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Verein für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung [Editor]
Annalen des Vereins für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung — 38.1908(1909)

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Korf, August: Beiträge zur Kirchen- und Schulgeschichte des Dorfes Falkenstein i. T.
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https://doi.org/10.11588/diglit.70483#0083
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Beiträge zur Kirchen- und Schulgeschichte des Dorfes Falkenstein i. T.

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i) wird festgesetzt, dass in causis matrimonialibus et ecclesiasticis, welches
in der That und nach denen gemeinen Grundsätzen derer Protestanten
davor anzusehen sind, und in denen es auf eine rechtliche Entscheidung
ankommt, wenn vorhero der Process vor einem weltlichen Richter
gehörig instruiret worden, auf Verlangen der Partheyen und auf der-
selben Kosten die Acta zum Spruch Rechtens an auswärtige Impartiales
Augustanae Confessionis oder, wenn die Partheyen verschiedener Religion
wären, an eine vermischte Juristen-Facultät von beiden Religionen,
verschickt, dabey soviel respective den Evangelischen Theil betritt,
Derselbe nach den Grundsätzen, seiner Religion gerichtet, mithin, wenn
zum Exempel auf die Ehescheidung erkannt wurde und der Evangelische
Ehegatte pars innocens wäre, demselben ad secunda vota zu schreiben
nicht verwehret werden.
k) Die Dispensationes in gradibus prohibitis bei Evangelischen Unterthanen,
sollen ultra gradum secundum lineae aequalis nicht ausgedehnt noch
denenselben die vorhabende Heurath mit einer in einem entferntem
Grad Verwandter Person verwehrt oder erschwehret werden.
l) Bey vorfallendem Bauwesen an Kirchen und Schul-Gebäuden sollen
selbige auf keinerley Art weder directe noch per indirectum zur
Concurrenz beigezogen werden.
m) Der dermahlige Evangelische Schultheiss zu Falckenstein soll bey dem
Dienst gelassen oder wenn allenfals eine Veränderung mit ihme zu
treffen für nötig befunden werden würde, ihme die Personal Freyheit
ad dies vitae vergönnet werden auch
n) ein gleiches bey denen dermahligen Evangelischen Gerichts-Leuthen
statt finden und künftig allezeit wenigstens Zwey Evangelici dem
Gericht beysitzen.
§ 9. Wollen des Herrn Fürsten zu Nassau-Usingen Hochfürstliche
Durchlaucht jenem vorgängig auf dem wegen des Religions-Wesens in
Falckenstein'pendenten Prozess nicht nur hiermit renunciren, sondern auch
vor sich und ihre Unterthanen auf alle bey Gelegenheit der Religions-
Irrungen gehabte Kosten, Schäden und Auslagen hiermit feyerlichst Verzicht
leisten.
§ 10. Schliesslich sollen diesem Kauf-Contract und Religions-Vergleich
die gewöhnliche Clausuln inserirt, derselbe von beiden hohen Theilen
unterschrieben und gesiegelt, von dem Hochwürdigen Dhom-Capitul be-
stättigt und schlieslich die Confirmation des Kaiserlichen und Reichs-Kammer
Gerichts auf gemeinschaftliche Kosten darüber ausgebracht werden.“
In einem besonderen Pro Memoria wiederholte der Präsident Carl Friedrich
v.Kruse die in der Punktation festgesetzten Bedingungen mit näheren Bestimmungen
und gab sich der Erwartung hin, da diese Bedingungen dem Käufer gar nicht
beschwerlich seien, den Katholischen dadurch von dem bisher Genossenen im
Hauptwerk nichts entgehe, dass der Herr Käufer sich solche gefallen zu lassen
 
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