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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1883 — Heidelberg, 1883

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https://doi.org/10.11588/diglit.2468#0201
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192

?. Das Sammrln, Transportirren un- Lagrrn von Änoche« in der

Atadt Heidrlberg brtr.

OrtSpolizeiliche Vorschrist vom 14. August 1875. (8 87a. P.-Str.-Ges.-B.)

8 1. Das Sammeln von ungereimgten Knochen und ühnlichen Tierabsällen
darf nur in guten, nicht durchlöcherten Säcken geschehen.

Es ist untersagt, die Säcke vor den Häusern auf der Straße stehen zu lassen.

Die Benützung von Wagen oder Karren beim Sammeln ist nicht gcstattet.

8 2 Die Verbringung der gesammelten Knochen in das Lager hat noch am
gleichen Tage zu geschehen.

Hiebei können Wagen benutzt werden; doch sind die besuchteren Straßen zu ver-
meiden und ist es untersagt, die ganz oder teilweise geladenen Wagen unterwegs halten
zu laffen.

Dieser Transport darf ferner nur in der Zeit von abends 9 Uhr bis morgenS
6 Uhr stattfinden.

8 3. Lager von ungereinigten Knochen dürsen in der Sladt nicht bestehen.
Ausnahmen kann nur in besonderen Fällen der Bezirksrat gestatten.

8 4. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Hast bis zu 14
Tagen bestrast.

6. Die Leseitigung tierischer Äbfällr betr.

Ortspolizeiliche Borschrist vom 23. Juli 1873.

tz 1. Die Metzger, Wildprethändler, sowie alle anderen Gewerbetreibenden hiefiger
Stadt, in deren Geschäftsräum'en leicht in Fäulnis übergehende tierische Absälle sich
ansammeln, find verpflichtet, alle diese Abfälle in der Zeit vom 1. April bis 30. Sep-
tember täglich, in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. März mindestens zweimal in dcr
Woche durch Abfuhr vollftändig auS der Stadt nach dem städtischen Wasenplatze ver-
bringen zu laffen.

Die Ablagerung in den Abtrittsgruben ist untersagt.

8 2 Die Absuhr muß bis spätestens vormittagS 7 Uhr und in der Zeit vom
1. Oktober bis 30. März je am Mittwoch und Samstag beendigt sein.

Zu diesen Zeiten wird die regelmäßige Controle durch die Polizeimannschast er-
folgen.

8 3. Gegen Zuwiderhandelnde wird die sofortige Abfuhr der Stoffe aus ihre
Kosten angeordnet und außerdem Strafe an Geld bis zu 60 Mark oder an Hast bis
zu 14 Tagen erkannt wcrden.

N. Vas Halteu vou Achweiuru betr.

OrtSpolizrilich« B-rschrist v. 7. MSr, 1878.

8 1. DaS Halten von Schweinen innerhalb der Stadt ist nur geftattet, wenn
hiezu genügender Raum vorhanden, der Fußboden deS Schweinstalls, sowie deffen nächste
Umgebung vollkommen wafferdicht hergestellt, d. i. cementirt, asphaltirt, oder mit Ce-
mentsugung gepfiastert, oder geplattet, eine mit dem Schweinftall durch eine Rinne
verbundene wafferdichte Grube zur Aufnahme deS Urins und AusspÜlwafferS vorhanden,
und stets für entsprechende Reinlichkeit und den nöthigen Lustzug gesorgt ift.

8 2. Um in einem Hause oder Hose mehr alS zwei Schweine halten zu dürsen,
ist auKerdem in jedem einzelnen Falle die Genehmigung der Polizeibehörde ersorderlich.

Dieselbe kann inSbesondere fchon mit Rückficht auf die Lage deS HauseS in einer
bestimmten Straße verfagt und sür den Fall, daß sich Belästigungen sür die Nachbarschast
ergeben, jederzeit widerrusen werden.

8 3. Uebertretungen werden an Geld biS zu 60 Mark oder mit Haft biS zu 14
Tagen bestraft

III. v. VI. Aeuer- «nd Baupolizei.
Feuerlöschordauug

vom 9. März 1882.

8 1. Wer den Ausbruch eines FeuerS oder Anzeichen eines solchen wahrnimmt,
hat — sofern nicht der in 8 2 vorgesehene Fall vorliegt — sogleich Feuerlärm zu
 
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