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Die in VIII des alten Statuts enthaltene Bestimmung, dafs die zur Kon-
kurrenz eingereichten Arbeiten „innerhalb des letzten Jahres“ ausgeführt
oder vollendet sein sollen, will ich dahin erweitern, dafs dies „innerhalb
der letzten zwei Jahre“ geschehen sein mufs. Ich beabsichtige durch
diese Bestimmung zu erreichen, dafs die Konkurrenten stets mit neuen Arbeiten
in die Bewerbung eintreten. Bei den Bewerbungen haben die nicht in Berlin
wohnenden Studierenden ihre Bewerbungsgesuche tunlichst durch Vermittelung
desjenigen Kunstinstituts einzureichen, bei dem sie ihren Studien obliegen oder
auf dem sie zuletzt ihre Studien gemacht haben.
Es ist mir dies wünschenswert, und es wird gebeten, anzustreben, dafs
diese Bewerbungen mit einer gutachtlichen Äufserung über den Bewerber und
dessen künstlerische Begabung der Akademie der Künste zu Berlin eingesandt
werden, damit deren Senat leichter imstande ist, über die Personen der Be-
werber unterrichtet zu sein und dem würdigsten und bedürftigsten Bewerber
den Preis verleihen zu können.
Ich gebe mich auch der Hoffnung hin, dafs bei Pflege derartigen Ver-
kehrs der jungen Künstler der deutschen Akademien auch in anderen An-
gelegenheiten ein möglichst enger Zusammenschlufs derselben erreicht und ein
mehr gemeinschaftliches Arbeiten im Interesse der deutschen Kunst eingeleitet
werden kann. Für diejenigen auswärtigen Bewerber, welche durch Vermittelung
der bezeichneten Kunstunterrichtsinstitute ihre Bewerbungen beim Senate der
Akademie stellen, übernimmt die Stiftung die Kosten für einfache Fracht vom
Orte des Kunstinstituts nach Berlin und von hier zurück an den Einsender,
jedoch mit Ausschlufs der etwaigen Kosten für zurückgeforderte Emballagen.
Die teilweise Übernahme der Einsendungskosten für aufserhalb Berlins wohnende
jüngere Künstler geschieht in der Absicht, bedürftigen auswärtigen Kunst-
beflissenen ihre Bewerbungen nach Möglichkeit zu erleichtern.
Zu IX (des alten Statuts):
Die zu den Bewerbungen zugelassenen Arbeiten sind nach getroffener
Entscheidung öffentlich auszustellen.
Der Sieger ist verpflichtet eine einjährige Studienreise auszuführen, deren
Ziel zwar in das eigene Ermessen des Siegers gestellt ist, aber von dem Senat
vorher gebilligt sein mufs.
Die Auszahlung des Dr. Hugo Raussendorff-Preises hat in vier
gleichen Raten zu erfolgen. Vor Auszahlung der dritten Rate — d. h. nach
Ablauf von etwa 5 Monaten — hat der Stipendiat dem Senat der Akademie
einen ausführlichen Reisebericht zu erstatten.
Auch für den erhöhten Preis bestimme ich, dafs der Beginn der Aus-
nutzung spätestens ein Jahr nach der Verleihung des Preises zu erfolgen hat.
Nur bei bescheinigter Krankheit des Stipendiaten ist der Senat berechtigt, die
Frist zum Beginn der Ausnutzung um die Dauer der bescheinigten Krankheit
zu verlängern.
Mit dem Anfang der Ausnutzung beginnt der Genufs des Preises. Erfüllt
der Stipendiat die ihm mit dem Genüsse des Stipendiums obliegenden
Pflichten nicht, so ist der Senat berechtigt, ihm die ferneren Raten des
Stipendiums zu entziehen.
Die in VIII des alten Statuts enthaltene Bestimmung, dafs die zur Kon-
kurrenz eingereichten Arbeiten „innerhalb des letzten Jahres“ ausgeführt
oder vollendet sein sollen, will ich dahin erweitern, dafs dies „innerhalb
der letzten zwei Jahre“ geschehen sein mufs. Ich beabsichtige durch
diese Bestimmung zu erreichen, dafs die Konkurrenten stets mit neuen Arbeiten
in die Bewerbung eintreten. Bei den Bewerbungen haben die nicht in Berlin
wohnenden Studierenden ihre Bewerbungsgesuche tunlichst durch Vermittelung
desjenigen Kunstinstituts einzureichen, bei dem sie ihren Studien obliegen oder
auf dem sie zuletzt ihre Studien gemacht haben.
Es ist mir dies wünschenswert, und es wird gebeten, anzustreben, dafs
diese Bewerbungen mit einer gutachtlichen Äufserung über den Bewerber und
dessen künstlerische Begabung der Akademie der Künste zu Berlin eingesandt
werden, damit deren Senat leichter imstande ist, über die Personen der Be-
werber unterrichtet zu sein und dem würdigsten und bedürftigsten Bewerber
den Preis verleihen zu können.
Ich gebe mich auch der Hoffnung hin, dafs bei Pflege derartigen Ver-
kehrs der jungen Künstler der deutschen Akademien auch in anderen An-
gelegenheiten ein möglichst enger Zusammenschlufs derselben erreicht und ein
mehr gemeinschaftliches Arbeiten im Interesse der deutschen Kunst eingeleitet
werden kann. Für diejenigen auswärtigen Bewerber, welche durch Vermittelung
der bezeichneten Kunstunterrichtsinstitute ihre Bewerbungen beim Senate der
Akademie stellen, übernimmt die Stiftung die Kosten für einfache Fracht vom
Orte des Kunstinstituts nach Berlin und von hier zurück an den Einsender,
jedoch mit Ausschlufs der etwaigen Kosten für zurückgeforderte Emballagen.
Die teilweise Übernahme der Einsendungskosten für aufserhalb Berlins wohnende
jüngere Künstler geschieht in der Absicht, bedürftigen auswärtigen Kunst-
beflissenen ihre Bewerbungen nach Möglichkeit zu erleichtern.
Zu IX (des alten Statuts):
Die zu den Bewerbungen zugelassenen Arbeiten sind nach getroffener
Entscheidung öffentlich auszustellen.
Der Sieger ist verpflichtet eine einjährige Studienreise auszuführen, deren
Ziel zwar in das eigene Ermessen des Siegers gestellt ist, aber von dem Senat
vorher gebilligt sein mufs.
Die Auszahlung des Dr. Hugo Raussendorff-Preises hat in vier
gleichen Raten zu erfolgen. Vor Auszahlung der dritten Rate — d. h. nach
Ablauf von etwa 5 Monaten — hat der Stipendiat dem Senat der Akademie
einen ausführlichen Reisebericht zu erstatten.
Auch für den erhöhten Preis bestimme ich, dafs der Beginn der Aus-
nutzung spätestens ein Jahr nach der Verleihung des Preises zu erfolgen hat.
Nur bei bescheinigter Krankheit des Stipendiaten ist der Senat berechtigt, die
Frist zum Beginn der Ausnutzung um die Dauer der bescheinigten Krankheit
zu verlängern.
Mit dem Anfang der Ausnutzung beginnt der Genufs des Preises. Erfüllt
der Stipendiat die ihm mit dem Genüsse des Stipendiums obliegenden
Pflichten nicht, so ist der Senat berechtigt, ihm die ferneren Raten des
Stipendiums zu entziehen.