Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Braun, Joseph
Das christliche Altargerät in seinem Sein und in seiner Entwicklung — München, 1932

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2142#0575

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
ERSTES KAPITEL. ALTER UND DAUER SEINER VERWENDUNG 553

Humbert de Romanis. Consumpta hostia accedat (frater) ad vinum, quod
stando est recipiendum et in modica quantitate ad abluendum os diligenter nc
aliqua particula hostiae remaneat intra dentes. Ausgespendet wurde der Ablu-
tionswein vom Diakon, bei einer großen Zahl von Kommunikanten aber auch
gleichzeitig vom Subdiakon. Als Gefäß zur Ausspendung diente ein Kelch,
nicht jedoch der Meßkelch; Porro dyaconus debet recipere vinum huiusmodi
in calice alio quam sit calix, quo celebratur. (4) Aus dem Ordo missae Hum-
berts ging der Brauch um n85 in den Liber Ordinarius des St.-Jakobsklosters
zu Lüttich über, nur reicht nach diesem der Subdiakon den Ahlutionswein und
zwar in Messen, die der Abt feierte, sowie bei einer zu großen Zahl von Kom-
munikanten mittels eines besonderen Kelches, sonst mittels des Meßkelches.
Auch der Liber Ordinarius von St. Jakob betont, daß der Wein gespendet werde
ad abluendum os, ne aliqua particula hostiae remaneat inter dentes. (5)

Welche Verbreitung der Brauch bis zum ii. Jahrhundert erlangt hatte, läßt sich nicht
feststellen. Immerhin beschränkte er sich schon damals nicht mehr auf den Dominikaner-
orden und das St-Jakobskloster zu Lüttich. Vielmehr war er um 1281 auch schon in Eng-
land bekannt und in Übung, wie aus C. 1. der Synode von Lambeth erhellt, die den Priestern
vorschreibt, sie sollten die Gläubigen belehren, daß das, was ihnen nach der Osterkommu-
niou in einem Kelch gereicht, nicht etwas Heiliges sei, sondern lediglich Wem, der ihnen
gespendet werde, ut facilius sacrum corpus glutiant, quod pereeperunt. (6) In der Kölner
Diözese wurde er durch eine um 1280 abgehaltene Synode vorgeschrieben: (7) Item prae-
cipimus, ut sumpta eucharistia sacerdos habeat calicem praeparatum cum vino et aqua, de
quo sumant communicantes, nur ist es nicht reiner Wein, was nach ihr der Priester den
Kommunikanten reichen soll, sondern Wein mit Wasser gemischt, wahrscheinlich um zu
verhüten, daß man den Ahlutionswein, irrtümlich für das heilige Blut halte. Im Jahre ia84
verordnet eine Synode von Nimes, es sollten die Priester reinen Wein in der Kirche bereit-
halten, um ihn alsbald den Gläubigen nach Empfang des Leibes des Herrn zu reichen, diese
aber sollten sich nicht entfernen, ohne etwas von dem Wein getrunken und ihren Mund
ausgespült zu haben. (8) Zu Rom war der Brauch wenigstens schon um i3oo in Übung,
wie aus dem Ordo des Jacobus Gajetanus erhellt, aus dem wir zugleich ersehen, daß sein
Zweck die Ablution des Mundes war. (9) Wo er entstand, läßt sich nicht bestimmen. Man
hat gemeint, England sei seine Heimat, da er dort bereits 1281 bestanden habe. Jedoch
angesichts des Umstandes, daß er uns bereits ia56 im Meßordo des Humbertus de Romanis
begegnet und um dieselbe Zeit wie in England auch schon am Rhein und in Süd frank reich,
nur wenig später aber auch bereits zu Rom bezeugt ist, zu Unrecht.

Im Lauf des i/|. und i5. Jahrhunderts wurde es allmählich fast allenthalben üblich, den
Gläubigen nach Empfang des Leibes des Herrn Wein zur Ablution des Mundes zu reichen.
Wir hören darum nunmehr auch mehrfach von zu diesem Zweck dienendem Wein. (10) Daß
aber der Brauch nicht bloß diesseits der Alpen, sondern auch jenseits derselben weiteste
Verbreitung fand, erhellt noch aus den Statuten der Synoden von Siponto von 1657, (11)
von Ravenna von i56S, (12) von Orvieto von i5G(), (13) von Genua von etwa i5-]!i (14) und
von Salerno von i5g6 (15) sowie aus der Instructio fabricae ecclesiae und den Avvertenze
per aniministrare il ss. sacramento dell'eucaristia des heiligen Karl Borromäus. (16) Sie
bekunden, daß er in allen Teilen Italiens heimisch geworden war. Daß er aber sich so all-
gemein im Westen einbürgerte, hatte nicht, wie man vielleicht meinen möchte, seinen

(4) Legg 86. (5) Volk 99. (6) H.VII, 862. (7) C.7 (H.VII, 826). (8) H.VII, 915.

(9) C. 56 (M. 78, 1172): Subdiaconus ponat vinum in calice et porrigat iis, qui communi-
caverunt, ut ex eo sumant et os abluant. (10) J. ömf.ivd, Kelchspendung und Kelch-
versagung {Göttingen 1898) 50 ff. (11) C. De euch. (Mamsi XXXV, 876). (12) De ss. euch.
«■5 (ebd. 619). (13) De euch. c. 14 (ebd. 661). (14) C.8 (ebd.XXXVI bis 569).

(15) C.14 (ebd.990). (16) AA. Eccl. Med. 606, 613, 619, 722.
 
Annotationen