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Verein für Badische Ortsbeschreibung [Hrsg.]
Badenia oder das badische Land und Volk: eine Zeitschr. zur Verbreitung d. histor., topograph. u. statist. Kenntniß d. Großherzogthums ; eine Zeitschrift des Vereines für Badische Ortsbeschreibung — 2.1860-1862

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Die Juden in Konstanz. Nach den Urkunden des dortigen Stadtarchives
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https://doi.org/10.11588/diglit.22622#0041
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und er von der Stadt wieder hinwegziehen. Begehrt derselbe in
der Stadt zu essen, so.mag ews thun, sedoch ohne zu üder-
nachten. Auch soll er dem Knecht für jede Stunde, so lange er
bci ihm ist, drei Pfenning Lohn geben, und dies selbst für den
Fall, wenn er mit ihm ftracks durch die Stadt geht.

Jm Jahr 1537 wurde die nämliche Ordnung auf die Jü-
dinen oder Judenfrauen ausgedehnt und vym Rathe beschlossen,
dieselbe alljährlich, wenn man dem Bürgermeister schwört, der
Gemeinde öffentlich vorzulesen, und daß die Zunftmeister sie
gleichfalls denjenigen, welche eine Zunft kaufen oder erneuern,
vorlesen sollen.

Auf dem Reichstage zu Regensburg von 1541 erhielt der
Konstanzer Abgeordnete Konrad Awick von Kaiser Karl V
auf seine Bitte unter Anderm folgende Freiheit: „Es soll künftig
kein Jud oder Jüdin ohne des Bürgermeisicrs oder Raths
Erlaubniß Konstanzer Bürgern, Hintersafsen, Unterthanen, Ge-
richts- oder Schirmsangehörigen, noch ihren Weibern und Kin-
dern, auf ligende oder andere ausdrücklich benannte Güter, weder
mit noch ohne Wucher, bei Verlierung des Hauptguts und der
Schuld, leihen oder vorftrecken. Wo aber Koustanzer sich vor
Solchem mit Juöen eingelasfen, sollen sie einen rechtlichen Vertrag
macheu und dieselben bezahlen."

Ungeachtet dieser für den Handel und Verkehr der Ju-
den mit den Einwohnern der Stadt äußerst belästigenden Maß-
regeln, entsprach der Erfolg den Erwartungen doch nicht, weil
sich die beigegebenen Knechte wahrscheinlich bestechen ließen.
Der Rath sah sich daher zu noch schärferen Maßregelu gezwun-
gen, um seine Leute vor „unsern Leuten" zu schützen, und ver-
ordnete deshalb im Jahre 1540 Folgendes:

„Hinfüro darf kein Jude mehr in die Stadt und in deren
Gerichtsobrigkeit kommen, ohne zuvor eine genugsame Verschrei-
bung gegeben zu haben, daß er weder zu Konstanz, noch
anderswo mit den Bürgern, Einwohnern und Verwandten der
Stadt Konstanz, weder im Leihen, Kaufen, Tauschen, noch sonst
auf eine Weise handeln wolle, wobei man ihm schuldig bleibe.
Wenn aber der Jud dieses überfährt, so soll er an Leib und
 
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