Ludwig I 1214.
[sept. |
)is oct. 6];
[kloster
Sehönau]
Ludwig I.
Übergang der Rbeinpfalz auf die Witteisbacher durch Verleihung Friedrichs II a
v. Baiera und dessen söhn Otto, höchst .wahrscheinlich in dieser zeit, nachdem der auf der
heerfahrt des königs Friedrich II nach dem JXiederrhein im august vom grafen y. Jülich ge-
fangen genommene (Chron. reg. Col. Cont. MG. SS. 24,18; Kein. Ann. 16,672),' aber nach
eines bedeutenden lösegeldes (Chounr. Schir. Ann. 17,632) wohl bei abschluss des
zwischen dem könig und dem Jülicher (EÜein. 1. c.) im September wieder frei ge-
wordene herzog mit dem könig den Rhein herauf nach Worms gezogen war, wo er am 6. october
dieses Jahres seinen berühmten willebrief (s. nachher) ausstellt, in welchem er zum ersten mal
als Rheinpfalzgraf erscheint, während er vorher immer nur herzog genannt worden ist. Vgl.
hierzu Or. Gue]f. 3,185. 217. Witt. Reg: 7. Häusser Gesch. d. rhein. Pfalz 1,68. Böhmer-Picker
nr. 748a.— Über die reehtsfragen, welche bei dem übergange der Pfalz auf die Witteisbacher
in betracht kommen, s. Winkelmann Otto IY 510 ff. Zunächst ist natürlich allod und reichslehen
zu unterscheiden. Vielleicht trug der umstand, dass bei erledigung der pfalzgrafschaft gerade
die Jüngere Schwester des letzten lehnsinhabers, Agnes, schon verlobt war und mit einem forsten
verlobt war, dessen haus für seinen anschluss an diesache des staufischen prätendenten eine
grosse belobnung, die zugleich ein ansporn für weitere diertste werden konnte, vollauf verdient
hatte, zur belehnung der Wittelsbacher bei, ohne dass die anspräche der älteren sehwester Irmen-
gard, wenn sie überhaupt solche zu erheben befugt war, denn die belehnung konnte ganz wohl
als eine freie gunst des königs erscheinen, berüeksichtigung fanden. Allseitige klarheit in diese
dinge zubringen, ist indess bei dem vorliegenden dürftigen material auch heute nicht möglich
und insonderheit bleibt die auseinandersetzung zwischen den beider; Schwestern Irmengard und
Agnes bzw. ihren gatten, dem markgrafen Hermann V v. Baden und dem söhne des Baiernherzogs
Ludwig, Otto II auch über die allodialgüter in dunkel gehüllt, namentlich wissen wir nicht,
wann und wie diese getheilt worden sind. Doch seheint eine strengere Scheidung etwa nach der
läge der guter wenigstens längere zeit hindurch nicht vorgenommen worden zu sein, da nach
einer Urkunde von 1233 bei Schannat Hisi. Worm. 1,241 (vgl. Stalin Wirt. Gesch. 2,343, wo
aber Vlversheim gewiss nicht Flomersheim bei Frankenthal, sondern wohl Ilvesheim anf dem
rechten Neckarufer unterhalb ladenburg ist) Hermann V und Irmengard in eben dem dorfe
Oppau, in welchem auch Agnes allodialgut hatte (vgl. nachher nr. 3), solches 1
"Übrigens hat sich, soviel sich wenigstens aus den Urkunden erkennen lässt, die a
setzung friedlich vollzogen, da schön 1215 apr. 2 Herrn, und Ludw. miteinander in urk.
Friedr. II zeugen. 1
pfalzgr. bei Rhein und herz. v. Baiera, gibt seinen willebrief zu dem privileg, wodurch Friedr. II
der römischen kirche gewisse besitzungen restituirt hat. Witt. Reg. 135. Ficker, Forsch, z.
