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tz 16. Uebertretungen dieser Feuerldschordnung werden aus Grund dcs 8
P.-St.-G.-B. an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft biS zu 14 Tagen beftrast.
8 17. Die mit dem Heutigen in Krast tretenden neuen Etatuten der sreiwilligen
Feuerwehr dahier bilden einen Bestandteil dieser Feuerlöschordnung.
8 18. Der Stadtrat ist berechtigt, sobald das BedürsniS hervortritt, die nicht
in der sreiwilligen Feuerwehr stehenden männlichen staatS- und reichSbürgerlichen Ein-
wohner im Alter von 20 biS 45 Jahren — die aktiven Militärpersonen auSgenommm —
als HilsSmannschaft zu organifieren und unter das Kommando der freiwilligen Feuer-
wehr zu stellen.
L. Verordnung vom 30. Dezember 1871.
Dienstherrschaften, Arbeitgeber, Familicnhäupter, welche seuergefährliche Hand-
lungen ihrer Dienstleute, Arbeiter, Familienglieder oder HauSgenosten wiffentlich dulden,
deSgleichen Personen, welche leichtfertiger Weise Kindern, Blvdfinnigen, Wahn-
finnigen oder Betruntenen Feuer, Licht oder leicht entzündliche Stofse
anvertrauen, oder welche im Freien angemachteS Feuer verlaffen, ehe eS vollständig
auSgelöscht ist, werden auf Grund deS 8 308 Z. 8 R.-Str.-G. an Geld bir zu 60 Mark
oder mit Haft bis zu 14 Lagen beftrast.
6. Kaminrnnigung.
Kaminfegeordnung vom 29. Februar 1872.
8 1. Jeder Schornstein, der zu einer gewöhnlichen HeizungSeinrichtung gehört,
muß viermal in gleichen Zeitabpänden vom 1. September biS 30. April gereinigt
werden.
8 2. Alle Küchenkamine unterliegen überdieS einer sünften Fegung, welche
in den Monaten Juni und Juli vorzunehmen ist.
8 3. Russische Ofenkamine find jährlich wenigstenS dreimal während ihreS
GebrauchS und, wenn fie zur Ableitung deS RauchS auS Küchen dienen, gleich den
sonstigen Küchenkaminen jährlich fünfmal zu reinigen.
8 4. AllezweiMonate während deS ganzen JahreS find die Kamine zum
Geschäftsbetriebe der Gastwirte, ReftaurateurS, Kostgeber, Metzger, Färber, Hutmacher,
Esfig- und Leimsieder, Tuchscheerer, Branntweinbrenner, Seisenfieder und ähnlicher Ge-
werbe zu segen.
Alle Monate einmal die Kamine der Bäcker, Bierbrauer während der Brau-
zeit und der Wurstler.
8 5. Außerdem können jedoch, auf Antrag deS KaminfegerS oder der Eigentümer,
so ost es das Jnteresse der Feuerficherheit erfordert, noch weitere Termine zur Fegung
sestgesetzt werden.
8 6. Für die Reinigung der Fabrikkamine ist die Berorduung Gr.
MinisteriumS des Jnnnern vom 9. November 1868 (Centralverordnungsblatt
Seite 103) maßgebend.
Uebertretungen vorstehender Bestimmungen von seiten der betreffenden HauSbesitzer
werden gemäß 8 368 Ziff. 4 R.-Str.-Ges.-B. mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder
mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
r a r t f.
I. Für deutsche oder steigbare Kamine:
1. Für ein einstöckiges Kamin (d.h. auS dem obersten Stocke durch den
Dachraum führend).
2. für ein -weipöckiges Kamin.
3. für ein dreistöckiges Kamin.
4. für ein vierstöckiges Kamin.
5. für ein fünfstvckigeS Kamin.
II. Für rufsische Kamine:
1. sür ein einstvckiges Kamin.
2. für ein zweistöckiges Kamin.
3. für ein dreistöckiges Kamin.
4. für ein vierstöckiges Kamin.
5. für ein fünfftöckiges Kamin.
