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Allgemeine theologische Bibliothek — 13.1779

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[Recensionen]
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[Recensionen XI-XX]
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https://doi.org/10.11588/diglit.22497#0163
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in -en preußischen Staaten, gier B. r§z
in Berlin ein öffentlicher Gottesdienst von dem
Könige zugestanden worden ist, die katholische
Religion in dieser Stadt eben so gut die Herr?
sehende sey, als die protestantische Nach dem
Böhmer ist religio clomin3U8, cujus exercitium'
nullis Irmiribus ess circumscrip>tum. Am Ende
dieses Briefes werden die den Katholiken in
Schlesien nach dem Dresdner Frieden zugestan-
dene Freyheiten, wobey sie immer sind geschützet
worden, und die Grundsätze, nach welchen die da?
sige Regierung ihre Streitigkeiten mit den Pro?
restanten entscheidet, ungefährer.
Der drey und vierzigste Brief begreift das
merkwürdigste von dem Kirchenpatronat in den
preußischen Staaten in sich. Schon bey denHei-
den war derjenige, welcher einen Tempel einer
Gottheit erbauete, gewisser maßen Patron dieses
Tempels. Bey den Christen ist das Kirchen-
patronat wohl so alt, als sie ansiengen, ihre Kir-
chen zu haben. Wer in Deutschland unter Pri-
vatpersonen der erste Kirchenparron gewesen ist,
möchte wohl nicht leicht auszumachen seyn. Ju-
stinian har sich nm das Patronatrecht über Kir-
chen dadurch sehr verdient gemacht, daß er eö auch
auf die Nachkommen, sie mochten männlichen oder
weiblichen Geschlechts seyn, erstreckte. Im sie-
benten Jahrhundert kam dasselbe in Deutschland
K 5 auf.
 
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