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zurcchnen hat. Und richtig ist weiter, daß die Falzidischc und die Pegasi-
anische Quart durchaus identisch sind: das ist ja gerade die hier vertretene
Austastung, welche das ganze Recht des Pcgasianischen Quartabzugs ledig-
lich aus der unmittelbaren und vollständigen Uebcrtragung der lex b'ulci-
clia auf die Fideicommissc herznleiten versuchte. Nichtig ist endlich, daß
der Erbe nach der buieictm nier das in die Quart einrcchnen muß, was
er iurs steroäitario erhält.
Allein trotz dem Allem ist zu behaupten, daß der Fiduziar, wenn
er die Quart nicht einbchält, jene Zuwendungen iure legut
erhält.
Denn das Nichtige scheint dies zu sein: Jene Zuwendungen
sind Vermächtnisse. Aber der Fiduziar erhält die zugcwen-
dcten Objecte nur dann iure Isguti, wenn er die Quart
nicht cinbehält, iui'6 stvröäiturio dagegen, wenn er die
Quart cinbehält.
Diese Ansicht juristisch zu construiren, ist die Aufgabe der folgenden
Paragraphen.
8 2.
Konstruktion der Anordnung, der Erbe solle
l < < < > <-1 -ix Vrdschgft restitttiren.
Wenn im vorigen Paragraphen der zweiten von jenen beiden Haupt-
ansichten, wenigstens in ihrer grundlegenden Behauptung, der Vorzug ge-
geben wurde, so muß dies zunächst gestützt werden auf jene völlig richtige
Argumentation, daß der Fiduziar, welcher durch seine Restitution die Erb-
schaftsklagcn ganz aus den Fidcicommissar überträgt, also, guoaä stlsetum,
völlig aufhört, Erbe zu sein, nuu auch nichts mehr iuro ksreästario inne-
haben kann. Gerade für den Fall aber sind dem Fiduziar diese Zuwen-
dungen gegeben, daß er ihretwegen auf die Quart verzichte, daß er mit
Uebcrtragung der ganzen Erbschaftsklagen restituire: sie sind ihm daher für
einen Fall gegeben, in welchem er sic unzweifelhaft nicht iure stsraäitario
haben kann. Schon dies nöthigt zu der Anerkennung, daß die, Zuwen-
zurcchnen hat. Und richtig ist weiter, daß die Falzidischc und die Pegasi-
anische Quart durchaus identisch sind: das ist ja gerade die hier vertretene
Austastung, welche das ganze Recht des Pcgasianischen Quartabzugs ledig-
lich aus der unmittelbaren und vollständigen Uebcrtragung der lex b'ulci-
clia auf die Fideicommissc herznleiten versuchte. Nichtig ist endlich, daß
der Erbe nach der buieictm nier das in die Quart einrcchnen muß, was
er iurs steroäitario erhält.
Allein trotz dem Allem ist zu behaupten, daß der Fiduziar, wenn
er die Quart nicht einbchält, jene Zuwendungen iure legut
erhält.
Denn das Nichtige scheint dies zu sein: Jene Zuwendungen
sind Vermächtnisse. Aber der Fiduziar erhält die zugcwen-
dcten Objecte nur dann iure Isguti, wenn er die Quart
nicht cinbehält, iui'6 stvröäiturio dagegen, wenn er die
Quart cinbehält.
Diese Ansicht juristisch zu construiren, ist die Aufgabe der folgenden
Paragraphen.
8 2.
Konstruktion der Anordnung, der Erbe solle
l < < < > <-1 -ix Vrdschgft restitttiren.
Wenn im vorigen Paragraphen der zweiten von jenen beiden Haupt-
ansichten, wenigstens in ihrer grundlegenden Behauptung, der Vorzug ge-
geben wurde, so muß dies zunächst gestützt werden auf jene völlig richtige
Argumentation, daß der Fiduziar, welcher durch seine Restitution die Erb-
schaftsklagcn ganz aus den Fidcicommissar überträgt, also, guoaä stlsetum,
völlig aufhört, Erbe zu sein, nuu auch nichts mehr iuro ksreästario inne-
haben kann. Gerade für den Fall aber sind dem Fiduziar diese Zuwen-
dungen gegeben, daß er ihretwegen auf die Quart verzichte, daß er mit
Uebcrtragung der ganzen Erbschaftsklagen restituire: sie sind ihm daher für
einen Fall gegeben, in welchem er sic unzweifelhaft nicht iure stsraäitario
haben kann. Schon dies nöthigt zu der Anerkennung, daß die, Zuwen-