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Friedrich Eggers-Stiftung
Statut der Friedrich Eggers-Stiftung zur Förderung der Künste und Kunstwissenschaften zu Berlin — Berlin, 1875

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https://doi.org/10.11588/diglit.71339#0016
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anstalteu gewesen sind, an welchen der Verstorbene
lehrte, oder an welchen er seine eigenen kunstwissen-
schaftlichen Studien vollendete.
4. Jenen unter 2 hervorgehobenen persönlichen
Antheil wandte Friedrich Eggers jedoch stets nur
solchen zu, welche sich durch eine besondere Begabung
auf dem Gebiete ihres specielleu Berufes auszeichneten
und ihm die Hvffuuug erweckten, daß ihre dereinftige
Wirksamkeit nicht in ausgesahreueu Geleisen der Mit-
telmäßigkeit verlanfen, sondern der Kunst oder den
Kunstwissenschaften förderlich werden würde, namentlich
dnrch Pflege der idealen Richtung in Knnftlehre und
Kunstübung. Deshalb ist (ß 2 b.) als einziges Er-
fordernis; der persönlichen Qualifikation zum Bezug
eines Stipendiums jene nach Leistungen des Bewerbers
zu beurtheileude Begabung aufgestellt.
Eine weitere Begrenzung der Qualifikation ist im
Sinne des Verstorbenen nicht für zweckmässig erachtet,
namentlich nicht dnrch Altersbestimmungen, fo daß auch
dem reiferen Alter Stipendien zu Theil werden können,
so ivie auch nicht dnrch Bestimmungen über Armuth
und Bedürftigkeit, insofern anch demjenigen, welcher
fonst nicht znr Kategorie der Bedürftigen gehören
würde, die ansreichenden Mittel zur Erreichung eines
vorfchwebenden Zweckes fehlen können.
5. Es ist nämlich stz 4) jedes Stipendium zu
einem nach Maßgabe der Persönlichkeit des Stipen-
diaten zu beftimmeudeu Zweck zu verleiheu, weil Frie-
drich Eggers keine Art der Förderung und Unter-
stützung ansznschließen pflegte. Wird z. B. namentlich
bei- jüngeren Stipendiaten die Zuwendung als Reife
Stipendium zur weiteren Ansbildung hänsig nahe liegen,
so soll doch keine andere kunstfördernde Zweckbestim
nunig ausgeschlossen sein, wie Verwendung zu ander
weitigen Unterrichts und Bildnngsmitteln, zur Her
 
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