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Alle Rechnungen über laufeirde Arbeiten auf dem Friedhofe, mSgen dafür in
Borstehendem Taxen oder keine Taxen angegeben sein, ferner alle Rechnungen, welche
sich auf einmalige Dienstleifiung bei Begrübnissen, auf Arbeiten auf dem Friedhofe
oder auf den Transport einer Leiche beziehen, müfsen, bevor deren Beträge den Zah-
lungspflichtigen angefordert, dem Bürgermeitzeramt zur Genehmigung vorgelegt werdnn.
Diese Vorlage hat im Allgemeinen alljährlich im Januar, auf besonderes Verlangen
der Betheiligten aber, oder wenn es aus anderen Gründen, z. B. wegen Abreise noth-
wendig erscheint, auch unter der Zeit zu geschehen.

Etwaige Beschwerden über Angestellte auf dem Friedhofe sind dem Vorsttzenden der
Friedhofskommisfion vorzulegen.

v. Die Einführnng -es Tonnenfystems betr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 21. März 1876.

K 1. Die Abtrittsräume eines jeden Hauses in hiesiger Stadt müffen für jeden
Sitz mindestens 80 Centimeter breit und 1 Meter tief und so angelegt sein, daß un-
mittelbarer Zutritt von Luft und Licht stattfindet; sie müffen entweder außerhalb des
Hauses oder doch an deffen Umfaffungswand angebracht iein.

Z 2. Jn allen neu errichteten Gebäuden, die zum längeren Aufent-
halte von Menschen dienen, deßgleichen bei denjenigen Umbauten und
größeren Bau-Reparaturen, vo n welchen auch die Abtrittanlage be-
rührt wird, sind die Abtritte nach dem Tonnensystem einzurichten.

Neue Abtrittgruben dürfen nicht mehr angelegt werden.

8 3. DieAbfallröhren müffen aus Eisen oder Steingut gefertigt und min-
destens 21 Centimeter weit sein. Die Seitenröhren, welche don den Abtrittfitzen zum
Hauptrohr führen, müffen ebenso weit und in möglichst spitzem Winkel (nicht
über 25 Grad) dem Hauptrohre eingefügt sein.

ß 4. Das Abfallrohr muß durch ein gutschließendes gußeisernes Schiebrohr
mit der Tonne verbunden sein.

Z 5. Am unteren Ende des Abfallrohres muß entweder ein sog. Syphonab-
schluß angebracht und in diefem Falle das Abfallrohr möglichst senkrecht in gleicher
Weite bis über das Dach verlängert sein oder es muß (wenn der Syphon fehlt)
am unteren Ende des Abfallrohrs ein besonderes Dunstrohr angefügt sein, welches,
wenn möglich, nach dem Küchenkamin geführt wird, um neben, aber getrennt von diefem
bis über das Dach zu laufen.

Ausnahmen bedürfen der befonderen Genehmigung der Baupolizeibehörde.

8 6. Die Abtritttonnen müffen aus verzinktem oder auf beiden Seiten mit Oel°
farbe angestrichenem Eisenblech gefertigt sein; ihre Größe und Form muß der polizei-
lich genehmigten Normalzeichnung genau entsprechen. Bei besonderen Verhättniffen find
Ausnahmen, jedoch nur mit GenehmigUng der Baupolizeibehörde geflattet.

8 7. An der Tonne muß insbesondere ein Ueberlaufröhrchen angebracht
sein, durch welches die Flüssigkeit in ein daneben stehendes Ueberlausbecken abfließen
kann, wenn die Tonne übervoll sein sollte.

Damit keine Verstopfung des Röhrchens stattfinde, muß an der Tonne an der
Stelle, wo das Röhrchen angeschraubt wird, ein Seiher angebracht sein.

8 8. Für jedes Haus müffen die nöthigen Wechseltonnen vorhanden fein.

8 9. An jeder Tonne muß die Straße und Numnier des Hauses, zu welchen fie
gehört, deutlich mit Oelfarbe angestrichen sein.

8 10. Die Tonne muß an einem solchen Orte zum Gebrauche aufgestellt sein,
daß fie leicht entfernt und mit der Wechfeltonne vertaufcht werden kann. Der
Boden, auf welchem die Tonne steht, muß gut cementirt fein.

8 11. Wird als Tonnenraum die bisherige Abtrittgrube benützt, so ist diese sorg-
fältig zu räumen und zu reinigen, an zweckmäßiger Stelle eine kleine Stiege und
außerdem eine Vorrichtung (Rolle) anzubringen, welche die leichte Herausnahme der
abzuführenden Tonne ermöglicht. Jn den Stockwerken, in welchen fich kein Schüttstein
-efindet, muß ein Ausgußbecken außerhalb des Abtritts angebracht fein, welches durch
ein Rohr mit dem Straßenkanal oder der Straßenrinne in Verbindung steht.

8 12. Jede neue Tonneneinrichtung muß vor der Benützung von dem hiefigen
Gesundheitsrathe, vertreten durch den Stadtbaumeister, befichtigt und genehmigt werden.
 
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