Reichs- u. Recbtsgesch. Italiens 4,304. — Vgl. Witt. Reg. 7. BF. 749, wo die gründe für
die einreihung angegeben sind. 2
pfalzgr. bei Rhein, herz. v. Baiern, gibt kl. Sehönau, das er nach seiner rückkehr vom feldzuge
des kön. Friedr. aus Kiederdeutschland besucht hat, für den schaden, welchen seine leute dem-
selben zugefügt, seine fischerei in Ophowin [Oppau bei Frankenthal in der Pfalz] so lange,
bis der verlust ausgeglichen ist, unter Zustimmung des edlen rnädehens Agnes, der verlobten
seines sohnes, j,que vera heres est eiusdem rei«, iedoch mit dem beifügen, dass wenn er sterbe
während das kl. im besitz der fischerei ist, diese für immer demselben verbleiben solle. —
Z.: Theobald markgr. v. Vohinburg, Phil. v. Bonlanden unser ritte'r gen. Crasz, Hageno unser
diener, Sägbodo vogt u. a. Or. in Gatterers sammig. zu Luzern 36 {vgl. Archival. Zeitschr. 2,218).
Karlsr. Copb. 728,130. —GudenSyll. 85. Or.Guelf. 3,651.. Quell, u. Er. zur Bair. u. Deutsch.
Gesch. 5,19. — Würdtw. Chron. dipl. monast. Sehönau 43. Muffat 484. Witt. Reg. 7. 3
herz, v; Baiern [nicht auch pfalzgr. bei Rhein!], z. Friedrichs II für Dänemark. — Witt. Reg. 7.
BP. 773, wo das fehlen des pfalzgräfiiehen titeis (wie manches andere auffällige) anf aus-
fertigung der urk. aufgrundlage eines früher entstandenen coneeptes zurückgeführt wird. Doch
darf man auf den ersteren Umstand kein zu grosses gewicht legen, da er auch sonst gar nicht
:. b. 1215 apr-, iuni 1, 1217 iuni 15, 1219 feb. 25 u. Öfter. £
ÜBReatea der Pfalxgtar
[sept. |
)is oct. 6];
[kloster
Sehönau]
Ludwig I.
Übergang der Rbeinpfalz auf die Witteisbacher durch Verleihung Friedrichs II a
v. Baiera und dessen söhn Otto, höchst .wahrscheinlich in dieser zeit, nachdem der auf der
heerfahrt des königs Friedrich II nach dem JXiederrhein im august vom grafen y. Jülich ge-
fangen genommene (Chron. reg. Col. Cont. MG. SS. 24,18; Kein. Ann. 16,672),' aber nach
eines bedeutenden lösegeldes (Chounr. Schir. Ann. 17,632) wohl bei abschluss des
zwischen dem könig und dem Jülicher (EÜein. 1. c.) im September wieder frei ge-
wordene herzog mit dem könig den Rhein herauf nach Worms gezogen war, wo er am 6. october
dieses Jahres seinen berühmten willebrief (s. nachher) ausstellt, in welchem er zum ersten mal
als Rheinpfalzgraf erscheint, während er vorher immer nur herzog genannt worden ist. Vgl.
