Zur Geschichte des niederen Schulwesens in der Stadt Limburg.
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archiepiscopali“ ein Hospitalschulmeister angeordnet, der als zweiter Lehrer an
der Stiftsschule wirkte. „Bei dieser vor undenklichen Jahren hergebrachten
Gewohnheit ist ein Hospitalprovisorium (= Stadtpfarrer, Stadtschultheiss, ein
Stadtgerichtsschöffe, ein Ratsglied)11) endlich auf jenen Gedanken verfallen, als
ein Recht anzubegehren und zu behaupten, dass das Stift schuldig und gehalten
sei, eine Hospitalschule in ihren Ringmauern zu ertragen“. Wie das Stift und
Scholaster Wollersheim mit dem Hospitalprovisorium und dem Stadtrate stritten,
so befehdeten sich beide Lehrer, zwischen denen ständig Streitigkeiten über
Rang und Schulgeld herrschten. Auch wollten die Provisores, so klagt das Stift,
„einen verheirateten Menschen in die Stiftsschule als Schulmeister intrudieren,
obwohl der Hospitalslehrer statutenmässig ein Geistlicher sein soll“. „Das
angemasste Recht wurde zu Zeiten des Scholasters Wollersheim per duas
instantias bestens betrieben, bis endlich die letzte zu Trier ergangene Sentenz
von dem angemassten Servitut ein hiesiges Stift una cum expensis absolvierte“;
das Hospital ward angewiesen, für seinen Lehrer ein Schulzimmer zu besorgen.
Der Hospitalschulmeister unterrichtete seitdem (1747) seine Kinder in einem
Privathause in der lateinischen und deutschen Sprache; die Stiftsschule ging
zurück von 150 auf 30 Schüler. Als Lehrer stellte das Hospitalsprovisorium
den Adam Kämmerer, genannt Musikus Moguntinus, an. Das vom Hospitals-
provisorium abgegebene Prüfungsurteil lautet: 1. er habe eine gute lateinische
und deutsche Handschrift, 2. er sei bewandert in der Vokal- und Instrumental-
musik, 3. er habe die zu deutsch aufgegebenen Exempla in latinisme expedite
behelligt, 4. er habe die quaestiones catecheticas gut beantwortet.
Infolge der „Dismembration“ (1747) schwand aber die rechte Zucht und
Ordnung bei der Limburger Jugend, weshalb Pastor Janny beim Stiftskapitel
wieder die „Konjunktion der Schulen“ beantragte. Da aber das Stift eine
neue Last nicht auf sich laden wollte, wandte sich Pfarrer Janny in einem
„Promemoria“ an das Officialat in Koblenz (1757), in dem er starke Klage
führt über die Ausgelassenheit der Jugend, die ihre Ursache habe in der viel-
fältigen Zerstreuung, seit die stiftische Schule in völligen Abgang geraten.
Er schlägt vor, der stiftische Lehrer solle als primarius, der provisorische
(= hospitalische) als secundarius in dem Stiftsschulhause unterrichten „zusammen
und viribus unitis“ nach einer vom Scholaster und Pastoren zu fertigenden
Schulordnung; weil aber die Erfahrung gelehrt, dass einige ludirectores die
Verordnungen eines zeitigen Pastoren wenig oder gar nicht ästimiert, so müssten
sie zum Gehorsam streng angehalten werden. Die Handwerker sollten keinen
Knaben annehmen, er habe denn ein Zeugnis, dass er hinreichend gelernt habe.
Sollte etwa der casus sich ergeben, dass ein Herr oder Bürger für seine Kinder
einen eigenen Präzeptoren halten wolle, so könnte dies zwar gestattet werden,
allein anderen dürfe nicht erlaubt sein, eine solche Privatschule zu frequentieren.
Für die Mädchen sorge neben dem Jungfernkloster der Schulmeister Johannes
u) Ihm legt der Hospitalkellner jährlich Rechnung ab; als jährliche Renten nennt die
Amtsbeschreibung (1790) „400 Mr. Frucht und von 25 800 Rtr. Kapital jährlich 1300 Rtr Zinsen,
wovon 24 der ältesten armen Bürger und ein geistlicher Benefiziat erhalten werden; das Übrige
wird durchgehends ad pios usus verwendet“.
