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Die angenehmen Zeitvertreibe, in den Erzählungen des Herrn von Adelsberg — Frankfurt am Main, 1767 [VD18 14316323]

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https://doi.org/10.11588/diglit.27687#0026
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jenige, was in einem Lande nach den Gesetzen ist,
nicht allein gar nicht gesetzmäßig nach der Reli-
gion, sondern auch gegsmheils, wenn ma» es
nach dem Gewissen untersuchet, sehr strafbar
ist-
In dieser Absicht, (und es geschieht nurgar
zu oft, daß es eine Wahrheit wird) ist der
Schuldner eine unschuldig leidende Person, die
aber mit solchem Elend beladen ist, welches alle
Hülfe und allen Beystand, den wir ihm nur lei-
sten können, und alle unsere Wünsche und
Stimmen zu seiner Wiederherstellung und Be-
freyung fordert; und der Gläubiger ist um so
vielmehr der Gewissenloseste, weil er, da er das
Ansehen des Gesetzes vor sich hat, seine Macht
zu seinen: Willen machet, ohne einige Achtung
oder Barmherzigkeit gegen seinen Nebenmcnschen;
und aus Begierde zur Wuth mit vorsetzlicher
Bosheit einen Menschen verfolget, welcher un-
schuldiger und unglücklicher weise eines nicht frey-
willigen sondern nothwendigen Zerbrechens ge-
gen ihn schuldig ist.
In diesen: Falle ist nicht der Schuldner,
sondern der Gläubiger der ungerechte Mensch;
und es find alle Menschen, wo es irgend auf ei-
ne tugendhafte Art geschehen kann, verbunden,
die Strenge des Gesetzes zu mäßigen, wenn sol-
che mit der Zärtlichkeit des Gewissens so gar we-
nig bestehen kann. Ich meines Theilö muß ge-
 
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