8 i.
Der wesentliche Inhalt des 8«. Ausnahme vom
regelmäßigen Recht im Falle der Anordnung, der Erbe solle die
Erbschaft t:r oder
^«1 «ueiiinxk» restituiren.
Nachdem sich das Institut der Fidcicommisse im römischen Rechts-
leben festgesetzt und insbesondere die Univcrsalfideicommissc in dem 8e.
Irebellianum ihre endgültige Anerkennung gefunden hatten, machte sich
auch bei ihnen, und ihrer umfassenderen Bedeutung wegen gewiß in beson-
derem Grade bei den Univcrsalfidcicommisscn, derselbe Uebelstand geltend,
den man bei den Legaten schon seit alten Zeiten und zuletzt durch die lex
üalciäia zu bekämpfen gesucht hatte: die Gefahr nämlich, daß bei schranken-
loser Freiheit in Belastung der Erbschaften mit Fidcicommisscn cs allzu
oft zu einer Destituirnng letzter Willen kommen mußte. *)
Zur Abwendung dieser Gefahr bediente sich das 8e. kegasiauum
eines naheliegenden Mittels, indem es die bereits bewährte lex ü'aleiäia
von den Legaten auf die Fidcicommisse übertrug und bestimmte:
„Ilt ei, gut rogatus 6886t, lmreüitatem restituere, proiuäe
liceret, quartam partem retinere, atque e lege kaleiäia in
legatis retinencli ins eoueeäitur."
>) 6aius, oomweut. II. § 254.
6ai. l. e. Unmittelbar anschließend folgt die Bemerkung: „8x singulis quogus
robus, guso per Lstoicommissum roliuguuntnr, oaclem rotoutio permissu est." Ob
dies im kognsianum selbst bestimmt worden — in dieser Form gewiß nicht — oder erst
Ergcbniß der interpretativ sei, ist nicht bestimmt erkennbar, Letzteres aber wohl das Wahr-
scheinlichere: weil eben die zu beseitigende Gefahr ganz vornehmlich bei den Universalsidci-
commissen auftreten mußte und ferner, weil das ksgasinnum in erster Linie zur heil-
samen Einschränkung des lkrebollinnum aufgerichtct wurde f6ni. I. o. § 254 tz 5 .1. sta
Läoio. ber. 2,23), dieses aber nur auf die Universalfideicommisse sich bezog.
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Der wesentliche Inhalt des 8«. Ausnahme vom
regelmäßigen Recht im Falle der Anordnung, der Erbe solle die
Erbschaft t:r oder
^«1 «ueiiinxk» restituiren.
Nachdem sich das Institut der Fidcicommisse im römischen Rechts-
leben festgesetzt und insbesondere die Univcrsalfideicommissc in dem 8e.
Irebellianum ihre endgültige Anerkennung gefunden hatten, machte sich
auch bei ihnen, und ihrer umfassenderen Bedeutung wegen gewiß in beson-
derem Grade bei den Univcrsalfidcicommisscn, derselbe Uebelstand geltend,
den man bei den Legaten schon seit alten Zeiten und zuletzt durch die lex
üalciäia zu bekämpfen gesucht hatte: die Gefahr nämlich, daß bei schranken-
loser Freiheit in Belastung der Erbschaften mit Fidcicommisscn cs allzu
oft zu einer Destituirnng letzter Willen kommen mußte. *)
Zur Abwendung dieser Gefahr bediente sich das 8e. kegasiauum
eines naheliegenden Mittels, indem es die bereits bewährte lex ü'aleiäia
von den Legaten auf die Fidcicommisse übertrug und bestimmte:
„Ilt ei, gut rogatus 6886t, lmreüitatem restituere, proiuäe
liceret, quartam partem retinere, atque e lege kaleiäia in
legatis retinencli ins eoueeäitur."
>) 6aius, oomweut. II. § 254.
6ai. l. e. Unmittelbar anschließend folgt die Bemerkung: „8x singulis quogus
robus, guso per Lstoicommissum roliuguuntnr, oaclem rotoutio permissu est." Ob
dies im kognsianum selbst bestimmt worden — in dieser Form gewiß nicht — oder erst
Ergcbniß der interpretativ sei, ist nicht bestimmt erkennbar, Letzteres aber wohl das Wahr-
scheinlichere: weil eben die zu beseitigende Gefahr ganz vornehmlich bei den Universalsidci-
commissen auftreten mußte und ferner, weil das ksgasinnum in erster Linie zur heil-
samen Einschränkung des lkrebollinnum aufgerichtct wurde f6ni. I. o. § 254 tz 5 .1. sta
Läoio. ber. 2,23), dieses aber nur auf die Universalfideicommisse sich bezog.
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