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archiepiscopali“ ein Hospitalschulmeister angeordnet, der als zweiter Lehrer an
der Stiftsschule wirkte. „Bei dieser vor undenklichen Jahren hergebrachten
Gewohnheit ist ein Hospitalprovisorium (= Stadtpfarrer, Stadtschultheiss, ein
Stadtgerichtsschöffe, ein Ratsglied)11) endlich auf jenen Gedanken verfallen, als
ein Recht anzubegehren und zu behaupten, dass das Stift schuldig und gehalten
sei, eine Hospitalschule in ihren Ringmauern zu ertragen“. Wie das Stift und
Scholaster Wollersheim mit dem Hospitalprovisorium und dem Stadtrate stritten,
so befehdeten sich beide Lehrer, zwischen denen ständig Streitigkeiten über
Rang und Schulgeld herrschten. Auch wollten die Provisores, so klagt das Stift,
„einen verheirateten Menschen in die Stiftsschule als Schulmeister intrudieren,
obwohl der Hospitalslehrer statutenmässig ein Geistlicher sein soll“. „Das
angemasste Recht wurde zu Zeiten des Scholasters Wollersheim per duas
instantias bestens betrieben, bis endlich die letzte zu Trier ergangene Sentenz
von dem angemassten Servitut ein hiesiges Stift una cum expensis absolvierte“;
das Hospital ward angewiesen, für seinen Lehrer ein Schulzimmer zu besorgen.
Der Hospitalschulmeister unterrichtete seitdem (1747) seine Kinder in einem
Privathause in der lateinischen und deutschen Sprache; die Stiftsschule ging
zurück von 150 auf 30 Schüler. Als Lehrer stellte das Hospitalsprovisorium
den Adam Kämmerer, genannt Musikus Moguntinus, an. Das vom Hospitals-
provisorium abgegebene Prüfungsurteil lautet: 1. er habe eine gute lateinische
und deutsche Handschrift, 2. er sei bewandert in der Vokal- und Instrumental-
musik, 3. er habe die zu deutsch aufgegebenen Exempla in latinisme expedite
behelligt, 4. er habe die quaestiones catecheticas gut beantwortet.
Infolge der „Dismembration“ (1747) schwand aber die rechte Zucht und
Ordnung bei der Limburger Jugend, weshalb Pastor Janny beim Stiftskapitel
wieder die „Konjunktion der Schulen“ beantragte. Da aber das Stift eine
neue Last nicht auf sich laden wollte, wandte sich Pfarrer Janny in einem
„Promemoria“ an das Officialat in Koblenz (1757), in dem er starke Klage
führt über die Ausgelassenheit der Jugend, die ihre Ursache habe in der viel-
fältigen Zerstreuung, seit die stiftische Schule in völligen Abgang geraten.
Er schlägt vor, der stiftische Lehrer solle als primarius, der provisorische
(= hospitalische) als secundarius in dem Stiftsschulhause unterrichten „zusammen
und viribus unitis“ nach einer vom Scholaster und Pastoren zu fertigenden
Schulordnung; weil aber die Erfahrung gelehrt, dass einige ludirectores die
Verordnungen eines zeitigen Pastoren wenig oder gar nicht ästimiert, so müssten
sie zum Gehorsam streng angehalten werden. Die Handwerker sollten keinen
Knaben annehmen, er habe denn ein Zeugnis, dass er hinreichend gelernt habe.
Sollte etwa der casus sich ergeben, dass ein Herr oder Bürger für seine Kinder
einen eigenen Präzeptoren halten wolle, so könnte dies zwar gestattet werden,
allein anderen dürfe nicht erlaubt sein, eine solche Privatschule zu frequentieren.
Für die Mädchen sorge neben dem Jungfernkloster der Schulmeister Johannes
u) Ihm legt der Hospitalkellner jährlich Rechnung ab; als jährliche Renten nennt die
Amtsbeschreibung (1790) „400 Mr. Frucht und von 25 800 Rtr. Kapital jährlich 1300 Rtr Zinsen,
wovon 24 der ältesten armen Bürger und ein geistlicher Benefiziat erhalten werden; das Übrige
wird durchgehends ad pios usus verwendet“.