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Deutsches Archäologisches Institut / Abteilung Athen [Hrsg.]
Mitteilungen des Deutschen Archäologischen Instituts, Athenische Abteilung — 8.1883

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Köhler, Ulrich: Attische Psephismen aus den Jahren der Theuerung
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https://doi.org/10.11588/diglit.36690#0247

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ATTISCHE PSEPHISMEN

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besondere Ehre für den Beliehenen angesehen wurde, in wel-
chem Verhältnis aber kann der angezogene Volksbescblnss
zu der Verfügung des Rathes gestanden haben? Den oben be-
sprochenen Fall eines von der Ekklesie einverlangten Probu-
leuma kann man nicht anwenden; das Actenstück & bat nicht
die Form eines probuleumatischen sondern eines definiti-
ven Beschlusses und wird obendrein in dem jüngeren Acten-
stück Z. 7 als bezeichnet. Man könnte daran den-
ken,, dass der angezogene Volksbeschluss ein älterer und der
vorliegende Rathsbeschluss eine Bestätigung oder Erneuerung
einer früher erfolgten erblichen Verleihung der Proxenie an
Kotnaios oder einen seiner Vorfahren sei. Denn dass die Be-
stätigung oder Erneuerung verliehener Privilegien auf Grund
vorhandener Erkunden, weil sie ein administratives Geschäft
war, in der Competenz des Rathes lag, glaube ich trotz der
Einwendungen Harteis auch jetzt noch, wodurch nicht aus-
geschlossen ist, dass vorkommenden Falles das Volk einen
solchen Act vollzog. Aber auch dieser Annahme steht die Fas-
sung des Decretcs entgegen.Danach scheint nichts übrig zu
bleiben als anzunehmen das Volk sei in der Sache des Ko-
maios von dem regelmässigen Geschäftsgang abgewichen und
habe den Rath formell ermächtigt dem Manne die Proxenie
zu verleihen.
Die Schuld an der Engewissheit, in der wir uns befinden,
trägt vermuthlich Komaios. Denn wenn die Pubiication der
ihm verliehenen Auszeichnung nachträglich erst verfügt wor-
den ist, so ist dies aller Wahrscheinlichkeit nach in Folge
eines Gesuches des Beliehenen geschehen, der dann auch wie
in andern ähnlichen Fällen die Kosten der Aufzeichnung auf
Stein getragen haben wirdE Wäre die Aufzeichnung auf
Staatskosten erfolgt, so würde wahrscheinlich der zu Grunde
liegende Volksbeschluss beigefügt worden sein, Komaios mag
sich damit begnügt haben die beiden Rathsbeschlüsse auf-
zeichnen zu lassen. Der Stein, welcher die Inschrift trägt,

^ Vgt. Härtet Studien über att. Urkundenw. S. 149 it'.
 
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