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c) eine schriftliche Versicherung an Eidesstatt, dafs die eingereichten
Arbeiten von dem Bewerber selbst erfunden und ohne fremde Bei-
hilfe ausgeführt sind,
d) einen ausführlichen Lebenslauf, aus dem insbesondere auch der
Studiengang des Bewerbers ersichtlich ist.
Bei der Bewerbung selbst ist die Art der beabsichtigten Ausnutzung des
Stipendiums genau anzugeben.
Maler und Bildhauer haben Studien, sowie selbständig von ihnen er-
fundene und ausgeführte Kunstwerke, deren Gegenstand freigestellt bleibt,
einzusenden.
Architekten haben einzureichen:
1. Studien,
2. selbständig gefertigte Entwürfe.
Photographische Aufnahmen nach Werken, die bereits von ihnen oder
nach ihren Plänen ausgeführt sind, sind ebenfalls zulässig.
Jeder Bewerber soll nicht mehr als zehn Arbeiten einsenden.
Die Kosten für die Einsendung und Rücksendung hat der Bewerber zu
tragen.
§ 7-
Das nächste im Jahre 1906 fällige Stipendium ist für einen Bildhauer
bestimmt, das folgende, 1908, für einen Architekten, das dritte, 1910, für einen
Maler und so fort alle zwei Jahre in der gleichen Reihenfolge.
Findet sich in dem Kunstfache, für welches die Preisbewerbung aus-
geschrieben war, keine oder keine des Preises würdige Arbeit, und kann des-
halb oder aus irgend einem andern Grunde der Preis nicht erteilt werden, so
kann nach dem Befinden des Senates im nächsten Jahre der Preis für dasselbe
Kunstfach nochmals ausgeschrieben und verliehen werden.
Kann auch im zweiten Jahre der Preis nicht verliehen werden, so ist
der Betrag zu kapitalisieren. Dasselbe geschieht mit entzogenen oder aus
irgend einem Grunde nicht ausgezahlten Stipendienraten.
§ 8.
Ergänzungen oder Abänderungen der vorstehenden Satzungen, welche
der Senat der Akademie in der Folge für notwendig oder wünschenswert hält,
bedürfen der Genehmigung des Ministers der geistlichen, Unterrichts- und
Medizinal-Angelegenheiten.
Berlin, den 29. November 1905.
Die Königliche Akademie der Künste.
Der Präsident. Der Erste Ständige Sekretär.
Johannes Otzen. Justi.
Diese Bestimmungen wurden vom Ministerium am
19. Februar 1906 mit der Mafsgabe genehmigt, dafs im § 5
am Schlüsse des ersten Absatzes hinter den Worten »in
Berlin wohnhaft sind« hinzuzufügen ist: »(§ 131 des Statuts
der Akademie der Künste vom 19. Juni 1882)«. Gleichzeitig
wurde das bisher gültige Statut der Stiftung vom 22. Februar
c) eine schriftliche Versicherung an Eidesstatt, dafs die eingereichten
Arbeiten von dem Bewerber selbst erfunden und ohne fremde Bei-
hilfe ausgeführt sind,
d) einen ausführlichen Lebenslauf, aus dem insbesondere auch der
Studiengang des Bewerbers ersichtlich ist.
Bei der Bewerbung selbst ist die Art der beabsichtigten Ausnutzung des
Stipendiums genau anzugeben.
Maler und Bildhauer haben Studien, sowie selbständig von ihnen er-
fundene und ausgeführte Kunstwerke, deren Gegenstand freigestellt bleibt,
einzusenden.
Architekten haben einzureichen:
1. Studien,
2. selbständig gefertigte Entwürfe.
Photographische Aufnahmen nach Werken, die bereits von ihnen oder
nach ihren Plänen ausgeführt sind, sind ebenfalls zulässig.
Jeder Bewerber soll nicht mehr als zehn Arbeiten einsenden.
Die Kosten für die Einsendung und Rücksendung hat der Bewerber zu
tragen.
§ 7-
Das nächste im Jahre 1906 fällige Stipendium ist für einen Bildhauer
bestimmt, das folgende, 1908, für einen Architekten, das dritte, 1910, für einen
Maler und so fort alle zwei Jahre in der gleichen Reihenfolge.
Findet sich in dem Kunstfache, für welches die Preisbewerbung aus-
geschrieben war, keine oder keine des Preises würdige Arbeit, und kann des-
halb oder aus irgend einem andern Grunde der Preis nicht erteilt werden, so
kann nach dem Befinden des Senates im nächsten Jahre der Preis für dasselbe
Kunstfach nochmals ausgeschrieben und verliehen werden.
Kann auch im zweiten Jahre der Preis nicht verliehen werden, so ist
der Betrag zu kapitalisieren. Dasselbe geschieht mit entzogenen oder aus
irgend einem Grunde nicht ausgezahlten Stipendienraten.
§ 8.
Ergänzungen oder Abänderungen der vorstehenden Satzungen, welche
der Senat der Akademie in der Folge für notwendig oder wünschenswert hält,
bedürfen der Genehmigung des Ministers der geistlichen, Unterrichts- und
Medizinal-Angelegenheiten.
Berlin, den 29. November 1905.
Die Königliche Akademie der Künste.
Der Präsident. Der Erste Ständige Sekretär.
Johannes Otzen. Justi.
Diese Bestimmungen wurden vom Ministerium am
19. Februar 1906 mit der Mafsgabe genehmigt, dafs im § 5
am Schlüsse des ersten Absatzes hinter den Worten »in
Berlin wohnhaft sind« hinzuzufügen ist: »(§ 131 des Statuts
der Akademie der Künste vom 19. Juni 1882)«. Gleichzeitig
wurde das bisher gültige Statut der Stiftung vom 22. Februar