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Brandt, Otto
Beitrag zur Lehre vom Senatusconsultum Pegasianum — Kassel, 1878

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https://doi.org/10.11588/diglit.34603#0055
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— 33 —

lche jetzt der Fiduziar vornimmt, hat hier






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inianischen Recht, wurde nun, unter Fort-
> Restitution der tota llcreditas, das kc-
blicbcn die Erbschaftsklagcn auch nach der
ir. Allerdings mußte er sie, geradeso, wie
um dodrans belastete Erbe, dem Fidcicom-
diesc Herausgabe vollzog sich nicht schon
wie dies oben (p. 3) ausgeführt wurde,
geschäft, den Abschluß der vom IcZatum
stipulationes partis ct pro parte.
dagegen ist gerade dieser Punct des Pega-
>cn. Der Fiduziar rcstituirt jetzt, auch wenn
uart cinbehält, ex ^rcbcliiano, und zwar
3

Wählt aber hiergegen der Fiduziar die Quart, so fällt damit das ihm
statt der Quart gegebene Vermächtnis; zusammen. Denn jetzt tritt jene
Durchbrechung und Umgestaltung der ordnungsgemäßen Entwick-
lung ein und mit ihr wird die eessio diei, wie oben (x. 29) schon
kurz bemerkt, wieder rückgängig, oder vielmehr genauer, cs stellt sich jetzt
a posteriori heraus, daß die a priori mit dem Erbschaftsantritt bereits
eingctrctcnc condicio des Vermächtnisses in Wahrheit nicht existent gewor-
den ist: weil sich nämlich jetzt ergibt, daß der Fiduziar durch seinen An-
tritt gar nicht ein lleres desiturus lreres esse geworden
ist, da er ja im Gcgcnthcil Erbe bleiben will und bleibt. Damit aber
wird das Vermächtnis; als ein wirklich, auch yuond ellectuin, dem that-
obcn p. 23) lleredi a sein et ipso datum
nn die erste Verleihung der zugcwendeten
g fällt hier nicht zusammen, sondern bleibt
ir ist es richtig, daß ohne die zweite Ver-
te jetzt dem Fidcicommissar herauszugcbcn
aber in Wirklichkeit auch jetzt noch dem
35. flg.): indessen bezweckt jene Herausgabc-
lichung der ersten Verleihung, son-
der Erbeuqualität des Fiduziars, unbehindert
rircn auch hier zwei Verleihungen in einem
e Vcrmächtnißvcrlcihung — wie aber nun
lche — überflüssig, wirkungslos und un-

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