Beiträge zur Kirchen- und Schulgeschichte des Dorfes Falkenstein i. T.
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die Meinung gewesen ist, bei dieser Wiedereinführung des Evangelischen
Gottesdienstes einige Gewalt zu gebrauchen, wie dann, äusser einigen Jäger-
Purschen, welche mein Beamter zu Idstein vor sich und bloshin nur um des
bei dergl. Solennen Handlungen üblichen Wohlstandes willen zu seiner Begleitung
mit sich genommen hatte, kein Mann zu Ausübung einiger Gewalt gegenwärtig
noch dazu bestellt gewesen; so kann ich bei allem diesseitigen so glimpflichen
Benehmen nichts erfinden, was Ew. Liebden nur zu einiger Beleidigung ge-
reichen könnte, wovon auch nur der Gedanke meiner Seits ohnehin gänzlich
entfernt ist und bleiben wird.
Ew. Lbd. hochgepriessener Billigkeits-Liebe und erleuchtete Begabnis
machen mir demnach die zuversichtliche Hofnung, Dieselben werden nunmehr
die Sache ganz anderst und nach ihrer wahren Beschaffenheit betrachten, und
Ihro dasjenige nicht weiter entgegen sein lassen, was meine Evangelische Unter-
thanen nach dem I. P. W. mit allem Recht verlangen, und Ich als Landesherr
ihnen zu bewilligen schuldig bin, dabenebst aber ein geneigtes Augenmerk auf
dasjenige zu nehmen geruhen, was in dem 30 § des V. Artickels I. P. W.
beliebt und festgesetzt ist, mithin nicht gestatten, dass meine Catholische
Unterthanen zu Falckenstein gegen die Evangelische daselbst zu immerwährendem
Hass und Verbitterung unter einander selbst, und zu Schmälerung meiner
Landesherrlichen Würde von dero Oberamt Königstein der Religion wegen
angereizt und sonsten begünstiget werden, vielmehr denen Deroseitigen Beamten
und Unterthanen den gemessenen Befehl zugehen lassen, dass sie meine Evan-
gelische Unterthanen zu Falckenstein und den ihnen wieder gegebenen Geist-
lichen an ihrem öffentlichen Gottesdienst und Religionsübung auf keinerlei weise
fernerhin behindern, sondern selbige in Ruhe und Frieden belassen, wie weniger
nicht die auf dene nach Falckenstein ziehenden freyen und ohngehinderten Ein-
und Ausgang nicht weiter verwehren sollen.
Euer Liebden ersuche ich solchem nach auf das angelegentlichste und in
dem vollständigsten Vertrauen auf Dero freundschaftliche Gesinnungen, Mich
mit einer baldgefälligen vergnüglichen Antwort und geneigten Erklärung auf
dieses und mein letzt voriges Schreiben zu consoliren und dagegen die Ver-
sicherung der vorzüglichsten Hochachtung anzunehmen, mit welcher allstets zu
beharren die Ehre habe. Biebrich den 26. May 1775.
Euer Lbd. Ergebenster Diener Carl Fürst von Nassau.“124)
Eine Antwort auf dieses Schreiben erfolgte nicht, trotzdem Nassau in
einem Erinnerungsschreiben nochmals darum nachsuchte. Es war überhaupt
aus dem ganzen Verhalten der kurmainzischen Regierung sowohl, wie der
Bevölkerung zu entnehmen, dass an eine friedliche Lösung der allgemein Auf-
sehen erregenden Angelegenheit nicht zu denken war. Den nächsten Beweis
hierfür lieferte die kurmainzische Regierung.
Als nämlich im Juni 1775 der Fürst Karl starb, befahl die nassauische
Regierung dem Schultheissen zu Falkenstein, zwei Monate lang von 11 bis
12 Uhr in der Kirche ein Träuergeläute verrichten zu lassen. Der Schultheiss
134) Kgl. Staatsarchiv Wiesbaden und Kgl. Kreisarchiv Würzburg.
