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Ärztlicher Taschenkalender mit Notizbuch: ein unentbehrliches Taschenbuch für praktische Ärzte mit besonderer Rücksicht auf Universitäten, Badeärzte und Curorte — 6.1879

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Uebersicht der Gebühren-Bestimmungen für gerichtsärztliche Leistungen
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https://doi.org/10.11588/diglit.70398#0094
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66

Uebevs icht
der
Gebühr-Bestimmungen für gerichtsärztliche Leistungen.
' (Minist.-Verordn, vom 17. Febr. 1855.)

In Civil-Rechtssachen.
Ermittelung des ehelichen Unvermögens:
a) für die Untersuchung . . ..
b) für jeden hiezu nothwendigen Besuch ..
c) für das schriftliche Gutachten . . .....
Für die Untersuchung eines an Wahn- und Blödsinn Leiden-
den, und zwar:
a) wegen Bestimmung des Wahn- oder Blödsinnes ... )
b) wegen Bestimmung der Heilung desselben . . . . .>
c) wegen Bestimmung der heiteren Zwischenzeit. . . .J
Für jeden folgenden nothwendigen Besuch ..
Für das schriftliche Gutachten, je nach der geringeren oder
grösseren Ausführlichkeit. .2 fl. 10 kr. bis
Für Untersuchung wegen Gewährleistung für bestimmte
Viehkrankheiten:
a) bei Schafen und anderen kleinen Thieren
von !—5 Stück . .
von 4—10 Stück . .. . L . .. .,.•
und so fort
b) bei Rindern und Pferden für je 1 Stück .
Für die Untersuchung bei körperlichen Verletzungen, inso-
ferne sie äusser dem Strafverfahren vorkommt . . . .
Für jeden erforderlichen folgenden Besuch . .
Für die Abgabe eines abgesonderten Gutachtens .

fl.| kr.

Im Strafverfahren.
A. Verbrechen.

Für die Untersuchung bei der Nothzucht oder bei der
Schändung . . . ....
Für die Untersuchung bei der Unzucht gegen die Natur
oder bei der Kuppelei durch Verführung einer unschul-
digen Person .... .
Für die gerichtliche Section (Leichen-Eröffnung) .....
Für die Abfassung, eines abgesonderten Gutachtens . ...
Für die gerichtliche Section eines Neugebornen mit Vor-
nahme der Lungenprobe . . .. .... . . . . . . . .
In Fällen, wo die Untersuchung an faulen Leichen vorzu-
nehmen ist, über die oben angeführte Gebühr noch . .
Für die Vornahme einer chem. Untersuchung bei Vergif-
tungen, nebst dem Ersätze der dazu verwendeten nach
der Arzneitaxe berechneten Prüfungsmittel 6 fl. 30 kr. bis

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