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IXa:
Wenn die Einkünfte der Stiftung durch Zinsherabsetzungen oder andere
Ereignisse vermindert werden sollten, so ist nur alle zwei Jahre der Preis zu
erteilen, während alle anderen Ausgaben für Unterstützungen und den Präsidial-
fonds vorübergehend fortfallen. Die verbleibenden Einnahmen sind dann nach
Abzug der Verwaltungskosten so lange dem Kapital zuzuführen, bis die Zinsen-
einnahmen mindestens die gegenwärtige Höhe wieder erreicht haben.
Zu X (des alten Statuts):
Nicht verliehene Stipendien oder entzogene Stipendienraten sind, wenn
nicht die Voraussetzungen des Abschnitts IXa vorliegen, in demselben oder
im folgenden Jahre zu Unterstützungen, im Sinne der Bestimmungen zu Illa
vorstehend, zu verwenden.
Hugo Raussendorff.
Der Senat der Akademie hat in seiner Sitzung vom
20. Oktober die unveränderte Annahme dieses Nachtrags-
statuts beschlossen, vom vorgeordneten Minister dessen Zu-
stimmung und die Erwirkung der Allerhöchsten Genehmigung
zur Annahme der Schenkung sowie die Ermächtigung erbeten,
die Bestimmungen beider Stiftungsurkunden zu einem Statut
vereinen zu dürfen. Die Akademie erhielt am 7. Dezember
in beglaubigter Form die nachfolgende Allerhöchste Be-
stimmung:
Auf den Bericht vom 22. November d. Js. will
Ich der Akademie der Künste in Berlin zur An-
nahme eines Kapitales von Sechzigtausend Mark,
welches ihr der Rentier Hugo Raussendorff in Char-
lottenburg durch die wieder angeschlossene Ur-
kunde vom 18. November 1904 für die »Dr. Hugo
Raussendorff-Stiftung« geschenkweise überwiesen
hat, hierdurch Meine landesherrliche Genehmigung
erteilen. Zugleich bin Ich damit einverstanden,
dafs die Stiftungsbestimmungen zu einem einheit-
lichen Statut vereinigt werden.
Neues Palais, den 27. November 1905.
Wilhelm R.
Studt.
An den
Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten.
Das auf Grund dieser Ermächtigung seitens des Senates
der Akademie festgestellte einheitliche Statut der Dr. Hugo
IXa:
Wenn die Einkünfte der Stiftung durch Zinsherabsetzungen oder andere
Ereignisse vermindert werden sollten, so ist nur alle zwei Jahre der Preis zu
erteilen, während alle anderen Ausgaben für Unterstützungen und den Präsidial-
fonds vorübergehend fortfallen. Die verbleibenden Einnahmen sind dann nach
Abzug der Verwaltungskosten so lange dem Kapital zuzuführen, bis die Zinsen-
einnahmen mindestens die gegenwärtige Höhe wieder erreicht haben.
Zu X (des alten Statuts):
Nicht verliehene Stipendien oder entzogene Stipendienraten sind, wenn
nicht die Voraussetzungen des Abschnitts IXa vorliegen, in demselben oder
im folgenden Jahre zu Unterstützungen, im Sinne der Bestimmungen zu Illa
vorstehend, zu verwenden.
Hugo Raussendorff.
Der Senat der Akademie hat in seiner Sitzung vom
20. Oktober die unveränderte Annahme dieses Nachtrags-
statuts beschlossen, vom vorgeordneten Minister dessen Zu-
stimmung und die Erwirkung der Allerhöchsten Genehmigung
zur Annahme der Schenkung sowie die Ermächtigung erbeten,
die Bestimmungen beider Stiftungsurkunden zu einem Statut
vereinen zu dürfen. Die Akademie erhielt am 7. Dezember
in beglaubigter Form die nachfolgende Allerhöchste Be-
stimmung:
Auf den Bericht vom 22. November d. Js. will
Ich der Akademie der Künste in Berlin zur An-
nahme eines Kapitales von Sechzigtausend Mark,
welches ihr der Rentier Hugo Raussendorff in Char-
lottenburg durch die wieder angeschlossene Ur-
kunde vom 18. November 1904 für die »Dr. Hugo
Raussendorff-Stiftung« geschenkweise überwiesen
hat, hierdurch Meine landesherrliche Genehmigung
erteilen. Zugleich bin Ich damit einverstanden,
dafs die Stiftungsbestimmungen zu einem einheit-
lichen Statut vereinigt werden.
Neues Palais, den 27. November 1905.
Wilhelm R.
Studt.
An den
Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten.
Das auf Grund dieser Ermächtigung seitens des Senates
der Akademie festgestellte einheitliche Statut der Dr. Hugo