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ständige Sekretär der Königlichen Akademie als stimmfähiges
Mitglied hinzu. Der Präsident hat, auch wenn er nicht
gewähltes Mitglied des Ausschusses ist, das Recht, jeder
Sitzung derselben beizuwohnen und den Vorsitz zu über-
nehmen.
5. Der Ausschuss für Unterstützungen besteht aus dem
Präsidenten, dem Ersten ständigen Sekretär und 3 auf die
Dauer ihres Amtes als Senatoren gewählten Mitgliedern.
6. Der Ausschuss für die Bibliothek besteht aus dem Präsidenten,
dem Oberbibliothekar und dem Ersten ständigen Sekretär.
§ 4.
Der Senat wählt die Ausschussmitglieder ad 1—4 im Juni
jedes Jahres. Sie bekleiden ihr Amt vom 1. August bis zum
1. August des folgenden Jahres. Nach Ablauf dieses Amtsjahres
scheidet das älteste Mitglied jedes Ausschusses oder, solange
gleichalterige Mitglieder vorhanden sind, das vom Los getroffene
Mitglied aus und kann für das nächste Jahr nicht in denselben
Ausschuss wiedergewählt werden.
§ 5.
Die Ausschüsse wählen, unbeschadet der Bestimmung des § 3,
ihren Vorsitzenden und Schriftführer und ordnen ihre Geschäfte
selbst.
§ 6.
Ueber jede Sitzung eines Ausschusses wird eine Verhandlung
geführt. Die Verhandlungen, sowie Gutachten und Anträge sind
dem Präsidenten der Akademie oder dem Sektionsvorsitzenden zur
Herbeiführung der statutenmässigen Beschlussfassung einzureichen.
Auf Grund der im Januar bewirkten Wahlen bestimmte der
Senat folgende seiner Mitglieder zu Angehörigen der nach-
bezeichneten Kommissionen:
1. für die Wahlen:
die Senatoren Knaus, Friedrich, Schaper, Schwechten,
Dr. Bruch als Mitglieder, Gude und Calandrelli als
Ersatzmänner;
ständige Sekretär der Königlichen Akademie als stimmfähiges
Mitglied hinzu. Der Präsident hat, auch wenn er nicht
gewähltes Mitglied des Ausschusses ist, das Recht, jeder
Sitzung derselben beizuwohnen und den Vorsitz zu über-
nehmen.
5. Der Ausschuss für Unterstützungen besteht aus dem
Präsidenten, dem Ersten ständigen Sekretär und 3 auf die
Dauer ihres Amtes als Senatoren gewählten Mitgliedern.
6. Der Ausschuss für die Bibliothek besteht aus dem Präsidenten,
dem Oberbibliothekar und dem Ersten ständigen Sekretär.
§ 4.
Der Senat wählt die Ausschussmitglieder ad 1—4 im Juni
jedes Jahres. Sie bekleiden ihr Amt vom 1. August bis zum
1. August des folgenden Jahres. Nach Ablauf dieses Amtsjahres
scheidet das älteste Mitglied jedes Ausschusses oder, solange
gleichalterige Mitglieder vorhanden sind, das vom Los getroffene
Mitglied aus und kann für das nächste Jahr nicht in denselben
Ausschuss wiedergewählt werden.
§ 5.
Die Ausschüsse wählen, unbeschadet der Bestimmung des § 3,
ihren Vorsitzenden und Schriftführer und ordnen ihre Geschäfte
selbst.
§ 6.
Ueber jede Sitzung eines Ausschusses wird eine Verhandlung
geführt. Die Verhandlungen, sowie Gutachten und Anträge sind
dem Präsidenten der Akademie oder dem Sektionsvorsitzenden zur
Herbeiführung der statutenmässigen Beschlussfassung einzureichen.
Auf Grund der im Januar bewirkten Wahlen bestimmte der
Senat folgende seiner Mitglieder zu Angehörigen der nach-
bezeichneten Kommissionen:
1. für die Wahlen:
die Senatoren Knaus, Friedrich, Schaper, Schwechten,
Dr. Bruch als Mitglieder, Gude und Calandrelli als
Ersatzmänner;