7. Dokumentation
(2) Instandsetzungsarbeiten bedürfen keiner
Genehmigung nach Absatz 1, wenn sie sich nur
auf Teile des Kulturdenkmals auswirken, die für
seinen Denkmalwert ohne Bedeutung sind.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, soweit die
Maßnahme gegen dieses Gesetz verstoßen wür-
de. Die Genehmigung kann unter Bedingungen
oder mit Auflagen erteilt werden, soweit dies er-
forderlich ist, um die Einhaltung dieses Geset-
zes zu sichern. Insbesondere kann verlangt wer-
den, dass ein bestimmter Sachverständiger die
Arbeiten leitet, dass ein Baudenkmal an ande-
rer Stelle wieder aufgebaut wird oder dass be-
stimmte Bauteile erhalten bleiben oder in einer
anderen baulichen Anlage wieder verwendet
werden.
(4) Ist für eine Maßnahme eine Baugenehmi-
gung oder eine die Baugenehmigung einschlie-
ßende oder ersetzende behördliche Entschei-
dung erforderlich, so umfasst diese die Geneh-
migung nach Absatz 1. Absatz 3 gilt entspre-
chend.
(5) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen keiner
Genehmigung, wenn sie an Kulturdenkmalen
im Eigentum oder Besitz des Bundes oder des
Landes oder durch den Bund oder das Land aus-
geführt werden sollen; sie sind dem Landesamt
für Denkmalpflege mit Planungsbeginn anzuzei-
gen. Satz 1 gilt entsprechend für Maßnahmen
nach Absatz 1, die durch die Klosterkammer
Hannover oder an Kulturdenkmalen im Eigen-
tum oder Besitz einer von ihr verwalteten Stif-
tung ausgeführt werden.
§ 11 Anzeigepflicht
(1) Wird ein eingetragenes bewegliches Denk-
mal veräußert, so haben der frühere und der
neue Eigentümer den Eigentumswechsel unver-
züglich der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.
(2) Sind Instandsetzungsarbeiten zur Erhaltung
eines Kulturdenkmals notwendig oder droht
ihm sonst eine Gefahr, so haben die Erhaltungs-
pflichtigen, wenn sie die Arbeiten nicht ausfüh-
ren oder die Gefahr nicht abwenden, dies un-
verzüglich der Denkmalschutzbehörde anzuzei-
gen.
(3) Die Anzeige eines Pflichtigen befreit die an-
deren.
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(2) Instandsetzungsarbeiten bedürfen keiner
Genehmigung nach Absatz 1, wenn sie sich nur
auf Teile des Kulturdenkmals auswirken, die für
seinen Denkmalwert ohne Bedeutung sind.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, soweit die
Maßnahme gegen dieses Gesetz verstoßen wür-
de. Die Genehmigung kann unter Bedingungen
oder mit Auflagen erteilt werden, soweit dies er-
forderlich ist, um die Einhaltung dieses Geset-
zes zu sichern. Insbesondere kann verlangt wer-
den, dass ein bestimmter Sachverständiger die
Arbeiten leitet, dass ein Baudenkmal an ande-
rer Stelle wieder aufgebaut wird oder dass be-
stimmte Bauteile erhalten bleiben oder in einer
anderen baulichen Anlage wieder verwendet
werden.
(4) Ist für eine Maßnahme eine Baugenehmi-
gung oder eine die Baugenehmigung einschlie-
ßende oder ersetzende behördliche Entschei-
dung erforderlich, so umfasst diese die Geneh-
migung nach Absatz 1. Absatz 3 gilt entspre-
chend.
(5) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen keiner
Genehmigung, wenn sie an Kulturdenkmalen
im Eigentum oder Besitz des Bundes oder des
Landes oder durch den Bund oder das Land aus-
geführt werden sollen; sie sind dem Landesamt
für Denkmalpflege mit Planungsbeginn anzuzei-
gen. Satz 1 gilt entsprechend für Maßnahmen
nach Absatz 1, die durch die Klosterkammer
Hannover oder an Kulturdenkmalen im Eigen-
tum oder Besitz einer von ihr verwalteten Stif-
tung ausgeführt werden.
§ 11 Anzeigepflicht
(1) Wird ein eingetragenes bewegliches Denk-
mal veräußert, so haben der frühere und der
neue Eigentümer den Eigentumswechsel unver-
züglich der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.
(2) Sind Instandsetzungsarbeiten zur Erhaltung
eines Kulturdenkmals notwendig oder droht
ihm sonst eine Gefahr, so haben die Erhaltungs-
pflichtigen, wenn sie die Arbeiten nicht ausfüh-
ren oder die Gefahr nicht abwenden, dies un-
verzüglich der Denkmalschutzbehörde anzuzei-
gen.
(3) Die Anzeige eines Pflichtigen befreit die an-
deren.
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