Jahrgang 1902.
Der Berliner Kuns’-Herold
erscheint am 10. und 25. jeden Monats.
Die Vereins - Mitglieder
erhalten denselben unentgeltlich.
Für Nichtmitglieder mit Postversendung 3Mk.
Post Zeitungs-Liste 1033.
Preis der einzelnen Nummer 40 Pf.
Herausgeber: HERMANNWEISS
Steglitz, Humboldtstrasse 20.
Nummer J7
Kunst/)
cr°ia
Offizielles publikations-Organ öes Vereins Berliner Künstler sowie öes Verbanöes Deutscher Illustratoren.
Berlin, den io. September 1902.
Mitteilungen des Vorstandes des
Vereins Berliner Künstler.
Im September findet keine Hauptversammlung statt.
Die Bureatix sind dauernd geöffnet und zwar vormittags
von 10—12, nachmittags von 2—6 Uhr. Sonntags sind dieselben
geschlossen.
Die Ausstellung im Künstlerhause sowie der Salon Mathilde
Rabl ist in den renovierten Ausstellungssälen am Sonntag, den
7. September eröffnet worden.
Dem Vorstande sind vom Ministerium die neuen Be-
stimmungen über den Zutritt zu den italienischen Kunststätten
zugestellt worden.
Nach diesen neuen Bestimmungen hat zwar die Reihe der
von Eintrittsgebühren befreiten Personen des In- und Auslandes
Kegen früher eine Erweiterung erfahren, doch wird jetzt von
den betreffenden Künstlern behufs Erlangung freien Zutrittes
Geht nur die Beibringung einer akademischen Urkunde ver-
langt, sondern auch gefordert, dass diese von den betreffenden
diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretern Italiens oder aber von den beim Könige von
Italien beglaubigten diplomatischen Vertretern
des Auslandes beglaubigt ist.
Die von einem deutschen Konsul ausgestellte Bescheinigung
der Künstlereigenschaft wird hiernach nicht mehr als ein ge-
nügender Ausweis angesehen.
Die wichtigsten Bestimmungen aus dem Artikel 9 um-
fassenden Reglement sind die folgenden:
Gesuche, welche die Erlaubnis zum freien Eintritt in die
Altertums- und Kunstinstitute bezwecken, müssen begleitet sein:
b. für die ausländischen Künstler und die ausländischen
Professoren der Archäologie, Geschichte, Litteratur und Kunst-
geschichte von einer akademischen Urkunde, die von dem könig-
lich italienischen diplomatischen Vertreter oder einem der
italienischen Konsuln in dem Staate, dem der Künstler
oder Professor angehört oder von dem betreffenden Botschafter
oder auswärtigen Minister bei Seiner Majestät dem Könige von
Italien beglaubigt sein muss.
f. für die ausländischen Studierenden von einem Dokument
aus dem hervorgeht, dass sie in dem Jahre, in welchem sie
die Erlaubnis nachsuchen, bei den betreffenden Schulen im-
matrikuliert sind und welches wie unter b. beglaubigt ist.
Artikel 5. Wer eine Gesamterlaubnis zum freien Eintritt
zu sämtlichen staatlichen Museen, Galerieen, Ausgrabungen
und Denkmälern zu haben wünscht, hat an das Ministerium des
öffentlichen Unterrichts ein auf Stempelbogen von 1 Lire 20 C.
geschriebenes Gesuch zu richten und demselben die vorerwähn-
ten Dokumente sowie seine Photographie unaufeklebt in der
Grösse von 5:8 cm beizufügen.
Artikel 6. Wer nur freien Zutritt zu den archäologischen
und Kunstinstituten einer einzigen Stadt zu haben wünscht, hat
sein auf Stempelbogen von 60 Ct. abzufassendes Gesuch an
einen der Vorsteher der genannten Anstalten zu richten. Dem
Gesuche sind die erwähnten Dokumente und, wenn die Erlaub-
nis für länger als einen Monat erbeten wird, auch die Photo-
graphie (5 : 8 cm) beizufügen.
Artikel 8. Die vor der Veröffentlichung dieser Verordnung
(13. April 1902) ausgestellten Karten bleiben für die Zeit gültig,
für welche sie ausgestellt sind. —
I
A
A
5’ Bekanntmachung.
Den verehrten Kollegen geben wir hiermit bekannt,
dass am Donnerstag, den 2. Oktober, Abends von
w 6—8 Uhr der Aktsaal im Künstlerhaus wieder ge-
öffnet ist und wie im vergangenen Winter, an den ersten
M drei Abenden nach Akt- und den andern drei Abenden
n jeder Woche nach Costüm-Modell gezeichnet wird.
Mit kollegialem Gruss
Die Kommission
Prof. Manzel. Maler E. Henschel. Maler Koberstein.
