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Verein für Badische Ortsbeschreibung [Hrsg.]
Badenia oder das badische Land und Volk: eine Zeitschr. zur Verbreitung d. histor., topograph. u. statist. Kenntniß d. Großherzogthums ; eine Zeitschrift des Vereines für Badische Ortsbeschreibung — 2.1860-1862

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Efringen. Eine breisgauische Dorfgeschichte
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https://doi.org/10.11588/diglit.22622#0402
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von gnädigster Herrschaft nach Willknr bestellt, welche auck die
« Kirchenvogtei über die kirchlichen Güter und Gefälle beider
Gemeinden bestzt und leztcrc durch den geistlichen Verwalter z^l
Nöteln einziehen und verrechnen läßt."

„Aller Frucht- Heu- und Weinzehnten zu Kirchen
gehört dem Stifte S. Peter, aller zu Efringen (mit Ausnahme
dcssen von etlichen Gütern) dagegen dem dortigen Pfarrer.
Die Herrschaft aber bezieht für sich allein das Ungeld zu 4
Schillingen und daneben das Maßgeld zu 13 Schillingeu vom
Saume zu verzapfenden Wcinrs. Desgleichen bezieht dieselbe
von jedem Malter Kernens, welches die Bäcker auf den Kauf
vermalen oder verbacken, 2 Schillinge, von jedem Schlacht-
rind 5 Schillinge, und von jedem Milchkalb oder Ham-
mel, so von den Mezgern verhaucn wird, 1 Schilling."

„Endlich haben beide Gemeinden der gnädigsten Herrschaft
auf Martini zu rechter, unablösiger Steuer gemeinschaftlich
54 Pfunde und 16 Schillinge, nebst 10 Schillingen Schreiber-
geld zu entrichten".

Hatten nun die sanktblasischcn G ottesh ausleute zu Ef-
ringen und in desfen Umgegend ihr uraltes eigenes Dingge-
richt, so konnte die dortige Gemeinde es lange Zeit zu keinem
eigenen Dorfgerichte bringen. Denn ihre Bevölkerung war
so gering, daß der Landesherr sie zum Gerichte von Kirchen
schlug. Dasselbe wurde daher mit acht Kirchenern und vier
Efringern besezt, was ungefähr das Verhältniß der beiderseitigen
Seelenzal vergegenwärtigte.

Die untergeordnete Rolle aber, welche Efringen hiedurch
neben dem maßgebenden Kirchen zn spielen verdammt war,
ließ keine nachbarliche Eintracht unter ihnen auskommen. Die
zwischen Nachbarorten ohnehin gewöhnliche Neckerei und Eifer-
sucht fand hier desto reichere Nahrung, und als die efringische
Bürgerschaft um die Mitte des vorigen Jahrhnnderts etwas er-
starkt war, sehnte ste sich auf's Lebhafteste nach einem eigenen
Dorf- oder Gemeindegericht.

Sie richtete daher eine Bittschrift an die markgräfliche Re-
gierung, worin alle Gründe geltend gemacht waren, welche
 
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