hierzu Or. Gue]f. 3,185. 217. Witt. Reg: 7. Häusser Gesch. d. rhein. Pfalz 1,68. Böhmer-Picker
nr. 748a.— Über die reehtsfragen, welche bei dem übergange der Pfalz auf die Witteisbacher
in betracht kommen, s. Winkelmann Otto IY 510 ff. Zunächst ist natürlich allod und reichslehen
zu unterscheiden. Vielleicht trug der umstand, dass bei erledigung der pfalzgrafschaft gerade
die Jüngere Schwester des letzten lehnsinhabers, Agnes, schon verlobt war und mit einem forsten
verlobt war, dessen haus für seinen anschluss an diesache des staufischen prätendenten eine
grosse belobnung, die zugleich ein ansporn für weitere diertste werden konnte, vollauf verdient
hatte, zur belehnung der Wittelsbacher bei, ohne dass die anspräche der älteren sehwester Irmen-
gard, wenn sie überhaupt solche zu erheben befugt war, denn die belehnung konnte ganz wohl
als eine freie gunst des königs erscheinen, berüeksichtigung fanden. Allseitige klarheit in diese
dinge zubringen, ist indess bei dem vorliegenden dürftigen material auch heute nicht möglich
und insonderheit bleibt die auseinandersetzung zwischen den beider; Schwestern Irmengard und
Agnes bzw. ihren gatten, dem markgrafen Hermann V v. Baden und dem söhne des Baiernherzogs
Ludwig, Otto II auch über die allodialgüter in dunkel gehüllt, namentlich wissen wir nicht,
wann und wie diese getheilt worden sind. Doch seheint eine strengere Scheidung etwa nach der
läge der guter wenigstens längere zeit hindurch nicht vorgenommen worden zu sein, da nach
einer Urkunde von 1233 bei Schannat Hisi. Worm. 1,241 (vgl. Stalin Wirt. Gesch. 2,343, wo
aber Vlversheim gewiss nicht Flomersheim bei Frankenthal, sondern wohl Ilvesheim anf dem
rechten Neckarufer unterhalb ladenburg ist) Hermann V und Irmengard in eben dem dorfe
Oppau, in welchem auch Agnes allodialgut hatte (vgl. nachher nr. 3), solches 1
"Übrigens hat sich, soviel sich wenigstens aus den Urkunden erkennen lässt, die a
setzung friedlich vollzogen, da schön 1215 apr. 2 Herrn, und Ludw. miteinander in urk.
Friedr. II zeugen. 1
pfalzgr. bei Rhein und herz. v. Baiera, gibt seinen willebrief zu dem privileg, wodurch Friedr. II
der römischen kirche gewisse besitzungen restituirt hat. Witt. Reg. 135. Ficker, Forsch, z.
Reichs- u. Recbtsgesch. Italiens 4,304. — Vgl. Witt. Reg. 7. BF. 749, wo die gründe für
die einreihung angegeben sind. 2
pfalzgr. bei Rhein, herz. v. Baiern, gibt kl. Sehönau, das er nach seiner rückkehr vom feldzuge
des kön. Friedr. aus Kiederdeutschland besucht hat, für den schaden, welchen seine leute dem-
selben zugefügt, seine fischerei in Ophowin [Oppau bei Frankenthal in der Pfalz] so lange,
bis der verlust ausgeglichen ist, unter Zustimmung des edlen rnädehens Agnes, der verlobten
seines sohnes, j,que vera heres est eiusdem rei«, iedoch mit dem beifügen, dass wenn er sterbe
während das kl. im besitz der fischerei ist, diese für immer demselben verbleiben solle. —
Z.: Theobald markgr. v. Vohinburg, Phil. v. Bonlanden unser ritte'r gen. Crasz, Hageno unser
diener, Sägbodo vogt u. a. Or. in Gatterers sammig. zu Luzern 36 {vgl. Archival. Zeitschr. 2,218).
Karlsr. Copb. 728,130. —GudenSyll. 85. Or.Guelf. 3,651.. Quell, u. Er. zur Bair. u. Deutsch.
Gesch. 5,19. — Würdtw. Chron. dipl. monast. Sehönau 43. Muffat 484. Witt. Reg. 7. 3
herz, v; Baiern [nicht auch pfalzgr. bei Rhein!], z. Friedrichs II für Dänemark. — Witt. Reg. 7.
BP. 773, wo das fehlen des pfalzgräfiiehen titeis (wie manches andere auffällige) anf aus-
fertigung der urk. aufgrundlage eines früher entstandenen coneeptes zurückgeführt wird. Doch
darf man auf den ersteren Umstand kein zu grosses gewicht legen, da er auch sonst gar nicht
:. b. 1215 apr-, iuni 1, 1217 iuni 15, 1219 feb. 25 u. Öfter. £
ÜBReatea der Pfalxgtar