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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1883 — Heidelberg, 1883

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https://doi.org/10.11588/diglit.2468#0202
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machen; die Bewohner Hanscs, in wclchem Feuer liusgebrochen, sind hierzu, bci
Bernleiden strenger Bestrasnng, besonders verpfiichtet.

8 2. Wenn in einem Knmin Feuer entstanden ist, so ist lein Feuerlärm zu
machen; cS haben jedoch die Bewohner deS betreffenden Hauscs unverzüglich den Kamin-
seger herbeizurufen und der Polizeibehörde von dem Brandfalle Anzeige zu erstatten.

H 8. Sobald Feuerlärm entsteht, haben die Glöckner an der Heiliggeistlirche und
an der Providenzlirche mit dem Sturmläuten zu beginnen und dasselbe so langc sort-
zusetzen, bis ihnen scitens der Polizeibehördc der Befehl zum Einstellen zugeht.

Der Turmwächter an der Heiliggeistkirche hat nach der Seite hin, wo der Brand
ist, bei Tage eine Fahne, bei Nacht eine Laterne auszustecken.

8 4. Bei Ausbruch eines Brandes zur Nachtzeit ist die Direktion dcs städtischen
Gaswcrls verpflichtet, alsbald die Stadt beleuchten zu lassen und einen tüchtigen Werk-
sührer mit einem Gehilsen li,it den nötigen GerSten verschen zur Brandftätte zu schicken.

8 5. Auf den ersten Feuerlärm hat die Polizeimannschast sogl?ich den Grosth.
Amtsvorstand, den Respizienten des Bezirksanlts, den OberbUrgermeister. die beiden
Kommandanten der freiwilligen Feuerwehr, den Stadtbaumeister und die Kasernen-
wache zu benachrichtigen.

8 6. Bis zum Eintreffen dcr sreiwiüigen Feuerwehr, Welcht bei alle« Brand-
fLtten zunächst die LSsch- und RettungSmannschaften stellt, haben die
Hausbewohner mit dell zu ihrer Hilfe herbeieilenden Personea alleS aufzuwcnden, u,n
das Feuer zu löschen oder dessen Ausbreitung zu verhindern.

8 7. Die Anordnung und Leitung der Löschmaßregeln steht dcm Gr. Amtsvor-
stande bezw. seinem Stellvertrctcr zu, welchem hierbei der Oberbürgermeister, der Stadt-
baumeister, sowie der Kommandant der freiwilligen Feuerwehr beratend zur Seite stehen.

Dle Besehle zur Aussührung der speziellen Anordnungen erteilt der Kommandant
der freiwiüigen Feuerwehr.

8 8. Tem Gr. Amtsvorstande bezw. dessen Stellvertreter stcht die Befugnis zu,
im Rotsalle nicht zur sreiwilligen Feucrwehr gehörige arbcitssähige Einwohner zur
Hilseleipung beizuziehen; letztere sind bei Strasvermeiden verpflichtet, dcn Anordnungen
der ilu vorigen Paragraphen bezeichneten Personen Folge zu leisten.

Jn gleicher Weise sind die Besitzer von Privatseuerspritzen gehalten, solchc aus
Berlangen zur Versügung zu stellell.

Bei ftrenger Kälte sind die Bewohner der benachbarten Häuser zur Bcreitstcllung
und Abgabe von warmem Wassir verpflichtet.

8 9. Wenn auswärtige Hilfe eintrifft, so hat sich dieselbe unter die Leitung und
Besehle der in 8 7 genannten Pcrsonen zu stellc,l und darf ohne deren bcsondcre Aus-
forderung nicht in Thätigleit treten.

8 10. MÜßige Zuschauer sind von der Brandstätte fortzuweisen. Eltern, Vor-
münder und Erzieher sind verpflichtet, ihre jugendlichen Angehorigen während des
Brandes zu Hause zu bchalten.

8 ll. Außer den Bewohnern dcs Hauses und den im 8 7 bezeichneten Personen
haben nur Feuerwehrmänner Zutritt in das brennende Haus bezw. in die Nachbar-
HLuser, von welchen aus gelöscht werden oder daS Retten von Fahrniffen stattfinden kann.

Wer während deS Brandes Gegenstände an einen andercn Ort verbringen will
und sich nicht aus der Stelle genügend auszuwciscn vermag, ist fcstzuhaltcn und vor
die Polizeibehörde zu führen.

8 12. Kann einem Brande nur durch Einreißen der brennenden oder eines der
benachbarten Gebäulichleiten Einhalt gethan wcrden, so hat sich ocr Eigentümer der
ocssallS getroffenen amtlichen Anordnung zu untclwcrsen, da er nach dcm Brand-
vcrficherungsgesetz Entschädigung erhält.

8 13. Die ersorderlichen Anordnungen nach Löschung cines Brandes, insbesondcre
auch wegen Ueberwachung und Räurnung dcr Brandstätte. trisft der Kommandant der
sreiwilligen Feuerwehr im Benchmen mit dem Gr. Amtsvorstande und dem Vcrtretcr
der Stadt.

8 14. Die geretteten Gegenstände werden nur zu einer hierzu sestgcsetzten Zeit
und gegen Beschcinigung zurückgegeben; wer sich jedoch bei der Polizeibehörde als Eigen-
tümer unentbehrlicher Gegenstände, als: Betten, Klcider rc. auSweist, dem lönnen solche
gegen Empsangsbescheinigung sogleich verabsolgt wcrden.

8 15. Die beim Ausräumen der Brandstätte gefundenen GegenftSnde sind, soscrn
der Eigentümer nicht jofort crmittelt werden lann, an die Polizeibehörde abzuliescrn.

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