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Nachdem der vorgeordnete Minister mittelst Verfügung vom
12. Januar seine Genehmigung zur Durchführung des Beschlusses
erteilt hatte, erliess er durch Rescript vom 7. Juli 1897 die nach-
folgenden
Ausführungsbestimmungen über die Bildung ständiger
Ausschüsse des Senats der Königlichen Akademie der
Künste und seiner Sektionen.
§ 1.
Auf Grund der §§ 22 und 132 des Status der Königlichen
Akademie der Künste werden ständige Ausschüsse gebildet:
1. für die Wahlen,
2. für das Ausstellungswesen,
3. für die Verleihung von Auszeichnungen,
4. für allgemeine und V erwaltungsangelegenheiten,
5. für Unterstützungen,
6. für die Bibliothek.
§ 2.
Diese Ausschüsse haben die Aufgabe, alle ihnen durch den
Präsidenten der Akademie oder durch den Sektionsvorsitzenden
überwiesenen Angelegenheiten gründlich zu erörtern und für die
Verhandlungen im Gesamtsenate beziehungsweise in der Sektion
vorzubereiten. Auch ist es ihnen überlassen, aus eigener Ent-
schliessung Anträge an das Plenum zu stellen.
§ 3.
1. Der Ausschuss für Wahlen besteht aus 2 Malern, 1 Bild-
hauer, 1 Architekten, 1 Musiker.
2. Der Ausschuss für das Ausstellungswesen besteht aus
2 Malern, 1 Bildhauer, 1 Architekten, 1 Kupferstecher.
3. Der Ausschuss für die Verleihung von Auszeichnungen
besteht aus 2 Malern, 1 Bildhauer, 1 Architekten, 1 Musiker.
4. Der Ausschuss für allgemeine und Verwaltungsangelegen-
heiten besteht aus 1 Maler, 1 Bildhauer, 1 Architekten,
1 Musiker, 1 Vertreter der Königlichen Kunstsammlungen
und 1 Vertreter des kunstgewerblichen Unterrichts. Zu
jedem der unter 1—4 bezeichneten Ausschüsse tritt der Erste
Nachdem der vorgeordnete Minister mittelst Verfügung vom
12. Januar seine Genehmigung zur Durchführung des Beschlusses
erteilt hatte, erliess er durch Rescript vom 7. Juli 1897 die nach-
folgenden
Ausführungsbestimmungen über die Bildung ständiger
Ausschüsse des Senats der Königlichen Akademie der
Künste und seiner Sektionen.
§ 1.
Auf Grund der §§ 22 und 132 des Status der Königlichen
Akademie der Künste werden ständige Ausschüsse gebildet:
1. für die Wahlen,
2. für das Ausstellungswesen,
3. für die Verleihung von Auszeichnungen,
4. für allgemeine und V erwaltungsangelegenheiten,
5. für Unterstützungen,
6. für die Bibliothek.
§ 2.
Diese Ausschüsse haben die Aufgabe, alle ihnen durch den
Präsidenten der Akademie oder durch den Sektionsvorsitzenden
überwiesenen Angelegenheiten gründlich zu erörtern und für die
Verhandlungen im Gesamtsenate beziehungsweise in der Sektion
vorzubereiten. Auch ist es ihnen überlassen, aus eigener Ent-
schliessung Anträge an das Plenum zu stellen.
§ 3.
1. Der Ausschuss für Wahlen besteht aus 2 Malern, 1 Bild-
hauer, 1 Architekten, 1 Musiker.
2. Der Ausschuss für das Ausstellungswesen besteht aus
2 Malern, 1 Bildhauer, 1 Architekten, 1 Kupferstecher.
3. Der Ausschuss für die Verleihung von Auszeichnungen
besteht aus 2 Malern, 1 Bildhauer, 1 Architekten, 1 Musiker.
4. Der Ausschuss für allgemeine und Verwaltungsangelegen-
heiten besteht aus 1 Maler, 1 Bildhauer, 1 Architekten,
1 Musiker, 1 Vertreter der Königlichen Kunstsammlungen
und 1 Vertreter des kunstgewerblichen Unterrichts. Zu
jedem der unter 1—4 bezeichneten Ausschüsse tritt der Erste