Seite 2. Berliner Kunst-Herold. >904..
hettsmödellen ist dies aber schon untunlich, weil bei Anfer-
tigung einer solchen Studie der Künstler meist noch gar nicht
ati die Veröffentlichung denkt. Später aber dürfte es fast
unmöglich sein, noch nachträglich die Erlaubnis des Darge-
stellten oder für seinen Todesfall die seiner Angehörigen ein-
zuholen. Die wertvollsten Arbeiten eines Menzel, Knaus-,
Gebhardt, Uhde, Leibi, Defregger tisw. würden damit der
Oeffentlichkeit vorenthalten bleiben.
Andererseits könnte ein derartiger Schutz gegenüber
ahnungslosen Künstlern zu Erpressungen oder Nötigung seitens
solcher Personen ausgenutzt werden, welche die Veröffent-
lichung ihres Bildnisses- zwar nicht ails Schädigung ihrer Ge-
fühle oder Interessen empfinden, aber doch als eine Quelle
leichten Erwerbes betrachten.
Die vom Gesetzentwurf zugelassenen Ausnahmen sind so
unsicher definiert, dass- eine verschiedene Auffassung zweifel-
los möglich ist und es dem Künstler schwer fallen, wenn nicht
gar unmöglich sein wird, darnach ein Bild zu gewinnen von
dem. was ihm erlaubt oder verboten ist. Der Begriff der Zeit-
geschichte ist für uns so vage und schwankend, nament-
lich nach den Aeusserungen hervorragender Rechtslehr-er, dass
es jedenfalls erst einer ganzen Reihe von Richtersprüchen be-
dürfen würde, um einige Klarheit über diesen Punkt zu ge-
winnen. Wie soll z. B. es gehalten werden, wenn ein Künst-
ler beliebige Erscheinungen auf der Strasse oder in einem
Lokal als typische Gestalten fixiert und sie später reproduziert?
Der Absatz 3 des- § 16 ist ebenfalls unklar, eine Gruppe
von Porträtfiguren ist wohl nicht ohne weiteres als Darstel-
lung einer Versammlung aufzufassen. Die Grenze zwischen
den Begriffen ..Gruppe" und „Versammlung” ist aber sehr
schwer zu bestimmen. Gar nicht berücksichtigt hat der Ent-
wurf das Verhältnis zum Ausland. Das Verbot der Wieder-
gabe von Bildnissen bezieht sich augenscheinlich sowohl auf
die Bildnisse von Reichsangehörigen, wie von Ausländern.
Demgegenüber wären die ausländischen Künstler in ihrer
Kunstiibung ganz unbeschränkt, während dem deutschen Künst-
ler eine lästige Fessel angelegt werden soft, die unseres
Wissens nicht eine einzige Gesetzgebung des Auslandes kennt.
Im internationalen Wettbewerb ist dem deutschen Künstler
aber Förderung dringend nötig, eine Hemmung muss gerade in
der Zeit aufstrebender Kumstentwicklung doppelt schwer em-
pfunden werden.
Die Paragraphen 16 und 17 lassen das Bestreben erkennen,
diejenigen Forderungen gesetzmässig festzulegen, welche von
den Verfechtern des Rechts am eigenen Bilde erhoben werden.
Die Kodifizierung der dafür in Frage kommenden Prinzipien
birgt die Gefahr in sich, die berechtigten Interessen der bil-
denden Kunst aufs schwerste zu schädigen. Der Entwurf der
Regierung hat diesen Fehler vermeiden wollen, aber die vor-
liegende Fassung benachteiligt gerade die allerlegitimste Kunst-
tät’gkeit, während FäEle, wie sie z. B. das unbefugte Photo-
graphieren der Leichte des Fürsten Bismarck darstellt, infolge
der für zeitgeschichtliche Persönlichkeiten gemachten Aus-
nahme, durch das Gesetz nicht getroffen werden.
Die Unterzeichneten sprechen daher die dringende Bitte
aus, dass den §§ 16 und 17 eine Fassung gegeben werde, welche
die erläuterten Unklarheiten beseitigt und vor allem jede
Schädigung und Benachteiligung für die deutsche Kunstpflege
ausschliesst.
Sollte sich indessen eine Fassung nicht finden lassen, die den
Zweck des Entwurfs zum Ausdruck bringt, ohne gleichzeitig
die Kunst zu schädigen, so glauben wir wohl bei der Ab-
schätzung der gegensätzlichen Interessen behaupten zu dürfen,
dass die allgemeinen Interessen der Kunst grössere Be-
rücksichtigung verdienen.