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die Meinung gewesen ist, bei dieser Wiedereinführung des Evangelischen
Gottesdienstes einige Gewalt zu gebrauchen, wie dann, äusser einigen Jäger-
Purschen, welche mein Beamter zu Idstein vor sich und bloshin nur um des
bei dergl. Solennen Handlungen üblichen Wohlstandes willen zu seiner Begleitung
mit sich genommen hatte, kein Mann zu Ausübung einiger Gewalt gegenwärtig
noch dazu bestellt gewesen; so kann ich bei allem diesseitigen so glimpflichen
Benehmen nichts erfinden, was Ew. Liebden nur zu einiger Beleidigung ge-
reichen könnte, wovon auch nur der Gedanke meiner Seits ohnehin gänzlich
entfernt ist und bleiben wird.
Ew. Lbd. hochgepriessener Billigkeits-Liebe und erleuchtete Begabnis
machen mir demnach die zuversichtliche Hofnung, Dieselben werden nunmehr
die Sache ganz anderst und nach ihrer wahren Beschaffenheit betrachten, und
Ihro dasjenige nicht weiter entgegen sein lassen, was meine Evangelische Unter-
thanen nach dem I. P. W. mit allem Recht verlangen, und Ich als Landesherr
ihnen zu bewilligen schuldig bin, dabenebst aber ein geneigtes Augenmerk auf
dasjenige zu nehmen geruhen, was in dem 30 § des V. Artickels I. P. W.
beliebt und festgesetzt ist, mithin nicht gestatten, dass meine Catholische
Unterthanen zu Falckenstein gegen die Evangelische daselbst zu immerwährendem
Hass und Verbitterung unter einander selbst, und zu Schmälerung meiner
Landesherrlichen Würde von dero Oberamt Königstein der Religion wegen
angereizt und sonsten begünstiget werden, vielmehr denen Deroseitigen Beamten
und Unterthanen den gemessenen Befehl zugehen lassen, dass sie meine Evan-
gelische Unterthanen zu Falckenstein und den ihnen wieder gegebenen Geist-
lichen an ihrem öffentlichen Gottesdienst und Religionsübung auf keinerlei weise
fernerhin behindern, sondern selbige in Ruhe und Frieden belassen, wie weniger
nicht die auf dene nach Falckenstein ziehenden freyen und ohngehinderten Ein-
und Ausgang nicht weiter verwehren sollen.
Euer Liebden ersuche ich solchem nach auf das angelegentlichste und in
dem vollständigsten Vertrauen auf Dero freundschaftliche Gesinnungen, Mich
mit einer baldgefälligen vergnüglichen Antwort und geneigten Erklärung auf
dieses und mein letzt voriges Schreiben zu consoliren und dagegen die Ver-
sicherung der vorzüglichsten Hochachtung anzunehmen, mit welcher allstets zu
beharren die Ehre habe. Biebrich den 26. May 1775.
Euer Lbd. Ergebenster Diener Carl Fürst von Nassau.“124)
Eine Antwort auf dieses Schreiben erfolgte nicht, trotzdem Nassau in
einem Erinnerungsschreiben nochmals darum nachsuchte. Es war überhaupt
aus dem ganzen Verhalten der kurmainzischen Regierung sowohl, wie der
Bevölkerung zu entnehmen, dass an eine friedliche Lösung der allgemein Auf-
sehen erregenden Angelegenheit nicht zu denken war. Den nächsten Beweis
hierfür lieferte die kurmainzische Regierung.
Als nämlich im Juni 1775 der Fürst Karl starb, befahl die nassauische
Regierung dem Schultheissen zu Falkenstein, zwei Monate lang von 11 bis
12 Uhr in der Kirche ein Träuergeläute verrichten zu lassen. Der Schultheiss
134) Kgl. Staatsarchiv Wiesbaden und Kgl. Kreisarchiv Würzburg.