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tz 16. Uebertretungen dieser Feuerldschordnung werden aus Grund dcs 8
P.-St.-G.-B. an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft biS zu 14 Tagen beftrast.
8 17. Die mit dem Heutigen in Krast tretenden neuen Etatuten der sreiwilligen
Feuerwehr dahier bilden einen Bestandteil dieser Feuerlöschordnung.
8 18. Der Stadtrat ist berechtigt, sobald das BedürsniS hervortritt, die nicht
in der sreiwilligen Feuerwehr stehenden männlichen staatS- und reichSbürgerlichen Ein-
wohner im Alter von 20 biS 45 Jahren — die aktiven Militärpersonen auSgenommm —
als HilsSmannschaft zu organifieren und unter das Kommando der freiwilligen Feuer-
wehr zu stellen.
L. Verordnung vom 30. Dezember 1871.
Dienstherrschaften, Arbeitgeber, Familicnhäupter, welche seuergefährliche Hand-
lungen ihrer Dienstleute, Arbeiter, Familienglieder oder HauSgenosten wiffentlich dulden,
deSgleichen Personen, welche leichtfertiger Weise Kindern, Blvdfinnigen, Wahn-
finnigen oder Betruntenen Feuer, Licht oder leicht entzündliche Stofse
anvertrauen, oder welche im Freien angemachteS Feuer verlaffen, ehe eS vollständig
auSgelöscht ist, werden auf Grund deS 8 308 Z. 8 R.-Str.-G. an Geld bir zu 60 Mark
oder mit Haft bis zu 14 Lagen beftrast.
6. Kaminrnnigung.
Kaminfegeordnung vom 29. Februar 1872.
8 1. Jeder Schornstein, der zu einer gewöhnlichen HeizungSeinrichtung gehört,
muß viermal in gleichen Zeitabpänden vom 1. September biS 30. April gereinigt
werden.
8 2. Alle Küchenkamine unterliegen überdieS einer sünften Fegung, welche
in den Monaten Juni und Juli vorzunehmen ist.
8 3. Russische Ofenkamine find jährlich wenigstenS dreimal während ihreS
GebrauchS und, wenn fie zur Ableitung deS RauchS auS Küchen dienen, gleich den
sonstigen Küchenkaminen jährlich fünfmal zu reinigen.
8 4. AllezweiMonate während deS ganzen JahreS find die Kamine zum
Geschäftsbetriebe der Gastwirte, ReftaurateurS, Kostgeber, Metzger, Färber, Hutmacher,
Esfig- und Leimsieder, Tuchscheerer, Branntweinbrenner, Seisenfieder und ähnlicher Ge-
werbe zu segen.
Alle Monate einmal die Kamine der Bäcker, Bierbrauer während der Brau-
zeit und der Wurstler.
8 5. Außerdem können jedoch, auf Antrag deS KaminfegerS oder der Eigentümer,
so ost es das Jnteresse der Feuerficherheit erfordert, noch weitere Termine zur Fegung
sestgesetzt werden.
8 6. Für die Reinigung der Fabrikkamine ist die Berorduung Gr.
MinisteriumS des Jnnnern vom 9. November 1868 (Centralverordnungsblatt
Seite 103) maßgebend.
Uebertretungen vorstehender Bestimmungen von seiten der betreffenden HauSbesitzer
werden gemäß 8 368 Ziff. 4 R.-Str.-Ges.-B. mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder
mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
r a r t f.
I. Für deutsche oder steigbare Kamine:
1. Für ein einstöckiges Kamin (d.h. auS dem obersten Stocke durch den
Dachraum führend).
2. für ein -weipöckiges Kamin.
3. für ein dreistöckiges Kamin.
4. für ein vierstöckiges Kamin.
5. für ein fünfstvckigeS Kamin.
II. Für rufsische Kamine:
1. sür ein einstvckiges Kamin.
2. für ein zweistöckiges Kamin.
3. für ein dreistöckiges Kamin.
4. für ein vierstöckiges Kamin.
5. für ein fünfftöckiges Kamin.
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