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Kimpflinger, Wolfgang; Neß, Wolfgang; Zittlau, Reiner; Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege [Hrsg.]; Institut für Denkmalpflege [Hrsg.]
Arbeitshefte zur Denkmalpflege in Niedersachsen: Das Fagus-Werk in Alfeld als Weltkulturerbe der UNESCO: Dokumentation des Antragsverfahrens — [Hannover]: Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege, Heft 39.2011

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7. Dokumentation
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https://doi.org/10.11588/diglit.51160#0155
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Welterbeantrag Fagus-Werk

ehe Denkmale werden in das Verzeichnis nur
aufgenommen, wenn ihre besondere Bedeu-
tung es erfordert, sie dem Schutz dieses Geset-
zes zu unterstellen.
(2) Die unteren Denkmalschutzbehörden und
die Gemeinden führen für ihr Gebiet Auszüge
aus dem Verzeichnis. Jedermann kann Einblick
in das Verzeichnis und die Auszüge nehmen. Ein-
tragungen über bewegliche Denkmale und über
Zubehör von Baudenkmalen dürfen nur die Ei-
gentümer und die sonstigen dinglich Berechtig-
ten sowie die von ihnen ermächtigten Personen
einsehen.
(3) Eine Eintragung ist im Verzeichnis zu löschen,
wenn ihre Voraussetzung entfallen ist.
§ 5 Wirkung der Eintragungen in das Verzeichnis
Der Schutz dieses Gesetzes ist nicht davon ab-
hängig, dass Kulturdenkmale in das Verzeichnis
nach § 4 eingetragen sind. Die §§ 6, 10 und 11
gelten jedoch für bewegliche Denkmale nur,
wenn sie in das Verzeichnis eingetragen sind.
Zweiter Teil
Erhaltung von Kulturdenkmalen
§ 6 Pflicht zur Erhaltung
(1) Kulturdenkmale sind instand zu halten, zu
pflegen, vor Gefährdung zu schützen und, wenn
nötig, instand zusetzen. Verpflichtet sind der Ei-
gentümeroder Erbbauberechtigte und der Nieß-
braucher; neben ihnen ist verpflichtet, wer die
tatsächliche Gewalt über das Kulturdenkmal
ausübt.
(2) Kulturdenkmale dürfen nicht zerstört, ge-
fährdet oder so verändert oder von ihrem Platz
entfernt werden, dass ihr Denkmalwert beein-
trächtigt wird.
§ 7 Grenzen der Erhaltungspflicht
(1) Erhaltungsmaßnahmen können nicht ver-
langt werden, soweit die Erhaltung den Ver-
pflichteten wirtschaftlich unzumutbar belastet.
(2) Ein Eingriff in ein Kulturdenkmal ist zu ge-
nehmigen, soweit
1. der Eingriff aus wissenschaftlichen Gründen
im öffentlichen Interesse liegt,
2. ein überwiegendes öffentliches Interesse an-
derer Art den Eingriff zwingend verlangt,

3. die unveränderte Erhaltung den Verpflichte-
ten wirtschaftlich unzumutbar belastet.
(3) Unzumutbar ist eine wirtschaftliche Belas-
tung insbesondere, soweit die Kosten der Erhal-
tung und Bewirtschaftung nicht durch die Erträ-
ge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals
aufgewogen werden können. Kann der Ver-
pflichtete Zuwendungen aus öffentlichen oder
privaten Mitteln oder steuerliche Vorteile in An-
spruch nehmen, so sind diese anzurechnen. Der
Verpflichtete kann sich nicht auf die Belastung
durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die
dadurch verursacht wurden, dass Erhaltungs-
maßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öf-
fentlichen Recht zuwider unterblieben sind.
(4) Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 3 gelten nicht für
das Land, die Gemeinden, die Landkreise und
die sonstigen Kommunalverbände. Sie sind zu
Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen ihrer finan-
ziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet.
§ 8 Anlagen in der Umgebung von Baudenkmalen
In der Umgebung eines Baudenkmales dürfen
Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt
werden, wenn dadurch das Erscheinungsbild
des Baudenkmals beeinträchtigt wird. Bauliche
Anlagen in der Umgebung eines Baudenkmals
sind auch so zu gestalten und instand zu halten,
dass eine solche Beeinträchtigung nicht eintritt.
§ 7 gilt entsprechend.
§ 9 Nutzung von Baudenkmalen
Für Baudenkmale ist eine Nutzung anzustreben,
die ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet. Das
Land, die Gemeinden, die Landkreise und die
sonstigen Kommunalverbände sollen die Eigen-
tümer und sonstigen Nutzungsberechtigten
hierbei unterstützen.
§ 10 Genehmigungspflichtige Maßnahmen
(1) Einer Genehmigung der Denkmalschutzbe-
hörde bedarf, wer
1. ein Kulturdenkmal zerstören, verändern, in-
stand setzen oder wiederherstellen,
2. ein Bau- oder Bodendenkmal oder einen in
§ 3 Abs. 3 genannten Teil eines Baudenkmals
von seinem Standort entfernen oder mit Auf-
schriften oder Werbeeinrichtungen versehen,
3. die Nutzung eines Baudenkmals ändern oder
4. in der Umgebung eines Baudenkmals Anla-
gen, die das Erscheinungsbild des Denkmals be-
einflussen, errichten, ändern oder beseitigen
will.

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