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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1883 — Heidelberg, 1883

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https://doi.org/10.11588/diglit.2468#0198
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2) Für die Erlaubnis zur Errichtung von Monumenten von MctaU auf dem
atlgemeinen Leichenseld muß bezahlt werden:

a. bis zu.150 Kilo Nichts;

d. von 150 Kilo bis zu 350 Kilo 20 Mark;

c. über 350 Kilo 40 Mark.

DaS Wiegen dieser Monumente hat jeweils auf der, bein? Pflastergelderheber vor
dem ehemaligen Mannheimer Thor besindlichen BrUckenwage zu geschehen und muß von
dem Setzer des betrefsenden Monumentes der Wagschein dem Friedhossaufseher ein-
gehändigt werden.

Die Monumente auf dem allgemeinen Leichenfelde von Stein werden
nach ihrem Kubikinhalt gemessen und darnach ist zu bezahlen:

a. bis zu 0,06 Kubikmeter nichts: *

d. von 0,06 Kubikmeter bis zu 0,14 Kubikmeter 20 Mark;

e. über 0,14 Kubikmeter 40 Mark.

3) Für das AuSgraben einer Leiche hat der Totengräber zu empfangen 10 Mark.

4) Für die Wiederbeerdigung in ein eigentümlicheS Grab hat zu erhalten:
a. der Totengräber 4 Mark;

d. der Friedhofaufseher 1 Mark.

5) Kür daS Graben eineS Fundaments zum Setzen eines Grabsteines
und sür strenge Beaussichtigung dabei kommt:

Dem Friedhofausseher zu 1 Mark 50 Psg.

Dem Totengräber 4 Mark 50 Pfg.

6) Für die erstmalige Bepslanzung eineS GrabeS von Erwachsenen mit
Blumen erhält der Friedhofaufseher 1 Mark 60 Pfg. ;

und eineS Kindes unter 15 Jahren 1 Mark.

7) Für die Reinigung und Unterhaltung deS GrabeS emeS Erwachsenen
per Jahr 1 Mark 20 Pfg.

Kür die eines Kindergrabes 80 Pfg.

8) Für das Ausmauern eines Fundaments zu einem Grabstein samt Platte über
den Sarg 25 Mark.

Ein solcheS Fundament soll, wenn kein anderes beftimmtes Maß angegeben wird:
0,54 Meter lang, und 0,66 Meter breit scin, 1,80 Meter in die Tiefe und 0,30 Meter
in die Höhe über dem Grabe gehen.

Jede Ueberschreitung dieseS für Fundamente angegebenen Minimalsatzes wird nach
Kubikinhalt berechnet.

Für das Setzen eines Denksteines auf dem allgemeinen Leichen-
seld samt Holzunterlage ist zu bezahlen 2 Mk. 40 Pfg.

aä 5. Das Ausgraben der Fundamente sür Einsassung eines Grabes
1,20 Mter tief und 0,45 Meter breit wird zu 4,05 Kubikmeter angenommen, per
Kubikmeter 2 Mark 60 Pfg. berechnet, wovon der Friedhofaufseher ein Drittel, der
Totengräber zwei Drittel erhält.

Es ist für das AuSgraben der Fundamente fürEinsaffung eines Grabes 10«E 50H

von einem Doppelgrab.13,90^

und von drei Gräbern.17,30»

M bezahlen; für jedes weitere zusammenliegende Grab 3 Mk. 40 Pfg. mehr.

Die Beträge werden wie oben zu einem und zwei Drittel unter die Genannten
verteilt.

Die übrig bleibende Erde hat der Friedhofausseber wegzubringen, den Platz zu
reinigen und erhält bei einem Grab 4 ^

bei zwei Gräbern 5 , 30 »
bei drei Gräbern 6 » 60 »

bei jedem weiteren beisammenliegenden Grab 1 Mark 30 Psg. mehr. Für
Tiesergraben des Fundaments als 1,20 Meter zu einer Einfaffung wird per Kubik-
meter 2 Mark 60 Pfg. mehr berechnet, sowie sür Wegbringen der Erde für jeden
weiteren Kubikmeter 1 Mark.

Der Friedhofaufseher ist nicht berechtigt, Maurer- und Schlosserarbeiten
sür Grabstätten auszuführen oder aussühren zu laffen. Solche Arbeiten find durch
den Friedhofaufseher bei dem städtischen Bauamt anzumelden, welches die Aussührung
der betreffenden Arbeiten nach obigen Taxen besorgt.
 
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