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Verein für Badische Ortsbeschreibung [Hrsg.]
Badenia oder das badische Land und Volk: eine Zeitschr. zur Verbreitung d. histor., topograph. u. statist. Kenntniß d. Großherzogthums ; eine Zeitschrift des Vereines für Badische Ortsbeschreibung — 2.1860-1862

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Die Juden in Konstanz. Nach den Urkunden des dortigen Stadtarchives
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https://doi.org/10.11588/diglit.22622#0040
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noch viel schwerere Bedingungen. Wir geben dieselben in nach-
stehenden vier Abschnitten:

1) Jeder Bürger, welcher einem Juden schuldig, um etwas
verschriebcn oder sonst haftig ist, soll sich zwischen setzt und nächst
kommeuder Weihnachten von ihm ledigen und ihn bezahlen,
damit er keine Klage zu gewärtigen habe. Wer dies aber nicht
thäte, der soll einen Monat lang im Gefängniß ligen und dar-
nach bei Vermeidung weiterer Strafe sich von ihm ledigen. Will
er aber nicht eingesperrt werden, so hat er sür jeden Tag (d. h.
24 Stunden) einenGulden in den Stadtsäckel zu geben, und
soll alsdann so viele Tage und Nächte des Thurms gefreit sein,
als er Gulden giebt.

2) Von setzt an sollen die Bürger und Einwohner. zu
Konstanz von den Juden, weder umsonst, noch auf Gesuch,
nichts mehr aufnehmeu oder entlehnen, noch einigen Handel
mit ihnen treiben, wodurch sie ihnen Etwas schuldig blieben.
Dazu sollen sie sich um nichts gegen sie verschreiben, auch ihnen
nichts, weder ligende noch fahrende Habe, versetzen oder ver-
pfänden, alles bei Vermeidung obgeschriebener Strafe. WLre
ein Bürger zu der Zeit, da er in folche Strafe kommt, dem
Juden noch schuldig, so soll er nach Abtrag dieser Strafe, in
einer vom kleinen Rathe bestimmten Zeitfrist, seine Schuldigkeit
bei weiterer Strafe berichtigen.

3) Keinem Juden wird gestattet, seinen Wandel in Kon-
stanz zu haben, noch in die Stadt zu kommen, er wolle denn
gestrackten Weges durchziehen, oder zu seiner Nothdurft um
baares Geld etwas kaufen oder verkaufen. Zuvor sedoch und
ehe ihm ein geschworner Knecht zugeordnet wird, soll er beim
Thore verziehen und Jemanden zum Bürgermeister schicken,
welcher diesem sage, daß er durchziehen oder aber, was und bei
wem er kaufen nnd verkaufen wolle. Darguf soll ihm derselbe,
wo nicht Gründe dagegen sprechen, den Knecht schicken, welcher
ihn durch die Stadt führe und Alles sehe nnd höre, was er
kaufe, verkaufe oder handle.

4) Sobald der Jude aber seine Nothdurft gekauft oder
verkauft hat, soll der Knecht mit ihm bis nnter das Thor gehen
 
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