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Allgemeine theologische Bibliothek — 5.1775

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Abhandlungen
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https://doi.org/10.11588/diglit.22490#0302
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L9o Abhandlungen.
Mit einem Work, auf einer Seite scheint es
wirklich, daß alle Verpachtung dieser Art also
verstanden werden müsse, wenn man nicht von
Stund an den abwechselnden Einsichten der Men-
schen mir Gewalt Grenzen setzen will. Auf der
andern wird durch diesen Verstand und bey dieser
Auslegung alle Verpflichtung in der That unnütz
und vergeblich.
Nach allen diesen theils in sich unfruchtbaren,
theils um der äußern Umstande willen vergeblichen
Versuchen, den Widerspruch zwischen der Ver-
pflichtung auf symbolische Bücher und dem Gewis-
senszwang aus dem Wege zu raumen, will ich die
Sache mit meinem Leser noch einmal gleichsam von
vornenher beherzigen, um zu sehen, wie wir etwa
die Gewissensfreyheik mit dem Ansehen des Con-
cordienbuchs vereinigen mögen. Denn beyde sind
mit Recht als ein großes Gut der Kirche von
rechtschaffnen Theologen angesehen worden: und
es ist immer zu wünschen, daß beyde beybehalken
werden könnten. War es ganz nicht möglich, daß
beyde nebeneinander bestehen könnten, so müsse
man natürlich, meiner Stimme nach, die Gewis-
senöfreyheit vorziehen und die symbolischen Schrif-
ten lieber zurücklassen. Denn diese sind selbst auf
jene gebaut und eingeführt, wie jedermann weiß:
und wir müssen bekennen, daß sie strafbare Ein-
griffe in die verjährten Rechte der Kirche waren,
wenn
 
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