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Braun, Joseph
Das christliche Altargerät in seinem Sein und in seiner Entwicklung — München, 1932

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https://doi.org/10.11588/diglit.2142#0488

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ZWEITER ABSCHNITT
ALTARKREUZ UND LEUCHTER

DAS ALTARKREUZ

ERSTES KAPITEL

DAS ALTARKREUZ NACH HEUTIGEM BRAUCH

NACH den Generalrubriken des römischen Missales soll auf dem Altar in der
Mitte ein Kreuz mit einer Figur des Gekreuzigten stehen, zu dem hin bei
der Messe der sie zelebrierende Priester bei zahlreichen Gelegenheiten das Haupt
zu verneigen hat, wie z. B. beim Aussprechen des Namens Jesus — ausgenom-
men jedoch, wenn er das Evangelium liest—, beim Gloria Patri des Introitus
und des Psalmes Lavabo, bei dem die Orationen einleitenden Oremus, bei Be-
ginn sowie bei bestimmten Stellen des Gloria und des Credo, beim Gratias aga-
mus der Präfation u.a. (1) und das, wenn der Altar inzensiert wird, wie z.B.
im feierlichen Amt vor dem Introitus und nach dem Offertorium, (2) in der
feierlichen Vesper beim Magnificat, gleichfalls inzensiert werden muß. Es ist
darum auch nicht bloßer religiöser Schmuck des Altares, noch hat es lediglich
den Zweck, zum Ausdruck zu bringen, daß die auf dem Altar sich vollziehende
Opferhandlung die wirkliche, wenn auch unblutige Erneuerung des Kreuz-
opfers ist, es ist vielmehr auch Gegenstand gewisser liturgischer Zeremonien
bei der Meßfeier. Keines Aitarkreuzes bedarf es nur, wenn im Retabel des Al-
tares als Hauptbild sich eine Darstellung des Gekreuzigten findet, (3) die als
Ersatz eines Kreuzes gilt, sowie auch, wenn auf dem Altar das AUerheiligste
ausgesetzt ist, (4) gegen das an Stelle des Kreuzes die gegen dieses vorgeschrie-
benen Verneigungen zu machen sind. Kein Ersatz für das Altarkreuz ist zufolge
ausdrücklicher Entscheidungen der Ritenkongregation ein vor der Tabernakel-
türe oder oben auf dem Tabernakel als Schmuck angebrachtes Kreuz. (5) Übri-
gens verpflichtet die Vorschrift, den Altar bei der Messe mit einem Kreuz aus-
zustatten, nicht unter schwerer Sünde.

Daß kein bloßes Kreuz als Altarkreuz genügt, daß vielmehr dieses ein Kreuz
mit Kruzifixus sein muß, sagt auch das Caeremoniale episcoporum, (6) das
außerdem angibt, der Ständer des Kreuzes solle so hoch sein, daß er den ihm
zunächst stehenden Leuchtern an Höhe gleichkomme und infolgedessen das
Kreuz selbst ganz über die Leuchter herausrage, (7) was freilich wenig be-
obachtet wird.

Das Kreuz auch außer der Meßfeier und andern am Altar stattfindenden
gottesdienstlichen Verrichtungen, die es voraussetzen, wie z. B. die Inzensation
des Allares beim Canticum der feierlichen Laudes und dem Magnificat der
feierlichen Vespern, auf dem Altar zu belassen, ist nicht vorgeschrieben, doch

M) Rubr. gen. tit.XX; Ritus celebr. tit. II, 2tf. (2) Ebd. tit.IV, 4; VII, 10.

(3) Decr. auth. n. 1270. (4) Ebd. n. 2565. (5) Ebd. n. 1270, 2621, 4136.

(6) L. 1, c. 12 n. 16; Altaria per ecclesiam . . . habeant . .. crucem cum imagine crucifixi.

<7) Ebd. n.11.
 
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