Die Künstler sind selbstverständlich damit lei-nverstandetg
wenn Beleidigungen, Kränkungen und Interessenverletzungen,
die durch Abbildungen hervorgebracht sind, auf Strengste
geahndet werden. Aber die Freiheit der Kunst muss unter
allen Umständen, unangetastet bleiben. - ,
Wir bitten daher in erster Reihe, dem Gesetz eine solche
Fassung zu geben, dass die nach dem jetzt veröffentlichten
Entwurf vorliegende Gefahr der Schädigung der deutschen
Kunst klar und unzweideutig beseitigt wird und ferner, falls
dies unmöglich sein sollte, lieber den Gedanken des „Rechts
am eigenen Bilde” vollständig aus dem Urheberrechtsgesetze
fortzulässen und nur die Bestimmung des § 8 des Gesetzes
vom 9. Januar 1876 wieder aufzunehmen.
gez. Max Schlichtig. gez. WiMi-am Pape.
An Stelle des zum 1. Januar 1905 ausscheidenden Herrn
Fritz v. Bayer wählte der Vorstand des Vereins Berliner
Künstler Herrn Ernst Wiest zu seinem Geschäftsführer. —
Herr Wiest leitete früher während dreier Jahre das Verkaufs-
bureau im Münchener Glaspalast.
Hiermit gestattet sich der ergebens! unterzeichnete Verein
die vorläufige erste Anzeige seines 25. Stiftungsfestes zu über-
mitteln. iDe Feier wird durch eine Ausstellung von künstle-
rischen und kunstgewerblichen Arbeiten am 5. Februar 1905
eingeleitet. Den Beschluss 'Zieht am Sonnabend, den 11. Fe-
bruar 1905 ein Costiimfest im „Etabl ssement Kroll“. Thema •
Friedrich der Eiserne bei den Berliner Zünften 1450. Wir geben
uns der angenehmen Hoffnung hin, auch auf die kräftige Mit-
wirkung Ihrer geschätzten Vereinigung rechnen zu dürfen..
Gleichzeitig setzen wir Sie davon in Kenntnis, dass am
Dienstag, den 6. Dezember d. J. im Saale der Singakademie
ein Konzert des „Waldemar Meyer-Quartetts“ stattfindet, zu
dem die Mitglieder Ihrer Vereinigung als Gäste der „Pallas”
Billets im „Atelier Pallas“ erhalten. Anschliessend hieran findet
eine gesellige Zusammenkunft im „Hotel Krebs“, Niederwall-
strasse 11, statt. Um recht lebhafte Beteiligung wird höflichst
gebeten.
Hochachtungsvoll!
Künstlerverein „Pallas“, (eingetragener Verein.)
FRiffellung der FeffkommifÜon des Vereins
Berliner Künftler.
Die Festokmmission gibt nachstehend das Programm der
geplanten Verantaltungen für die Saison 1904/05 bekannt:
11. Dezember, (Sonntag): Konzertabend mit Ball (grosser
Festsaai).
17. Dezember, (Sonnabend): Vorführung farbiger Lichtbilder
nach deutschen Burgen, Herr Ottom. Anschütz; an-
schliessend: zwangloses Tänzchen (Festsaal).
29. Dezember, (Donnerstag): K’nderweihnachtsfest (Festsaal).
14. Januar, (Sonnabend): Herrenrj’iend (Klause).
4. Februar (Sonnabend): Kostümball (Festsaat).
’S. Februar (Sonnabend): Ball (Festsaal).
II. März, (Sonnabend): Konzertabend mit Ball (Festsaal).
I. April. (Sonnabend): Ball (Festsaal).
S. W e r n e k i n c k,
Vorsitzender der Fest-Kommission.
Hus dem Vereinsleben.
Berlin. Der „Berlinische Künstlerverein“, die im November
1814 gegründete erste Vereinigung Berliner Künstler, beging am
Mittwoch den 23. November die Feier ihres 90jährigen Stif-
tungsfestes.
Äusser den zahlreich erschienenen Mitgliedern viersammelten
sich viele Gäste, unter denen der Vorstand des Vereins Berliner
Künstler durch die Herren Maler Otto H. Engel, Koberstein und
Possart vertreten war. Der Vorsitzende,, Herr Arch. Stöck-
hardt, begrüsste die Versammlung und dankte für das zahl-