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Verein für Badische Ortsbeschreibung [Editor]
Badenia oder das badische Land und Volk: eine Zeitschr. zur Verbreitung d. histor., topograph. u. statist. Kenntniß d. Großherzogthums ; eine Zeitschrift des Vereines für Badische Ortsbeschreibung — 2.1860-1862

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Die Juden in Konstanz. Nach den Urkunden des dortigen Stadtarchives
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https://doi.org/10.11588/diglit.22622#0039
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„Do gieng ein' Gemeind' zesammen und sazten den Rat
gemeinlich ab und erwältent ze Stund einen nüwen Rat. Nun
wähntent aber die von Kostenz, der Künig HLtt' ihKn ihr
Juden ze koufent geben, als er ouch gethan, aber er saite den
Brief wider ab und wollt' ihn nit Halten, und gebot den von
Kostenz, daß sie Lib und Guet der Juden solltent behalten,
aber sie nit brennen."

Ungeachtet dessen aber, daß die an diesem Aullaufe un-
schuldigeu Juden gleichwohl die Zeche bezahlen und eine
harte Haft ausstehen mußten, beschlossen der kleine und große
Rath 1439 dennoch, künftig keine Juden mehr in Konstanz
zu halten , weil die Stadt ihretwegen in großen Schaden und
Abgang gekommen sei. Man gieng jedoch von diesem Beschlusse
bald wieder ab.

Jmmer noch, von Zeit zu Zeit, tauchten Gerüchte von
Ermordung christlicher Kinder durch die Juden auf, und ver-
anlaßten die Obrigkeiten verschiedener StLdte zu harten Maß-
regeln. So wurden 1443 zu Konstanz die daselbst wohnenden
Zuoen in's GefLngniß geworfen, weil in Mersburg ein Christen-
knLblein von einem Juden gemartert worden sei. Volle fünf
Jahre wurden die Armen gegen Zahlung der Unkosten gefLnglich
zurückbehalten, bis von Wien aus König Friderich III dem
Rathe befahl, alle ihre Juden mit Hab und Gut dem Herzog
Albrecht von Oesterreich zu übergeben.

Mit dem Jahre 1448 nun hörten die Juden inKonstanz
auf, stLndige Wohnsitze zu haben, und erschienen nur noch zeit-
weise als unwillkommene, vorübergehende Besucher auf kurze Zeit
und unter erschwerenden Bedingungen. Denn die nachfolgenden
Ordnungen liefern den Beweis, daß sich dieselben im 16ten
Jahrhundert einer besondern Gastfreundlichkeit des Raths keines-
wegs zu erfreuen hatten.

Die erste Ordnung von 1533 gestattet den Juden wLhrend
einer Woche nicht mehr als eine Nacht hier in der Stadt zu
verbleiben. Jn UebertretungsfLllen soll auch der Wirth gestraft
werden, und nur der Bürgermeister darf aus wichtigen Gründen
noch eine Nacht zugeben. Die Ordnung von 1537 enthLlt aber
 
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