Der Berliner Kuns’-Herold
erscheint am 10. und 25. jeden Monats.
Die Vereins - Mitglieder
erhalten denselben unentgeltlich.
Für Nichtmitglieder mit Postversendung 3Mk.
Post Zeitungs-Liste 1033.
Preis der einzelnen Nummer 40 Pf.
Herausgeber: HERMANNWEISS
Steglitz, Humboldtstrasse 20.
Nummer J7
Kunst/)
cr°ia
Offizielles publikations-Organ öes Vereins Berliner Künstler sowie öes Verbanöes Deutscher Illustratoren.
Berlin, den io. September 1902.
Mitteilungen des Vorstandes des
Vereins Berliner Künstler.
Im September findet keine Hauptversammlung statt.
Die Bureatix sind dauernd geöffnet und zwar vormittags
von 10—12, nachmittags von 2—6 Uhr. Sonntags sind dieselben
geschlossen.
Die Ausstellung im Künstlerhause sowie der Salon Mathilde
Rabl ist in den renovierten Ausstellungssälen am Sonntag, den
7. September eröffnet worden.
Dem Vorstande sind vom Ministerium die neuen Be-
stimmungen über den Zutritt zu den italienischen Kunststätten
zugestellt worden.
Nach diesen neuen Bestimmungen hat zwar die Reihe der
von Eintrittsgebühren befreiten Personen des In- und Auslandes
Kegen früher eine Erweiterung erfahren, doch wird jetzt von
den betreffenden Künstlern behufs Erlangung freien Zutrittes
Geht nur die Beibringung einer akademischen Urkunde ver-
langt, sondern auch gefordert, dass diese von den betreffenden
diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretern Italiens oder aber von den beim Könige von
Italien beglaubigten diplomatischen Vertretern
des Auslandes beglaubigt ist.
Die von einem deutschen Konsul ausgestellte Bescheinigung
der Künstlereigenschaft wird hiernach nicht mehr als ein ge-
nügender Ausweis angesehen.
Die wichtigsten Bestimmungen aus dem Artikel 9 um-
fassenden Reglement sind die folgenden:
Gesuche, welche die Erlaubnis zum freien Eintritt in die
Altertums- und Kunstinstitute bezwecken, müssen begleitet sein:
b. für die ausländischen Künstler und die ausländischen
Professoren der Archäologie, Geschichte, Litteratur und Kunst-
geschichte von einer akademischen Urkunde, die von dem könig-
lich italienischen diplomatischen Vertreter oder einem der
italienischen Konsuln in dem Staate, dem der Künstler
oder Professor angehört oder von dem betreffenden Botschafter
oder auswärtigen Minister bei Seiner Majestät dem Könige von
Italien beglaubigt sein muss.
f. für die ausländischen Studierenden von einem Dokument
aus dem hervorgeht, dass sie in dem Jahre, in welchem sie
die Erlaubnis nachsuchen, bei den betreffenden Schulen im-
matrikuliert sind und welches wie unter b. beglaubigt ist.
Artikel 5. Wer eine Gesamterlaubnis zum freien Eintritt
zu sämtlichen staatlichen Museen, Galerieen, Ausgrabungen
und Denkmälern zu haben wünscht, hat an das Ministerium des
öffentlichen Unterrichts ein auf Stempelbogen von 1 Lire 20 C.
geschriebenes Gesuch zu richten und demselben die vorerwähn-
ten Dokumente sowie seine Photographie unaufeklebt in der
Grösse von 5:8 cm beizufügen.
Artikel 6. Wer nur freien Zutritt zu den archäologischen
und Kunstinstituten einer einzigen Stadt zu haben wünscht, hat
sein auf Stempelbogen von 60 Ct. abzufassendes Gesuch an
einen der Vorsteher der genannten Anstalten zu richten. Dem
Gesuche sind die erwähnten Dokumente und, wenn die Erlaub-
nis für länger als einen Monat erbeten wird, auch die Photo-
graphie (5 : 8 cm) beizufügen.
Artikel 8. Die vor der Veröffentlichung dieser Verordnung
(13. April 1902) ausgestellten Karten bleiben für die Zeit gültig,
für welche sie ausgestellt sind. —
I
A
A
5’ Bekanntmachung.
Den verehrten Kollegen geben wir hiermit bekannt,
dass am Donnerstag, den 2. Oktober, Abends von
w 6—8 Uhr der Aktsaal im Künstlerhaus wieder ge-
öffnet ist und wie im vergangenen Winter, an den ersten
M drei Abenden nach Akt- und den andern drei Abenden
n jeder Woche nach Costüm-Modell gezeichnet wird.
Mit kollegialem Gruss
Die Kommission
Prof. Manzel. Maler E. Henschel. Maler Koberstein.