Französisches Civilrecht, mit Rücksicht auf
Baden und Rhein baiern: Dr. UiHtEiir, täglich von 11 bis
12 Uhr.
Katholisches u. protestantisches Kirchen-
recht, nach eigenen Sätzen und im allgemeinen Theile
nach s. Werke: 40 Bücher vom Staate, IV. Bd. II. Abthei-
lung: Geh. Rath Zachariae, 6 mal wöchentlich von 4 bis
5 Uhr.
Katholisches u. protestantischesKirchen-
recht nach Eichhorns Grundsätzen des Kirchenrechts, mit
Berücksichtigung der Gesetze der einzelnen deutschen
Bundesstaaten und der Concordate: Dr. Uihleik , in den
5 ersten Wochentagen von 4 — 5 Uhr in freien Vorträgen.
Gemeines deutsches Criminalrecht , nach
Feuerbach: Dr. Zopfl, 5 mal von 4 bis 5 oder von 5 bis
6 Uhr.
Gemeines deutsches Criminalrecht nach
Feuerbach: Dr. Deurer, 6 mal von 6 — 7 Uhr Abends.
Philosophisches Strafrecht, nach s. Werke:
40 Bücher vom Staate, III. Bd.: Geh. Rath Zachariae,
Mittwochs und Samstags von 8 — 9 Uhr.
Theorie des Civilprocesses, nach Linde's
Lehrbuch (3ter Ausgabe) und nach seiner Materialkritik
über Martins Lehrbuch (2ter Ausgabe): Prof. Morstadt ,
6 mal wöchentlich von 3 — 4 Uhr,
Civilprocefs, verbunden mit einer Anleitung zu
practischen Ausarbeitungen nach Grolmann: Dr. Johastü-
sejt, täglich von 3-—4 Uhr.
Gemeiner deutscher Civilprocefs, nach
Martin: Dr. A. Gütcet, 6 mal wöchentlich von 3— 4
Uhr oder in andern noch zu bestimmenden Standen.
Civilprocefs-Practicum, mit Hinweisung auf
Genslers Anleitung: Geh. Rath Mittermaier, 4 malvon
3 _ 4 Uhr.
Gemeiner deutscher Criminalpro cefs , mit
beständiger Rücksicht auf die neuen Gesetzbücher und den
französischen Strafprocefs: Geh. Rath Mittermaier, nach
seinem Buche: Das deutsche Strafverfahren, 2ter Auflage,
Heidelberg 1832; 4 mal von 5 — 6 Uhr.
Relatorium: Derselbe, 2 mal von 3 — 4 Uhr
und in einer noch zu bestimmenden Stunde.
Baden und Rhein baiern: Dr. UiHtEiir, täglich von 11 bis
12 Uhr.
Katholisches u. protestantisches Kirchen-
recht, nach eigenen Sätzen und im allgemeinen Theile
nach s. Werke: 40 Bücher vom Staate, IV. Bd. II. Abthei-
lung: Geh. Rath Zachariae, 6 mal wöchentlich von 4 bis
5 Uhr.
Katholisches u. protestantischesKirchen-
recht nach Eichhorns Grundsätzen des Kirchenrechts, mit
Berücksichtigung der Gesetze der einzelnen deutschen
Bundesstaaten und der Concordate: Dr. Uihleik , in den
5 ersten Wochentagen von 4 — 5 Uhr in freien Vorträgen.
Gemeines deutsches Criminalrecht , nach
Feuerbach: Dr. Zopfl, 5 mal von 4 bis 5 oder von 5 bis
6 Uhr.
Gemeines deutsches Criminalrecht nach
Feuerbach: Dr. Deurer, 6 mal von 6 — 7 Uhr Abends.
Philosophisches Strafrecht, nach s. Werke:
40 Bücher vom Staate, III. Bd.: Geh. Rath Zachariae,
Mittwochs und Samstags von 8 — 9 Uhr.
Theorie des Civilprocesses, nach Linde's
Lehrbuch (3ter Ausgabe) und nach seiner Materialkritik
über Martins Lehrbuch (2ter Ausgabe): Prof. Morstadt ,
6 mal wöchentlich von 3 — 4 Uhr,
Civilprocefs, verbunden mit einer Anleitung zu
practischen Ausarbeitungen nach Grolmann: Dr. Johastü-
sejt, täglich von 3-—4 Uhr.
Gemeiner deutscher Civilprocefs, nach
Martin: Dr. A. Gütcet, 6 mal wöchentlich von 3— 4
Uhr oder in andern noch zu bestimmenden Standen.
Civilprocefs-Practicum, mit Hinweisung auf
Genslers Anleitung: Geh. Rath Mittermaier, 4 malvon
3 _ 4 Uhr.
Gemeiner deutscher Criminalpro cefs , mit
beständiger Rücksicht auf die neuen Gesetzbücher und den
französischen Strafprocefs: Geh. Rath Mittermaier, nach
seinem Buche: Das deutsche Strafverfahren, 2ter Auflage,
Heidelberg 1832; 4 mal von 5 — 6 Uhr.
Relatorium: Derselbe, 2 mal von 3 — 4 Uhr
und in einer noch zu bestimmenden Stunde.