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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1883 — Heidelberg, 1883

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https://doi.org/10.11588/diglit.2468#0230
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22l

i>ak kein Solzhändler den AilSladeranm lünger in Ansprttch nimmt. al- bis da- Lchin
von einer Ladung entleert ist.

« 7. Uebertretungell dieser Vorschristen werden gemäft 8 155» des P.-2tr. (>t.-B.
an Keld bis zu Ultl Mk. oder bis zu 14 Tagen Haft bestrast.

Der Lauerverwalter, sowie die Polizeimannschaft sind zu strenger Ausrechthaltnng
dieser Ordnnng nnd sofortiger Anzeige von Uebertretunqen angewiejen.

6. Holzmarkt- und Lautr-Ordnuug.

OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 5>. Iannar mit Tarif vom 24. Dezember 1«7.'».

8 1. Der Holzmarkt wird anf denjeniaen Plätzen abgehalten werden, welche der
Stadtrat zn Holzmarkt und Lauerplätzen bestimmt. Icdem Holzhändler wird ein Plav
angewiesen. wo er sein Holz in deliebiger Menge aussetzen kann. Der nicht gepflanerte
Platz von der ^anertreppe beim Spitz'schen (^arten bis znr Dreikönigstrafle dient zn
nächst nur als Rettnnpsplatz siir das aus dem vorerwähnten unteren Lanerplave sitzende
Holz fnr den Hall etner Wassersnot. Ausnahmsweise ist denjenigen Holzhändlertt,
welche bis znm Monat Oktober Holz anf den nnteren Lauerplay gesührt haben, ge
stattct, die Hälste ihres daselbst lagernden Holzes vom 1. Oktober an bi- zum 1. April
anf den oberen Platz zn sctzen. Bei Benntznng dieseS Vlatzes dars aber den angrenzendetl
HanSbesiycrn die Aussicht auf den ^lnfl nicht ohne Not entzogen und in dieser Hinsicht
von den Bediensteten tveder Willknr, noch Begünstignng geübt wcrden. Iu diejem
Zwecke wird bestimmt, dasz die Holzlagerplätze an dieser Stelle das erste Iahr, von
dem Kanal der Dreikönigstrasre answärts, das zweite Iahr von der ^auertreppe beim
Spitz'schen (Harten abwärts in der Weise angewiesen wcrden müssen, dasz keine Unter
brechung der Plätze stattfindet. Die Holzarchen ans diesem Platze dürsen die Höhe von
8Fuß nicht übersteigen. An den einzelnenHolzschichtett ist der vomBerkänser bcstimmtc
ttauspreis mit schwarzer Iarbe deutlich anznschreiben.

8 2. Die Lauerbediensteten werden vom Stadtrat angestellt Der ^auerverwalter.
wclcher in besonders zu vereinbarendem Bertragsverhältnisse zur (^emeindeverwaltnng
steht, vcrtritt dieselbe gegenüber dem Berkchre auf dem Holzmarkt, er bea»lssichtigt nnd
übcrwacht die Handhabung der Holzinarktordnnng und der nach Maszgabe derjelben
entworfenen Instrnktion. auf welche Holzmesser und (^inleger vom (8roszh. Oberanite
vcrpftichtet werden nnd hat etwaige Uebertretungen derselben dem Ltadtrate znr Uennt-
nis zn bringen.

8 U. Derls'inleger hat sür das^inlegen und Aufladen desHolzes vom Lter12Psg.
anzusprechen, welche Berkänfer zn zahlen hat. Will letztcrer das Ansladen von Holz
jeldst besorgen, so hat er sür das (^inlegen nnr « Psg. vom Ster zn entrichten. Werden
die Lauerbediensteten zum Messen von Holz, welches nicht am Lauer angekanft wnrde,
in Anspruch genommen. so haben sie dieselben (Yebühren zn fordern.

8 4. Die Lanerkärcher beginnen nach eincr, jeden Morgen dnrch das ^os zu be
stimmenden Aangordnung zu fahren. welche jedoch nur bis zn beendigter Nnnde besteht.
Die spätere Ordnung der Uärcher bestimmt sich nach der Ieit ihrer Aückkehr so, dasz der
srühcr (^intreffende dem später (^itttreffendeii vorgeht. Dieselben erhalten die oberamt-
lich genehmjgten (^ebühren. Sie haben ihre ktarren mit festcn Ltellhölzern zu versehen
nnd bei scharser Ahndnng darüber zn wachen, das; ihnen von dem geladenen Holze nicht
imterwegs etwas abhanden kommt.

8 5. Iedermann kann sein erkanstes Holz mit eigenem Fnhrwerk vom Lauer ab-
holen. jedoch nnr das znm eigenen (^ebrauche bestimmte Holz, nicht sür andere. weder
unentgeltlich noch um ^ohn. ^

8 <i. Holzmesser. Holzjetzer und Iuhrlente sind verbiinden. vom I.Mai bis.D. Sep
tember morgens von (!—12 Uhr und nachmittags von 1 6 Uhr, in dcr anderen Iahres
hälste ab».c von 8 12 Uhr vormittags und 1- 4 Uhr nachmiltags anf dem Laner an
wesend zu sein. wenn sie nicht über die Aotwendigkeit ihrer Abwesenheit sich genügend
auszniveisen vermögen. Insbesondere dürsen Holzmesser und Einleger niemals alle
zugleich während obiger Ttnnden sich vom Laner entfernen.

8 7 Die ttärcher sind verpflichtet. vor alleni andern vorzngsweise den Ualk vom
Lauer abzusühren und müssen dicS aus an sie ergehendc Ailffordernng anch zu andern,
als den im 8 (» bestjmmten Stnnden thun.

8 Die Holzeinleger zu je zwei abwechselnd. haben znr Aachtzeit den ^aner zn
vegehen nnd zn überwachen. Anszer ihnen ist es daber niemand gestattet, den ^aner zn
 
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