Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Verein für Badische Ortsbeschreibung [Hrsg.]
Badenia oder das badische Land und Volk: eine Zeitschr. zur Verbreitung d. histor., topograph. u. statist. Kenntniß d. Großherzogthums ; eine Zeitschrift des Vereines für Badische Ortsbeschreibung — 2.1860-1862

DOI Heft:
Efringen. Eine breisgauische Dorfgeschichte
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.22622#0401
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
bahn herab die Wasserbau 1 en am „Jsteiner Kloze" zu
sehen, durch welche wieder vieles Neuland gewonnen wsrd.

Das gemeinschastliche Urbar über Kirchen und Efringen
von 1695 enthält über die Herrschafts - Verhältnisse in beiden
Dörfern folgende Beschreibung.

„Seine Durchlaucht der Markgras von Baden ist rechter
Herr und Jnhaber beider Flecken, hat also daselbst, soweit sich
deren Zwinge und Bänne erstrecken, alle hohen und landesfürst-
lichen Negalien, das Geleit, den Forst- nnd Wilvbmm, den Stab
aller hohen und nicdern Gerichtsbarkeit, alle Herrlichkeit und
Oberherrlichkeit, alle Gebote und Verbote, Frevcl und Stra-
fen, Rechte und Dienstbarkeiten."

„Beide Flecken sind gnädigster Herrschaft also rcisbar,
steuerbar nnd dienstbar. Sie haben die allgemeinen Landes-
und Amtsbeschwerden mitzutragen; den herrschaftlichen Steuer-
Roggen, Steuer- und Kelterwein in der Fron zu führen; die
herrschaftlichen Reben in ihren Gemarkungen zu bauen, und die
übrigen gemcinen Fronen zu leisten."

„Alle hohen und niedern Frevelgclder, welche in beiden
Dörfern jährlich fallcn, gehören der Herrschaft allein zll; jeder
nach einem auswärtigcn Gebiete wegziehende Unterthan hat von
seinem Vermögen, wie jeder Ausländische, welcher zu Kirchen oder
Efringen eine Erbschaft macht, davon den zehnten Gulden oder
Pfenning zu entrichten."

„Alle Unterthanen und Einwohner daselbst, welche nicht
einem andern Leibesherrn angehören, sind gnädigster Herrschaft
leibeigen, daher schnldig, ihr jährlich eine Leibhenne,' bei
Sterbfällen das beste Stück Vieh oder das beste Oberkleid, als
Hauptrecht zu entrichten. Solche Fallgebühren sind aber im
ganzcn Lande schon längst nachgelassen worden. Von jeglichem
Hause und Hausplatze (Hofstatt) dagegen soll man der Herr-
schaft auf Martini eine Fastnachtshenne, oder einen Schil-
ling an Geld dafür, jährlich entrichten."

„Die Pfarrpfründe zu Kirchen hat das Stift S. Peter
zu Basel, und die zu Efringen das Stift S. Blasien auf dem
Schwarzwalde zu verleihen gehabt; beide werden abcr nunmehr

25"
 
Annotationen