der Universität Heidelberg an. Karlsr.
Copb. 466,131'. Winkelmann, ürkb. d. Univ. 1 nr. 38, 2 nr. 78 extr. 5604
(Mergentheim) Conrad, erzbiscbof von Mainz, und Lamprecht, bischof von Bamberg, machen
eine sühne zwischen dem pfalzgrafen, meister Conrad von Soltau, seinem pfaffen und diener,
Ludolf, dessen magen, einerseits und Clas Contzmann anderseits wegen gefangennähme Con-
rads und Ludolfs durch Contzmann, welcher dieselben frei zu lassen, während Conrad für ab-
solvirnng der schuldigen vom päpstl. banne sorge zu tragen hat. Or. München, staatsareh.
Speyer, kreisarchiv, Copb. Hochstift 2 anh. 883. Karlsr. Copb. 511,237, Würzburg, kreis-
aveh. Aschaffb. Ingrossbeh. 12,261. — Zeitschr. f. d. 0. 23,469 extr. — Ueber diese ge-
fangennähme vgl. Winkelmann, Ukbch. d. TJniv.Heidelberg 1 nr. 37; 2 nr. 73—77. Töpke,
Zeitschr. d. Harzvereins 13,140. Thorbecke, Aelteste Zeit der Univers. Heidelberg 36 und
. Anm. 127. ' 5605
erzbischof Conrad von Mainz, Euprecht, bischof Nicolaus von Speier und markgraf Bernhard
von Baden verbünden sich auf grund eines diesbezüglichen artikels des Egerer landfriedens
gegen die Schlegler. Or. München, staatsareh. Or. Karlsr. hausarch. u. staatsareh. Karlsr.
Copb. 512,187 extr. Gudenus,Cod. dipl. 3,613. 5606
dieselben einigen sich noch einmal besonders zur aufrechthaltimg des friedens mit den grafen,
herrn, rittern, knechten und Städten, welche zu ihnen in ihre emung kommen. Or, München,
staatsareh. Karlsr. Copb. 511,104 extr. 5(i07
erklärt, dass er wegen der von ihm zu lehen rührenden vogtei zu Bergheim niemand als dem
herzog Wilhelm von Jülich besitz zuerkenne. Or. Düsseldorf staatsareh. 5608
belehnt Johann June von Lorebin mit 15malter korngeld auf der bete zu Bledensheim. Karlsr.
Copb. 466,132. 5609
Otto (von Sobernhoim), des pfalzgrafen Schreiber, meldet, dass auf datum des briefs seinem
herrn von seinen soeben vom kö'nig zurückgekehrten räthen die nachricht von der gefangen-
nähme des markgrafen Jost von Mähren zugekommen sei. Or. Strassb. stadtarch. Eeichs-
tagsakten 2,413 es or. 5610
Bnpertinische Constitution.
(s. Margaretentag) Euprecht der ältere undEuprechtderjüngere machenzugleichfürdesletztern
söhne: Euprecht den jüngsten, Friedrich, Ludwig, Hans, Stephan und. Otte unter bezugnahme
auf die früheren Vereinbarungen betr. die nachfolge in der kur und unveräusserlichkeit und
untheilbarkeit gewisser stücke eine tewige Ordnung und Satzung". Nach dieser »gift unter
lebenden* sollte eine iede weitere theilung der pfälzischen gesammtlande verhütet werden,
ieweils nur der älteste söhn alleiniger erbe sein, die übrigen mit kleinern von der Pfalz lehnbaren
stücken entschädigt werden, deren rückfall bei tode des betr. Inhabers ohne männliche erben
bedingt war. Hinzugefügt zu den unveräusserlichen stücken des kurpraeeipuums (vgl. nr. 3790)
werden.durch diese Ordnung noch: Otsberg, Herings, Umstadt, Stromberg, Simmern, Steins-
berg u. Hilsbach. — Dieses unter dem namen der Eupertinischen Constitution bekannte haus-