Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Allgemeine theologische Bibliothek — 13.1779

DOI Heft:
[Recensionen]
DOI Artikel:
[Recensionen XI-XX]
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.22497#0164
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext

Briefe über den Religionszustand
auf, indem die Bischöffe vornehme Familien da?
mit belehnten, welche dafür der Geistlichkeit ihr
Vermögen zuwenden mußten. Es gehören zu
dem jus Mrouaws zu unfern Zeiten diese drey
Stücke: erstlich die Nomination, vermöge wel-
cher der Patron einige Kandidaten Vorschlägen
und solche der Gemeine öffentlich verstellen muß;
zweitens die Präsentation, da der aufgestellte
und zum Prediger erwählte Kandidat dem Kon-
sistorium zur Ertheilung des einem Seelsorger
uöthigen Ansehens vorgestellet wird; drittens die
wirkliche Berufung und Bestallung der schon or-
dinieren Prediger. Aus dem Kirchenpatronat in
seinem ganzen Umfange genommen, noch weniger,
wenn man nur ein Stück davon hat, folgt keine
eigentliche Jurisdiction über den vocirten Predi-
ger. Es kann aber doch der Landesherr dieselbe
dem Patron überlassen, wie sie denn auch wirklich
einige Adeliche und Magisträte haben. In der
Churmark Brandenburg und Pommern soll es
gemeinen Rechtens seyn, daß ein Patron, wenn
er wichtige Ursachen dazu hat, einen Prediger
absehen kann. Wenn auch dem Patron die Ju-
risdiction über einen Prediger zukommt; so darf
er doch demselben in Sachen, die in sein Amt ein-
schlagen, nichts befehlen. In Ansehung dersel-
ben stehr er unter dem Konsistorium seiner Pro-
vinz.
 
Annotationen