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Architekten- und Ingenieur-Verein <Frankfurt, Main> [Hrsg.]; Wolff, Carl [Bearb.]
Die Baudenkmäler in Frankfurt am Main (Band 3): Privatbauten — Frankfurt a. M., 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.25633#0260
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Begründung: „ich aber baue keinen Balcon, sondern das Avantcorps, so
ich auf dem erkauften Grunde errichte, führe ich nur bis zu dem ersten
Stock auf, statt dass ich solches bis an das Dach aufführen könnte". Am
1. Dezember 1787 beschliesst das Bau-Amt dem Senate anheim zu stellen,
Schweitzer „die Jura für den über seinem Grund und Boden zu errichtenden
Balcon zu entlassen" — „da noch nie ein Balcon ohne hervorzustehen
errichtet" — „da die Stadt durch einen ansehnlichen und kostspieligen
Bau eine Verschönerung der Strasse erhält, und zur Aufmunterung anderer
Bau-Liebhaber."
Es scheinen indessen noch andere Schwierigkeiten kurz vor Beginn
des Baues Vorgelegen zu haben, die bei Erwägung aller Umstände nur
geringfügiger Natur gewesen sein können, deren Einzelheiten jedoch nicht
mehr genau nachzuweisen sind. Hiermit steht wohl eine erneute Bauerlaub-
niss vom 22. Februar 1788 im Zusammenhänge: „Nach den bisherigen
Verhandlungen und neu übergebenem Riss wurde dem Handelsmann
Schweizer erga praest: praest: erlaubet, seinen vorhabenden neuen Bau
reformation- und ordnungsmässig mit Abänderung der ersteren Taxa
errichten zu lassen." Dieser „neu übergebene Riss" ist wohl dasselbe Blatt,
welches sich bei den Akten des Bau-Amtes behndet, auf der Rückseite mit
dem Vermerke: „Prs. d. U Febr. 1788. Den von dem Handelsmann Schweizer
vorhabenden neuen Bau auf der Zeil betreff." Die Vorderseite zeigt die sauber
gezeichnete und sorgfältig getuschte Ansicht der Strassenfront, mit der oben
schon erwähnten Darstellung übereinstimmend, jedoch in doppeltem Mass-
stabe (etwas kleiner als 1:100) als jene. Eine besondere Bedeutung hat
dieses schöne Blatt aber dadurch, dass es an der rechten, unteren Ecke die
Unterschrift „G: Weber" trägt. Dieser in den Berichten über den Russischen

Baue, zugleich allerdings erwähnend, das er die Risse zu demselben bereits am
24. September des Vorjahres übergeben habe." Abgesehen davon, dass diese „Vor-
stellung", wie oben erwähnt, dem Senate und nicht dem Bau-Amte eingereicht wurde,
welches dieselbe erst nach einem Senatsbeschlusse vom 20. November von jenem zur
Berichterstattung überwiesen erhielt, ist der ganze Passus „dass er die Risse . . .
übergeben habe" überhaupt nicht, weder wörtlich noch dem Sinne nach, in dieser
„Vorstellung" enthalten. Holthof hat wahrscheinlich seine angebliche Mittheilung
aus dem angezogenen Aktenstücke, die ihn, da sie naturgemäss in den thatsächlichen
Zusammenhang nicht passte, sogar zudem Zusatze „allerdings" nöthigt, mit einer über-
dies falsch gelesenen Stelle in dem oben zitierten Bauamts-Protokolle vom 12. November
verwechselt, dessen Anfang lautet: „Nach vorgewesener Bau-Besichtigung und ge-
schehener Erklärung des Hochfürstl. Darmstädtischen Bau-Meister Schuhknechts nomine
der Hochfürstl. Darmstädtischen Regierung und gethaner Aeusserung des Parfumeur
Kochs, als Nachbarn, wurde dem hiesigen Bürger und Handelsmann Franz Schweizer
erlaubet, nach dem am 241 7 br: c: a: übergebenen Riss seinen auf der Zeil vorhabenden
neuen Bau des ehemaligen Gast-Hauses zum Vieh-Hof . . . erbauen zu lassen." Es
heisst also hier deutlich „currentis anni" — und nicht „des Vorjahres," — was natürlich
mit dem oben schon beschriebenen Baurisse vom 24. September 1787 übereinstimmt.
Letzterer behndet sich zusammen mit der „Vorstellung" vom 19. November in einem
und demselben Faszikel: Bausachen A 492.
 
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